SpielbO
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Spielbankordnung (SpielbO) Vom 31. Juli 2014

Spielbankordnung (SpielbO) Vom 31. Juli 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Spielbankordnung (SpielbO) vom 31. Juli 201415.08.2014
Eingangsformel15.08.2014
§ 1 - Zulässige Spiele und Spielregeln15.08.2014
§ 2 - Spielzeiten15.08.2014
§ 3 - Spielverbote15.08.2014
§ 4 - Zutrittsberechtigung15.08.2014
§ 5 - Zutrittsverbot15.08.2014
§ 6 - Spieleinsätze und Spielmarken15.08.2014
§ 7 - Aufsicht, Verbot technischer Hilfsmittel15.08.2014
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.08.2014
Aufgrund des § 13 Absatz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156, 165), geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2013 (Amtsbl. I S. 323),
[1]
verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
SpielbG-Saar vgl. BS-Nr. 2185-6.

§ 1 Zulässige Spiele und Spielregeln

(1) In den Spielbanken dürfen die Tischspiele Roulette (36er und 24er Roulette), American Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Punto Banco, Sic bo, Poker in den üblichen Spielarten, Quikker und Boule sowie Automatenspiele veranstaltet werden. In Zweigspielbetrieben sind Automatenspiele zulässig. Das Ministerium für Inneres und Sport kann in den Spielbanken die Veranstaltung weiterer Glücksspiele zulassen. In Zweigspielbetrieben kann das Ministerium für Inneres und Sport die Veranstaltung des Tischspiels Poker in den üblichen Spielarten zulassen, wenn dies zur Wahrung der Ziele des § 1
des Saarländischen Spielbankgesetzes
[1]
notwendig ist. Es kann die Veranstaltung einzelner Glücksspiele in Spielbanken und Zweigspielbetrieben zur besseren Erreichung der Ziele des § 1
des Saarländischen Spielbankgesetzes
[1]
untersagen.
(2) Die Spielregeln sind von der Spielbank entsprechend den allgemeinen internationalen Spielregeln festzusetzen. Auf die jeweilige Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie die Suchtrisiken ist deutlich hinzuweisen.
(3) Das Personal der Spielbank hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche, auf das Spiel bezogene fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
Fußnoten
[1])
SpielbG-Saar vgl. BS-Nr. 2185-6.
SpielbG-Saar vgl. BS-Nr. 2185-6.

§ 2 Spielzeiten

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann längere als die in § 13 Absatz 1 Nummer 1
des Saarländischen Spielbankgesetzes
[1]
genannten Sperrzeiten festlegen.
(2) Die Spielbank und die Zweigspielbetriebe dürfen das Spiel vor dem Ende der Öffnungszeit beenden, insbesondere wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.
(3) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:
1.
am Karfreitag,
2.
am Allerheiligentag (1. November),
3.
am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),
4.
am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
5.
am 24. Dezember (Heiliger Abend),
6.
am 1. Weihnachtstag (25. Dezember).
Der Spielbankbetrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.
(4) Das Spiel ist auch verboten, wenn ein Tag gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 1 des Feiertagsgesetzes vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2587),
[2]
durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Sport wegen Staatstrauer zum Feiertag erklärt wird.
Fußnoten
[1])
SpielbG-Saar vgl. BS-Nr. 2185-6.
[2])
SFG vgl. BS-Nr. 1131-1.

§ 3 Spielverbote

Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
1.
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2.
die gemäß § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1
des Saarländischen Spielbankgesetzes
[1]
gesperrt sind;
3.
die gemäß § 8 Absatz 2 des Saarländischen Spielbankgesetzes
[1]
gesperrt sind;
4.
die in der Aufsichtsführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen Spielbank, an der das Spielbankunternehmen beteiligt ist, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie den Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern dieses Personenkreises.
Fußnoten
[1])
SpielbG-Saar vgl. BS-Nr. 2185-6.
SpielbG-Saar vgl. BS-Nr. 2185-6.

§ 4 Zutrittsberechtigung

(1) Der Zutritt zu den Spielsälen ist nur mit Eintrittskarte gestattet. Die Eintrittskarte darf nur für längstens ein Jahr gültig, jederzeit widerruflich und nicht übertragbar ausgestellt werden. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielbankordnung und die Spielregeln an.
(2) Die Eintrittskarte darf nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausgegeben werden.

§ 5 Zutrittsverbot

(1) Die Spielbank ist verpflichtet, zur Einhaltung eines Spielverbotes nach § 3 Nummer 1 bis 3 den Zutritt zu verwehren und die Eintrittskarte zu entziehen. Eintrittskarten sind ferner zu entziehen, wenn der Inhaber gegen die Spielbankordnung verstoßen oder unrichtige Angaben gemacht hat.
(2) Die Spielbank ist aufgrund des Hausrechts befugt, Personen den Zutritt zu verwehren oder Gäste zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.

§ 6 Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken (Jetons) oder Geldkarten, die jeweils bei der Kasse der Spielbank oder am Spieltisch zu lösen sind, oder in Euro geleistet werden. Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und deutlich wiederholt worden ist.
(2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekannt zu geben.
(3) Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgebend für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung im Einvernehmen mit der Steueraufsicht.
(4) Die Spielbank kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(5) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzuwechseln. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch.

§ 7 Aufsicht, Verbot technischer Hilfsmittel

(1) Alle Gäste sind verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzulegen.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte entschieden. Ihre Entscheidung ist endgültig. Gäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 11
des Saarländischen Spielbankgesetzes
[1]
).
(3) Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Gästen der Spielbank ist es untersagt, Spielergebnisse mithilfe technischer Mittel zu erfassen.
Fußnoten
[1])
SpielbG-Saar vgl. BS-Nr. 2185-6.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Spielbankordnung vom 19. Dezember 2007 (Amtsbl. 2008 S. 26) außer Kraft.
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