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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Grundbuch im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg Vom 18. Mai 1990

Verordnung über das Grundbuch im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg Vom 18. Mai 1990
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1464 vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Grundbuch im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg vom 18. Mai 199001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 14. April 1988 (BGBl. II S. 414)
in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung zum Zweck der Ausführung des Vertrages vom 19.
Dezember 1984
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl. 1988 11 S. 415)
auf das Ministerium der Justiz vom 23. April 1990
(Amtsbl. S. 501)
[1]
verordnet das
Ministerium der Justiz
:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 61 AGJusG - BS- Nr. 400- 1.

§ 1

(1) Grundbuchbezirke im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet sind die in dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Einrichtung und Fortführung des Katasters für das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet vom 22. Februar 1990 (Amtsbl. S. 345)
[2]
für den Zuständigkeitsbereich des Saarlandes festgelegten Buchungsbezirke.
(2) Amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung ist das Liegenschaftskataster, das auf Grund des Verwaltungsabkommens nach Absatz 1 eingerichtet und geführt wird.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Anhang Nr. II 45.

§ 2

Zur Führung der Grundbücher im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet ist zuständig das Amtsgericht Merzig für die Grundbuchbezirke Nennig-Remich, Nennig-Wellenstein, Besch-Wellenstein, Besch-Remerschen, Perl-Remerschen.

§ 3

(1) Für Grundstücke, die aus dem deutschen in das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet übergegangen sind, ist ein gesondertes Grundbuchblatt in dem Grundbuchbezirk anzulegen, in dem sich das Grundstück nunmehr befindet. Hierzu dient der Veränderungsnachweis und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte des Landesamts für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen.
(2) Gemeinschaftliche Grundbuchblätter sollen nur innerhalb eines Grundbuchbezirks angelegt werden.
(3) Die Vereinigung von Grundstücken soll nur vorgenommen werden, wenn diese aneinander grenzen und in demselben Grundbuchbezirk belegen sind.

§ 4

(1) Auf Antrag eines Eigentümers oder eines Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben kann, kann in das Grundbuch ein Recht an einem Grundstück eingetragen werden, dessen Rechtsverhältnisse sich nach luxemburgischem Recht richten. Bei der Eintragung ist dies zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts kann auf die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden oder auf Rechtsvorschriften Bezug genommen werden.
(2) Die Eintragung soll versagt werden, wenn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Verwirrung zu besorgen ist.

§ 5

Ein im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet liegendes Grundstück kann aus dem Grundbuch ausgeschieden werden, wenn die unverzügliche Registrierung nach luxemburgischem Recht glaubhaft gemacht wird und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen ist, nicht vorhanden ist.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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