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Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten an den Hochschulen des Saarlandes - Studentendaten-Verordnung - StudDatVO Vom 1. August 1995

Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten an den Hochschulen des Saarlandes - Studentendaten-Verordnung - StudDatVO Vom 1. August 1995
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten an den Hochschulen des Saarlandes - Studentendaten-Verordnung - StudDatVO vom 1. August 199501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Zulassung01.01.2002
§ 2 - Einschreibung und Rückmeldung01.01.2002
§ 3 - Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung des Studiums und Exmatrikulation01.01.2002
§ 4 - Besondere Studienarten01.01.2002
§ 5 - Studienbescheinigung01.01.2002
§ 6 - Studienverlauf und Hochschulprüfungen01.01.2002
§ 7 - Lehrbericht01.01.2002
§ 8 - Löschung der Daten01.01.2002
§ 9 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage - Datenkatalog01.01.2002
Aufgrund von
1.
§ 101a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2
[1]
des Gesetzes über die Universität des Saarlandes vom
8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Hochschule für Musik und Theater des Saarlandes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906)
,
2.
§ 61a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2
[2]
des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom
15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889)
,
3.
§ 72 Abs. 3
[3]
in Verbindung mit
§ 61a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
[2]
,
4.
§ 43a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889)
,
5.
§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
[7]
vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906),
verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
Die auch in der Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 3 Satz 3 UG von 1999 enthaltene Ermächtigung ist für den Bereich der Universität durch deren Befugnis abgelöst worden, die Datenerhebung durch eine von ihr selbst zu erlassende Ordnung zu regeln.
[2])
Jetzt: § 9 Abs. 3 Satz 3 FhG.
Jetzt: § 9 Abs. 3 Satz 3 FhG.
[3])
Jetzt: § 87 Abs. 3 FhG.
[7])
Jetzt Hochschule für Musik Saar.

§ 1 Zulassung

Die Hochschulen erheben von den Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern für die Zulassung zum Studium deren personenbezogene Daten nach Nummer 1 bis 22 der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, und verarbeiten die Daten für diesen Zweck.

§ 2 Einschreibung und Rückmeldung

Die Hochschulen erheben von den Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern für die Einschreibung und Rückmeldung die personenbezogenen Daten nach Nummer 1 bis 15, 17, 18, 22 bis 30 und 36 der Anlage und verarbeiten die Daten für diesen Zweck.

§ 3 Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung des Studiums und Exmatrikulation

Die Hochschulen verarbeiten die Daten über den Zeitpunkt der Einschreibung, der Aufnahme in die Hochschule und der Beendigung des Studiums. Sie erheben für die Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums zusätzlich die personenbezogenen Daten nach Nummer 31 bis 33 der Anlage und verarbeiten die Daten für diese Zwecke.

§ 4 Besondere Studienarten

Die Hochschulen erheben von den Gasthörerinnen und Gasthörern und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an weiterbildenden Studiengängen die personenbezogenen Daten nach Nummer 1 bis 7, 10, 29, 34 und 35 der Anlage für die Aufnahme in die Hochschule und verarbeiten die Daten für diesen Zweck.

§ 5 Studienbescheinigung

Die Hochschulen sind berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Studienbescheinigungen aufzunehmen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist:
1.
Familiennamen, frühere Namen
2.
Vorname
3.
Geburtsdatum
4.
Geburtsort
5.
Anschrift
6.
Erstmalige Einschreibung
7.
Einschreibe-Nr. (Matrikel-Nr.)
8.
Zulassende Stelle
9.
Zulassungszeitpunkt
10.
Einschreibe- und Exmatrikulationsdatum
11.
Hochschulzugangsberechtigung (Art)
12.
Studiengang, Fachsemester, Studienfach, Hochschulsemester, Regel- oder Mindeststudienzeit
13.
Angestrebter Studienabschluss
14.
Art eines abgeschlossenen Studiums
15.
Zugehörigkeit zu Fakultät oder Fachbereich
16.
Beurlaubung (Dauer, Grund)
17.
Grund der Exmatrikulation
18.
Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

§ 6 Studienverlauf und Hochschulprüfungen

Die Hochschulen erheben und verarbeiten die Daten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen zu werden. Die Hochschulen sind berechtigt, den Ablauf der Prüfungen zu dokumentieren sowie das Ergebnis, die Einzelnoten und die Gesamtnote der Prüfung zu verarbeiten.

§ 7 Lehrbericht

Die Hochschulen können die gespeicherten Daten auch verarbeiten und nutzen, soweit dies zu der nach den Hochschulgesetzen vorgesehenen Erstellung von anonymisierten Lehrberichten erforderlich ist.

