Gesetz Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare Vom 23. April 1986
Gesetz Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare Vom 23. April 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 23. April 1986 | 01.01.2002 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschränkung der Zulassung | 07.04.2006 |
§ 3 - Auswahlkriterien | 07.04.2006 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare für den Fall, dass mehr Bewerber vorhanden sind, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
§ 2 Beschränkung der Zulassung
(1) Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen oder die Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Ausbildung (Ausbildungskapazität) erschöpft sind.
(2) Bei der Ausweisung der für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Haushaltsmittel sind der verfassungsrechtlich geschützte Ausbildungsanspruch der Bewerber und die Erfüllung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange gegeneinander abzuwägen.
(3)
1
Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen.
2
Dadurch dürfen jedoch weder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, unzumutbar beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.
(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazität.
§ 3 Auswahlkriterien
(1) Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind zunächst bis zu einem Zehntel der freien Stellen an Bewerber zu vergeben, bei denen die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte wäre.
(2) Von den verbleibenden freien Stellen sind
1.
sechs Zehntel nach dem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung und
2.
vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich der Bewerber erstmals nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung um die Zulassung beworben hat,
zu vergeben.
(3) Bei gleichem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung sind die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
[1]
abgeleistet haben.
(4)
1
Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach Absatz 3 hinzuzurechnen.
2
Die Wartezeit erhöht sich um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben.
3
Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeserziehungsgeldgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Erziehungsgeld vorsieht.
(5) Haben Bewerber nach den Absätzen 2 bis 4 gleichen Rang, so entscheidet das Los.
(6) Bewerber, die sich länger als zwei Jahre erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Saarland beworben haben, sind vor Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Jugendfreiwilligendienstegesetz.
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Feedback