AbschHG SL 1994
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994

Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einziger Paragraph neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 51 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1342 zur Neuregelung ausländerrechtlicher Regelungen vom 23. Juni 1994.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten vom 23. Juni 199426.08.1994
Einziger Paragraph - Regelungen über den Haftvollzug01.01.2008

Einziger Paragraph Regelungen über den Haftvollzug

Wird Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
[2]
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Hafteinrichtung entgegenstehen.
Fußnoten
[2])
Nunmehr § 178 Absatz 2.
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