AbschHG SL 1994
AbschHG SL 1994
Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994
Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Einziger Paragraph neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 51 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1342 zur Neuregelung ausländerrechtlicher Regelungen vom 23. Juni 1994.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten vom 23. Juni 1994 | 26.08.1994 |
| Einziger Paragraph - Regelungen über den Haftvollzug | 01.01.2008 |
Einziger Paragraph Regelungen über den Haftvollzug
Wird Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
[2]
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Hafteinrichtung entgegenstehen.
Fußnoten
[2])
Nunmehr § 178 Absatz 2.