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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG) Vom 23. Oktober 1974

Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG) Vom 23. Oktober 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.11.2016 (Amtsbl. I 2017 S. 79)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG) vom 23. Oktober 197401.01.2002
Artikel 1 - Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland01.01.2002
§ 1 - Oberlandesgericht und Landgericht01.01.2002
§ 1 - Oberlandesgericht und Landgericht01.01.2002
§ 2 - Amtsgerichte01.01.2018
§ 2 - Amtsgerichte01.01.2018
§ 3 - Änderung der Gerichtsbezirke07.04.2006
§ 3 - Änderung der Gerichtsbezirke07.04.2006
§ 4 - Aufhebung von Rechtsvorschriften01.01.2002
§ 4 - Aufhebung von Rechtsvorschriften01.01.2002
Artikel II - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 501.01.2002
§ 501.01.2002

Artikel 1 Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland

§ 1 Oberlandesgericht und Landgericht

Für das Gebiet des Saarlandes sind ein Oberlandesgericht und ein Landgericht eingerichtet; sie haben ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 1 Oberlandesgericht und Landgericht

Für das Gebiet des Saarlandes sind ein Oberlandesgericht und ein Landgericht eingerichtet; sie haben ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Amtsgerichte

(1) Die Bezirke der Amtsgerichte Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen, die ihren Sitz in den genannten Gemeinden haben, werden nach Maßgabe des Absatzes 2 neu abgegrenzt.
(2) Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Amtsgerichte umfassen die nachfolgend aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:
1.
Der Amtsgerichtsbezirk Homburg die Gemeinden Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg und Kirkel,
2.
der Amtsgerichtsbezirk Lebach die Gemeinden Lebach, Nalbach, Saarwellingen und Schmelz,
3.
der Amtsgerichtsbezirk Merzig die Gemeinden Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern und Weiskirchen,
4.
der Amtsgerichtsbezirk Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen und Spiesen-Elversberg,
5.
der Amtsgerichtsbezirk Ottweiler die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler und Schiffweiler,
6.
der Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken und Sulzbach,
7.
der Amtsgerichtsbezirk Saarlouis die Gemeinden Bous, Dillingen, Ensdorf, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen,
8.
der Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert die Gemeinden Mandelbachtal und St. Ingbert,
9.
der Amtsgerichtsbezirk St. Wendel die Gemeinden Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel und Tholey,
10.
der Amtsgerichtsbezirk Völklingen die Gemeinden Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen und Völklingen.

§ 2 Amtsgerichte

(1) Die Bezirke der Amtsgerichte Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen, die ihren Sitz in den genannten Gemeinden haben, werden nach Maßgabe des Absatzes 2 neu abgegrenzt.
(2) Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Amtsgerichte umfassen die nachfolgend aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:
1.
Der Amtsgerichtsbezirk Homburg die Gemeinden Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg und Kirkel,
2.
der Amtsgerichtsbezirk Lebach die Gemeinden Lebach, Nalbach, Saarwellingen und Schmelz,
3.
der Amtsgerichtsbezirk Merzig die Gemeinden Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern und Weiskirchen,
4.
der Amtsgerichtsbezirk Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen und Spiesen-Elversberg,
5.
der Amtsgerichtsbezirk Ottweiler die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler und Schiffweiler,
6.
der Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken und Sulzbach,
7.
der Amtsgerichtsbezirk Saarlouis die Gemeinden Bous, Dillingen, Ensdorf, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen,
8.
der Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert die Gemeinden Mandelbachtal und St. Ingbert,
9.
der Amtsgerichtsbezirk St. Wendel die Gemeinden Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel und Tholey,
10.
der Amtsgerichtsbezirk Völklingen die Gemeinden Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen und Völklingen.

§ 3 Änderung der Gerichtsbezirke

(1) Werden aus einer Gemeinde mehrere Gemeinden gebildet, so gehören diese Gemeinden dem Gerichtsbezirk an, dem die bisherige Gemeinde angehörte.
(2) Werden aus mehreren Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet, so gehören die neuen Gemeinden zu dem Gerichtsbezirk, dem vor der Neubildung die Gebietsteile mit der höchsten Einwohnerzahl angehörten.
(3) Ändert sich die Gerichtseinteilung des § 2 auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt, § 2
unter Berücksichtigung dieser Veränderungen neu bekannt zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.

§ 3 Änderung der Gerichtsbezirke

(1) Werden aus einer Gemeinde mehrere Gemeinden gebildet, so gehören diese Gemeinden dem Gerichtsbezirk an, dem die bisherige Gemeinde angehörte.
(2) Werden aus mehreren Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet, so gehören die neuen Gemeinden zu dem Gerichtsbezirk, dem vor der Neubildung die Gebietsteile mit der höchsten Einwohnerzahl angehörten.
(3) Ändert sich die Gerichtseinteilung des § 2 auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt, § 2 unter Berücksichtigung dieser Veränderungen neu bekannt zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.

§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Abkommen zwischen dem Saarland und anderen Ländern über die Ausübung von Gerichtsbarkeit oder über die Bildung gemeinsamer Gerichte bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Rechtsvorschriften, durch welche einem Amtsgericht die Erledigung bestimmter Angelegenheiten für mehrere Amtsgerichte zugewiesen ist.

§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Abkommen zwischen dem Saarland und anderen Ländern über die Ausübung von Gerichtsbarkeit oder über die Bildung gemeinsamer Gerichte bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Rechtsvorschriften, durch welche einem Amtsgericht die Erledigung bestimmter Angelegenheiten für mehrere Amtsgerichte zugewiesen ist.

Artikel II In-Kraft-Treten

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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