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Verordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte Vom 17. September 1997

Verordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte Vom 17. September 1997
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte vom 17. September 199701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Zweck der Prüfung01.08.2009
§ 2 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 3 - Prüfungsausschuss11.12.2015
§ 4 - Meldung zur Prüfung17.12.2021
§ 5 - Zulassung zur Prüfung01.01.2002
§ 6 - Prüfungsfächer01.01.2002
§ 7 - Schriftliche Prüfung17.12.2021
§ 8 - Mündliche Prüfung17.12.2021
§ 9 - Notenstufen01.01.2002
§ 10 - Gesamtergebnis der Prüfung17.12.2021
§ 11 - Unterbrechung der Prüfung01.01.2002
§ 11a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 12 - Benutzung unerlaubter Hilfsmittel01.08.2003
§ 13 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
§ 14 - Sonstige Prüfungsteilnehmer17.12.2021
§ 15 - Prüfungsgebühr01.01.2002
§ 16 - Inkrafttreten, Übergangsregelung, Aufhebung von Vorschriften11.12.2015
Anlage11.12.2015
Auf Grund des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. Amtsbl. 1997 S. 147),
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) In der Prüfung soll der Bewerber/die Bewerberin nachweisen, dass er/sie befähigt ist, die spezielle Situation von Behinderten in der Praxis zu erfassen und geeignete sonderpädagogische Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Prüfung schließt die berufsbegleitende Zusatzausbildung ab, in der die Teilnehmer/innen in Sonderpädagogik, Psychologie, in medizinischen, pflegerischen, rechtskundlichen und weiteren tätigkeitsorientierten Fächern unterrichtet und für einen Einsatz in Förderschulen und Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Einrichtungen, in denen Behinderte und Nichtbehinderte gemeinsam gefördert werden, befähigt wurden.

§ 2 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter/der Ausbildungsleiterin festgelegt.
(2) Zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung sollen mindestens vier Wochen liegen.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dessen Mitglieder vom Ministerium für Bildung und Kultur berufen werden.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
a)
ein Beauftragter/eine Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur als Vorsitzender/Vorsitzende,
b)
der Leiter/die Leiterin des Ausbildungsganges,
c)
mindestens zwei Fachvertreter/Fachvertreterinnen aus dem Kreis der an der Zusatzausbildung beteiligten Dozenten/Dozentinnen.
(3) Mit der Vertretung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann - außer in Fragen der Zulassung (§ 5 Abs. 2) und der Festlegung der Prüfungsthemen (§ 7 Abs. 2) - der Leiter/die Leiterin des Ausbildungsganges beauftragt werden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Berufung vom/von der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4 Meldung zur Prüfung

(1) Der schriftlichen oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen Meldung zur Prüfung, die mindestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über den Leiter/die Leiterin des Ausbildungsganges beim Ministerium für Bildung und Kultur einzureichen ist, sind beizufügen:
a)
beglaubigte Zeugnisabschriften über eine abgeschlossene Ausbildung als Jugendleiter/in, Erzieher/in oder Sozialarbeiter/in mit jeweils mindestens zweijähriger Fachschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung,
b)
eine Bestätigung der Leitung der Beschäftigungsstelle, dass der Prüfling sich in seiner Tätigkeit bewährt hat,
c)
eine Erklärung, ob bzw. wo der Prüfling sich bereits einmal zu dieser oder einer gleichartigen Prüfung gemeldet hat.
(2) Der Träger des Ausbildungsganges bestätigt die ordnungsgemäße Teilnahme an den mindestens 640 Unterrichtsstunden umfassenden Veranstaltungen der viersemestrigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung.
(3) Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung werden Bewerber/innen zugelassen, welche die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen.
(2) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen; eine Nichtzulassung ist zu begründen.

