AGFGO
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 16. Dezember 1965

Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 16. Dezember 1965
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom 16. Dezember 196501.01.2002
§ 1 - Bezeichnung und Sitz des Finanzgerichts01.01.2002
§ 2 - Senate07.04.2006
§ 3 - Vertretung des Präsidenten07.04.2006
§ 4 - Dienstaufsicht07.04.2006
§ 5 - Finanzrechtsweg01.01.2002
§ 6 - Geschäftsstelle des Finanzgerichts07.04.2006
§ 7 - Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, Amtstracht01.01.2002
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002

§ 1 Bezeichnung und Sitz des Finanzgerichts

Das Finanzgericht führt die Bezeichnung „Finanzgericht des Saarlandes“. Es hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Senate

Die Zahl der Senate bei dem Finanzgericht bestimmt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums des Finanzgerichts. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann ihm hierfür Weisungen erteilen.

§ 3 Vertretung des Präsidenten

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreis der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

§ 4 Dienstaufsicht

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 5 Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§ 6 Geschäftsstelle des Finanzgerichts

(1) Die Einrichtung der Geschäftsstelle bei dem Finanzgericht bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden. Zum Urkundsbeamten bei dem Finanzgericht kann auch ein Steuerbeamter des gehobenen oder mittleren Dienstes bestellt werden.

§ 7 Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, Amtstracht

Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden.

§ 8 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
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