Verordnung über die Behandlung von Kleinbeträgen bei Gerichtskosten Vom 18. April 1972
Verordnung über die Behandlung von Kleinbeträgen bei Gerichtskosten Vom 18. April 1972
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Behandlung von Kleinbeträgen bei Gerichtskosten vom 18. April 1972 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 932 „Landesjustizkostengesetz“ vom 30. Juni 1971 (Amtsbl. S. 473) wird verordnet:
§ 1
Kleinbeträge im Sinne dieser Verordnung sind Gerichtskosten von weniger als 5 Euro.
§ 2
(1) Der Kostenbeamte kann von der Erhebung der Kosten absehen, wenn in einer Rechtsangelegenheit, die rechtskräftig, unanfechtbar oder auf sonstige Weise erledigt ist, von dem Zahlungspflichtigen Gerichtskosten nur in Höhe eines Kleinbetrags geschuldet werden. Bis zu der Erledigung der Rechtsangelegenheit kann, sofern nicht eine gesetzliche Vorwegleistungspflicht besteht, der Kostenansatz bei Kleinbeträgen unterbleiben. Die Abstandnahme vom Kostenansatz oder von der Kostenerhebung ist aktenkundig zu machen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
a)
wenn der Kleinbetrag zusammen mit einer Geldstrafe, einem Bußgeld oder einem Ordnungsgeld eingefordert werden kann,
b)
wenn dem Kostenbeamten bekannt ist oder bekannt wird, dass der Zahlungspflichtige weitere Kosten schuldet, die zusammen mit dem Kleinbetrag die Kleinbetragsgrenze überschreiten,
c)
wenn dem Kostenbeamten bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige einen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten hat; in diesem Fall hat der Kostenbeamte mit dem Zahlungspflichtigen aufzurechnen oder die Aufrechnung zu veranlassen,
d)
wenn der Kleinbetrag für auf Antrag gefertigte Abschriften oder Ablichtungen geschuldet wird; in diesem Fall ist, wenn nicht nach Buchstabe c) verfahren werden kann, der Kleinbetrag regelmäßig mit der Übersendung der Abschriften oder Ablichtungen unter Beifügung einer Zahlkarte anzufordern,
e)
wenn der Kleinbetrag von dem an der Gerichtsstelle anwesenden Zahlungspflichtigen oder Bevollmächtigten des Zahlungspflichtigen in Kostenmarken oder durch Einzahlung bei der Gerichtskasse oder Gerichtszahlstelle entrichtet werden kann.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht bei Zahlungspflichtigen, die erfahrungsgemäß wiederkehrend Gerichtskosten zu zahlen haben. In diesen Fällen sind die Kleinbeträge listenmäßig zu erfassen und in angemessenen Zeitabständen anzusetzen und von dem Zahlungspflichtigen einzufordern.
§ 3
(1) Ergibt der Kostenansatz, dass bereits entrichtete Gerichtskosten zu erstatten sind, so kann bei Beträgen bis zu 2,50 Euro von der Erstattung abgesehen werden. § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
a)
wenn der Berechtigte die Erstattung verlangt,
b)
wenn dem Kostenbeamten bekannt ist oder bekannt wird, dass der Kleinbetrag zusammen mit einem anderen Anspruch des Berechtigten gegen die zuständige Gerichtskasse die Kleinbetragsgrenze übersteigt oder mit einem Anspruch des Berechtigten gegen die zuständige Gerichtskasse aufgerechnet werden kann.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister der Justiz
Der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
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