StellobVO
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Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) Vom 25. Januar 2008

Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) Vom 25. Januar 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) vom 25. Januar 200808.02.2008
Eingangsformel08.02.2008
§ 1 - Geltungsbereich24.03.2023
§ 2 - Allgemeine Grundsätze24.03.2023
§ 3 - Allgemeine Ausnahmen24.03.2023
§ 4 - Obergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände24.03.2023
§ 5 - Obergrenzen für Beamtinnen und Beamte der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes08.02.2008
§ 6 - Abbau von Überschreitungen08.02.2008
§ 7 - Einwohnerzahl08.02.2008
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.12.2015
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), und des Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450)
(1)
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
(1)
vgl. BS-Nr. 2030-1c.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen. Werden für Körperschaften im Sinne des § 1 in dieser Verordnung keine besonderen Obergrenzen geregelt, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(2) Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung des § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes für eine Besoldungsgruppe ergeben, dürfen von fünf Zehnteln an aufgerundet werden.
(3) Die in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) genannten Verordnungen werden durch diese Verordnung ersetzt.
(4) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft oder wird ein höchstzulässiges Amt im Stellenplan nicht ausgebracht, kann dieser Anteil oder dieses Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe ausgebracht werden.

§ 3 Allgemeine Ausnahmen

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Ämter für Beamtinnen und Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:
1.
Beamtinnen und Beamte
a)
bei Feuerwehren,
b)
in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,
c)
in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,
d)
denen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes eine Tätigkeit in einer Einrichtung zugewiesen ist,
2.
Fachbeamtinnen und Fachbeamte sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Friedhofsdienst, Gartenbau und Forstdienst,
3.
Fachbeamtinnen und Fachbeamte und Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen
a)
der Jugendhilfe und Jugendpflege,
b)
der Sozialhilfe,
c)
des Bildungswesens und der Kulturpflege und
d)
des Gesundheitswesens.
(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamtinnen und Beamten bleiben die §§ 21 und 28 des Saarländischen Besoldungsgesetzes unberührt.
(3) Planstellen nach Absatz 1 sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes außer Betracht zu lassen.

§ 4 Obergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) An Stelle der Obergrenzen nach § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für Gemeinden und Gemeindeverbände folgende Obergrenzen und höchst zulässigen Ämter festgelegt:
1.
Gemeinden
a)
Gehobener Dienst:
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl Besoldungsgruppe
A 12 A 13
bis 10000 3 2
von 10001 bis 15000 4 3
von 15001 bis 20000 5 4
von 20001 bis 30000 6 5
von 30001 bis 40000 10 6
von 40001 bis 150000 12 7
über 150000 50 21
b)
Höherer Dienst:
In Gemeinden bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen des höheren Dienstes nicht eingerichtet werden. In Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 bewertet werden.
Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 dürfen wie folgt ausgebracht werden:
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl Besoldungsgruppe
A 15 A 16
von 20001 bis 30.000 1 -
von 30001 bis 40000 2 -
von 40001 bis 150000 3 1
über 150000 12 6
2.
Gemeindeverbände
a)
Gehobener Dienst:
Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl Besoldungsgruppe
A 12 A 13
bis 149999 8 4
ab 150000 9 5
ab 200000 11 6
ab 300000 25 8
b)
Höherer Dienst:
In den Gemeindeverbänden dürfen Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 wie folgt ausgewiesen werden:
Gemeindeverbände mit einer EinwohnerzahlBesoldungsgruppe
A 15A 16
bis 149999 drei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Diensteine Stelle im Bereich der allgemeinen Verwaltung
ab 150000fünf Stellen, davon zwei nur für den ärztlichen Diensteine Stelle im Bereich der allgemeinen Verwaltung
ab 200000fünf Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienstzwei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst
ab 300000sechs Stellen, davon drei nur für den ärztlichen Dienstdrei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst
(2) Von der Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 darf insgesamt oder für einzelne Besoldungsgruppen abgesehen werden, wenn sich nach § 26 Abs. 1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes eine günstigere Obergrenze ergibt.

§ 5 Obergrenzen für Beamtinnen und Beamte der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Die Zahl der höchstzulässigen Ämter wird wie folgt festgelegt:
1.
Gehobener Dienst:
7 Stellen in Besoldungsgruppe A 12
3 Stellen in Besoldungsgruppe A 13.
2.
Höherer Dienst:
Zwei Stellen, von denen eine höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 und eine für die Vertreterin oder den Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet werden darf.

§ 6 Abbau von Überschreitungen

Liegen Überschreitungen der Obergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln.

§ 7 Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Statistischen Amt nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung) vom 13. September 2000 (Amtsbl. S. 1626), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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