§ 8 Löschung der Daten

(1) Die für eine erfolgte Zulassung nach § 1 verarbeiteten Daten sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Bewerbungssemesters zu löschen, soweit sie nicht für die Einschreibung benötigt werden.
(2) Die Daten der Studentinnen und Studenten sowie der in § 4 genannten Personen über den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, den Studiengang, das Studienfach, das Datum der Einschreibung oder die Aufnahme in die Hochschule, die Matrikel-Nr., Beurlaubungen (Anzahl der Urlaubssemester, Angabe der einzelnen Urlaubssemester mit dem jeweiligen Grund der Beurlaubung), Fachsemester, Kohortenfachsemester, angerechnete Fachsemester, Zulassungsart, Zulassungszeitpunkt, das Datum der Beendigung des Studiums sowie der abgelegten Prüfungen (Art, Fach, Datum und Ergebnis) sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren zu löschen. Alle übrigen Daten der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule und des Studiums löschen die Hochschulen nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach der Exmatrikulation oder der Beendigung des Studiums.
(3) Alle personenbezogenen Daten, deren Aufbewahrungszeit in den Absätzen 1 und 2 nicht geregelt ist, sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erhebung zu löschen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

zur Studentendaten-Verordnung
Datenkatalog
1.
Familienname, frühere Namen
2.
Vornamen
3.
Geburtsdatum
4.
Geburtsort
5.
Geschlecht
6.
Heimat- und Semesteranschrift gegebenenfalls mit Telefonnummer
7.
Staatsangehörigkeit
8.
Hochschulzugangsberechtigungen (Art, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Notendurchschnitt (soweit für Zulassung notwendig), Datum))
9.
Berufspraktische Tätigkeiten und ihre Dauer oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzung sind
10.
Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluss, Art des Studiums, Lehrveranstaltung
11.
bei ausländischen Studienbewerbern Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und bei deutschsprachigen Studienbewerbern Nachweis über ausreichende französische Sprachkenntnisse für die französischsprachigen Studiengänge
12.
Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
13.
Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland
14.
Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter 12. und 13. aufgeführt (Name der Hochschule, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Fach, Ergebnis, Gesamtnote, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der Studienleistungen, Exmatrikulationsnachweis, Angaben zu Studienzeiten in der ehemaligen DDR mit entsprechendem Status und Zeiten eines Studiums im Deutschkurs am Studienkolleg)
15.
Angaben über die Ableistung eines Dienstes nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 GG, als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
[10]
16.
Angaben über die Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
17.
Art, Zeitpunkt und Fach eines berufsqualifizierenden Abschlusses
18.
Art und Zeit einer Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
19.
Gründe und Umfang der Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit
20.
besondere soziale und familiäre Gründe, soweit im Zulassungsverfahren Härteumstände geltend gemacht werden
21.
Fach und Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium
22.
Konfession (gilt nur für das Fach Religion)
23.
Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester
24.
Art der Zulassung zum Studium; Hochschule oder Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
25.
Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit
26.
bei weiteren Immatrikulationen: Name der gleichzeitig besuchten Hochschule, Studienart, Studienfach, Studiengang, angestrebter Abschluss, Wahlrechtsoption
27.
Abschluss einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs
28.
Entrichtung des Beitrags an das Studentenwerk und die Studentenschaft der jeweiligen Hochschule
29.
Umstände, die einer Immatrikulation entgegenstehen können, insbesondere
a)
Ausschluss vom Studium
b)
Art, Fach und Zeitpunkt des Verlusts des Prüfungsanspruchs
30.
Gründe für die Einschreibung in mehr als einen Studiengang
31.
Grund und Dauer der Beurlaubung
32.
Grund und Dauer der Unterbrechung
33.
Grund der Exmatrikulation
34.
Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium vorliegen oder die Voraussetzungen eines Studiums gemäß
§ 84 Abs. 2
[4]
Universitätsgesetz gegeben sind
35.
bei Gasthörern Art des höchsten erworbenen Schul- und Hochschulabschlusses, Bezeichnung und Nummer (im Vorlesungsverzeichnis) der zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie Name des Dozenten
36.
Angabe über eine bedingte oder befristete Immatrikulation und ihrer Gründe sowie der Name des in Anspruch genommenen Förder-/Studienprogramms.
Fußnoten
[4])
Jetzt: § 64 Abs. 2 UG.
[10])
Vgl. nunmehr das Jugendfreiwilligendienstegesetz.
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