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Gesetz über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer Vom 5. Juni 1991

Gesetz über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer Vom 5. Juni 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 638)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer vom 5. Juni 199101.01.2002
§ 1 - Zweck, Rechtsform und Sitz01.01.2002
§ 2 - Mitgliedschaft07.04.2006
§ 3 - Organe01.01.2002
§ 4 - Verwaltungsrat01.01.2002
§ 5 - Mitgliederversammlung07.04.2006
§ 6 - Pflichten der Mitglieder und Leistungsberechtigten01.01.2002
§ 7 - Leistungen des Versorgungswerks12.12.2008
§ 7a - Datenübermittlung durch das Versorgungswerk15.04.2022
§ 8 - Verjährung01.01.2002
§ 9 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung01.01.2002
§ 10 - Satzung07.04.2006
§ 11 - Aufsicht07.04.2006
§ 12 - Übergangsregelung01.01.2002
§ 13 - In-Kraft-Treten01.01.2002

§ 1 Zweck, Rechtsform und Sitz

(1) Für die Versorgung der im Saarland bestellten Notare und Notarinnen sowie der im Dienstverhältnis zum Saarland stehenden Notarassessoren und Notarassessorinnen wird ein rechtlich selbstständiges Versorgungswerk errichtet. Versorgungsleistungen werden im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie an Hinterbliebene nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung
[1]
erbracht. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln und Zuweisungen der Saarländischen Notarkammer.
(2) Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer“.
(3) Sitz des Versorgungswerks ist Saarbrücken.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Dem Versorgungswerk gehören die im Saarland bestellten Notare und Notarinnen und die im Dienstverhältnis zum Saarland stehenden Notarassessoren und Notarassessorinnen als Pflichtmitglieder an.
(2) Die Satzung
[1]
kann vorsehen, dass
1.
die Pflichtmitgliedschaft der Notarassessoren/Notarassessorinnen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Lauf des Anwärterdienstes beginnt,
2.
die Aufnahme in das Versorgungswerk ausgeschlossen ist, wenn Altersgrenzen, die in der Satzung
[1]
festzulegen sind, überschritten sind,
3.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).

§ 3 Organe

Die Organe des Versorgungswerks sind der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat des Versorgungswerks besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder des Verwaltungsrats vertreten das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Verwaltungsrat kann Mitglieder einzeln zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(2) Der Verwaltungsrat verwaltet das Vermögen des Versorgungswerks. Der Mitgliederversammlung ist über die Lage des Versorgungswerks und die zu erwartende Geschäftsentwicklung nach Maßgabe der Satzung zu berichten. Im Übrigen erfüllt der Verwaltungsrat die Aufgaben des Versorgungswerks, soweit durch Gesetz oder Satzung keine andere Zuständigkeit begründet ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfassung über
1.
die Satzung des Versorgungswerks und deren Änderungen,
2.
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
4.
die Wahl der Rechnungsprüfer,
5.
die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen. Ein Zehntel der Mitglieder des Versorgungswerks kann unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung der Mitgliederversammlung jederzeit verlangen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder und Leistungsberechtigten

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Leistungsbescheid eingefordert.
(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 7 Leistungen des Versorgungswerks

Das Versorgungswerk gewährt Leistungen nach Maßgabe der Satzung
[1]
, insbesondere Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder. Daneben kann die Satzung
[1]
weitere Leistungen vorsehen.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).

§ 7a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen.

§ 8 Verjährung

Ansprüche auf Leistung und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 9 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs entsprechend.

§ 10 Satzung

Die Mitgliederversammlung des Versorgungswerks wird ermächtigt, durch Satzung
[1]
Folgendes zu regeln:
1.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse sowie Ausnahmen und Befreiungen,
2.
die Bemessung und Zahlungsweise der Beiträge,
3.
die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen,
4.
die Beitragsrückgewähr an Mitglieder, die ohne Anspruch auf Leistungen ausscheiden,
5.
das Geschäftsjahr,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
den Umfang der Berichtspflicht und die Prüfung der Rechnungslegung,
8.
die Aufgabenverteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung,
9.
alle sonstigen für die Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks notwendigen und geeigneten Bestimmungen.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).

§ 11 Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales
[2]
. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung
[1]
beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Beschlüsse über den Erlass und die Änderungen der Satzung
[1]
bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales
[2]
. Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Saarlandes.
(3) Die §§ 1 bis 87, 108 und 109 Abs. 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 gelten für das Versorgungswerk nicht.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).
Vgl. Satzung vom 28. September 1991 (Amtsbl. S. 1275), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. Juni 2018 (Bekanntmachung vom 13. September 2018, Amtsbl. II S. 494).
[2])
Nunmehr: Ministerium der Justiz gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).
Nunmehr: Ministerium der Justiz gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).

§ 12 Übergangsregelung

Das durch dieses Gesetz errichtete Versorgungswerk beginnt am 1. Januar 1992.
Das bisher von der Saarländischen Notarkammer gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Notarkammer in Saarbrücken vom 19. April 1948 i.V.m. Artikel 12 Nr. 13 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts vom 16. Februar 1961 und § 67 Abs. 3 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 als zweckgebundenes Sondervermögen (nicht rechtsfähiges Zweckvermögen des öffentlichen Rechts) unterhaltene Versorgungswerk wird mit allen Vermögenswerten und unter Übernahme aller Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften auf das durch dieses Gesetz errichtete Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer zum gleichen Zeitpunkt übertragen. Die gegen die Saarländische Notarkammer bestehenden Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften erlöschen im gleichen Zeitpunkt.

§ 13 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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