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Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Vom 6. Oktober 1976

Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Vom 6. Oktober 1976
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer vom 6. Oktober 197601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 1051 über den Sozialdienst der Justiz (SozDG) vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) wird verordnet:

§ 1

(1) Als Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Sozialdienst der Justiz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:
1.
die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753)
[1]
mit der Maßgabe, dass für Fußwege kein Wegegeld erstattet wird,
2.
der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753),
[1]
3.
die Post- und Fernsprechgebühren sowie die sonstigen baren Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Bewährungshilfe notwendig sind.
(2) Der nach Absatz 1 zu zahlende Gesamtbetrag wird auf volle 5 Cent aufgerundet.
Fußnoten
[1])
Gesetz zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542).
Gesetz zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542).

§ 2

(1) Die Erstattung der Fahrtkosten und des Aufwands kann davon abhängig gemacht werden, dass Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts glaubhaft gemacht werden.
(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind in der Regel durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

§ 3

Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter verwiesen wird, finden diese in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Der Minister der Justiz
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