Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten des Saarlandes (eAkten-Verordnung - eAktVO SL -) Vom 17. November 2022
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten des Saarlandes (eAkten-Verordnung - eAktVO SL -) Vom 17. November 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Einleitungsformel geändert sowie Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 13. April 2023 (Amtsbl. I S. 333) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten des Saarlandes (eAkten-Verordnung - eAktVO SL -) vom 17. November 2022 | 02.12.2022 |
Eingangsformel | 28.04.2023 |
§ 1 - Anordnung der elektronischen Aktenführung | 02.12.2022 |
§ 2 - Bildung elektronischer Akten | 02.12.2022 |
§ 3 - Übertragung von Papierdokumenten | 02.12.2022 |
§ 4 - Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten | 02.12.2022 |
§ 5 - Ersatzmaßnahmen | 02.12.2022 |
§ 6 - Geltung der Aktenordnungen | 02.12.2022 |
§ 7 - Inkrafttreten | 02.12.2022 |
Anlage 1 - Anordnung der elektronischen Aktenführung | 28.04.2023 |
Auf Grund der
1.
§ 298a Absatz 1 Satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 15. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), geändert durch die Verordnung vom 5. September 2019 (Amtsbl. I S. 746),
2.
§ 55b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 15. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), geändert durch die Verordnung vom 5. September 2019 (Amtsbl. I S. 746),
3.
§ 65b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 15. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), geändert durch die Verordnung vom 5. September 2019 (Amtsbl. I S. 746),
4.
§ 52b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 15. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), geändert durch die Verordnung vom 5. September 2019 (Amtsbl. I S. 746), und
5.
§ 46e Absatz 1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 15. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), geändert durch die Verordnung vom 5. September 2019 (Amtsbl. I S. 746),
verordnet das Ministerium der Justiz:
§ 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung
(1) Bei den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; § 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin im Ganzen in Papierform geführt. Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform angelegt wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass die Akten, die Verfahren betreffen, die zu einem vor dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt bei Gericht eingegangen sind, elektronisch zu führen sind.
§ 2 Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss jeder der Teile einen Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten. Dies gilt auch für in Papierform vorliegende Beiakten und Aktenbände anderer Instanzen.
(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
§ 3 Übertragung von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform vorliegen, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zum Übertragungszeitpunkt zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
§ 4 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist.
§ 5 Ersatzmaßnahmen
Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
§ 6 Geltung der Aktenordnungen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Anordnung der elektronischen Aktenführung
Nr. | Gericht |
1 | Saarländisches Oberlandesgericht |
2 | Landgericht Saarbrücken |
3 | Amtsgericht Homburg |
4 | Amtsgericht Lebach |
5 | Amtsgericht Merzig |
6 | Amtsgericht Neunkirchen |
7 | Amtsgericht Saarbrücken |
8 | Amtsgericht Saarlouis |
9 | Amtsgericht St. Wendel |
10 | Landesarbeitsgericht Saarland |
11 | Arbeitsgericht Saarland |
12 | Finanzgericht des Saarlandes |
13 | Landessozialgericht für das Saarland |
14 | Sozialgericht für das Saarland |
15 | Oberverwaltungsgericht des Saarlandes |
16 | Verwaltungsgericht des Saarlandes |
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