GVVergVO
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Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergVO) Vom 22. November 2012

Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergVO)
Vom 22. November 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergVO) vom 22. November 201201.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Vergütung der Gerichtsvollzieher01.01.2013
§ 2 - Vergütung bei Versetzung01.01.2013
§ 3 - Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung 01.01.2013
§ 4 - Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung01.01.2013
§ 5 - Besondere Vergütung01.01.2013
§ 6 - Zuständigkeit01.01.2013
§ 7 - Ruhegehaltfähigkeit01.01.2013
§ 8 - Übergangsvorschrift01.01.2013
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften01.01.2013
Auf Grund des § 50 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa verordnet:

§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieher

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil).
(2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt auf 65 Prozent der Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungszeitraum).
(3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollziehern als Ansporn für ihre Vollstreckungstätigkeit. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.

§ 2 Vergütung bei Versetzung

Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengerechnet.

§ 3 Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung

(1) Die Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Abs. 1 oder 3 und § 5 zu verrechnen.

§ 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

(1) Sind Gerichtsvollzieher an der Ausübung der Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, so kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.
(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.
(3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

§ 5 Besondere Vergütung

Reichen die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht aus, die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros zu bestreiten, kann abweichend von den §§ 1 und 2 auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten eingehend darzulegen.

§ 6 Zuständigkeit

Über Anträge nach § 4 Abs. 1 oder 3 und § 5 entscheidet der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts.

§ 7 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

§ 8 Übergangsvorschrift

Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2012 sind die Verordnung zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 29. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1297), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 2012 (Amtsbl. I S. 132), und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
[1]
anzuwenden.
Fußnoten
[1])
VollstrVergV vgl. BS-Nr. 2032-30.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 29. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1297), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 2012 (Amtsbl. I S. 132), außer Kraft.
Die Ministerin der Justiz
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