§ 6 Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind:
a)
ausgewählte Fragen der Sonderpädagogik, insbesondere Geistigbehindertenpädagogik,
b)
ausgewählte Fragen der Psychologie,
c)
ausgewählte medizinische und pflegerische Fragestellungen,
d)
ausgewählte Fragen aus dem Jugend-, Sozial- und Berufsrecht sowie
e)
ausgewählte Fragen der Didaktik und Methodik.
(2) Die Prüfung kann auf Antrag um die Fächer Arbeitserziehung und Arbeitskunde oder um die Fächer Werken/Gestalten und Musik/Rhythmik erweitert werden.

§ 7 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit aus dem Bereich des § 6 Abs. 1, für die drei Stunden als Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen.
(2) Für die Klausurarbeit werden drei Themen zur Wahl gestellt. Sie werden vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Ausbildungsganges festgelegt.
(3) Während der Bearbeitungszeit führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Es hat über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift zu führen und sie zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind aufzunehmen:
a)
die Namen der Prüflinge,
b)
Vermerk über die erfolgte Belehrung nach § 12,
c)
Vermerk über Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und über Unterbrechungen der Arbeit,
d)
Vermerk über besondere Vorkommnisse.
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(4) Die Beurteilung der Arbeit erfolgt durch das Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Klausuraufgabe gestellt hat. Beurteilt es eine Arbeit mit schlechter als „ausreichend“, so beauftragt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein weiteres fachkundiges Mitglied mit der Durchsicht und selbstständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen in der Benotung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten werden mit „ungenügend“ bewertet.
(6) Die Note der Prüfungsarbeit ist den Prüflingen spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 8 Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfling nimmt an der mündlichen Prüfung teil, wenn die Klausurarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 6 genannten Fächer.
(3) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Ausbildungsganges den Prüfungstermin fest. Er/Sie gibt den Prüflingen den genauen Plan für die mündliche Prüfung spätestens eine Woche vor dem ersten Prüfungstag schriftlich bekannt.
(4) Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Sie dauert für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten. Bei der Prüfung der einzelnen Fächer müssen jeweils mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin zugegen sein.
(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern wird von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(6) Über den Prüfungsverlauf wird eine Niederschrift angefertigt, Sie muss die in den einzelnen Fächern jeweils erteilte Note mit Begründung ausweisen und ist von den jeweiligen Prüfern und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 9 Notenstufen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Endnoten gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 10 Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluss der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis für die einzelnen Prüflinge aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Festsetzung des Gesamtergebnisses ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist in einer der folgenden Benotungen auszudrücken:
,,sehr gut bestanden“
,,gut bestanden“
,,befriedigend bestanden“
,,bestanden“
,,nicht bestanden“.
(3) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis gemäß Anlage
[1]
. Als Ausfertigungstag des Zeugnisses ist der Tag einzusetzen, an dem das Gesamtergebnis der Prüfung festgesetzt wurde. Das Zeugnis wird vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Ministeriums für Bildung und Kultur versehen.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling
a)
in der mündlichen Prüfung nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielte oder
b)
gemäß § 8 Abs. 1 nicht an der mündlichen Prüfung teilnahm oder
c)
gemäß § 11 Abs. 2 die Prüfung abgebrochen hatte oder
d)
gemäß § 12 Abs. 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(5) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Benachrichtigung. In dieser wird gleichzeitig mitgeteilt, wann frühestens eine Wiederholungsprüfung abgelegt und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.

§ 11 Unterbrechung der Prüfung

(1) Der Prüfling kann aus wichtigen Gründen mit Einwilligung des/der Prüfungsvorsitzenden die Prüfung einmal unterbrechen. Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres fortzusetzen; die bisherigen Prüfungsergebnisse bleiben angerechnet.
(2) Unterbricht der Prüfling die Prüfung ohne Einwilligung des/der Prüfungsvorsitzenden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 11a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 12 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings.
(2) Wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(3) Die in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sind den Prüflingen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

§ 13 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wann die Wiederholungsprüfung frühestens abgelegt werden darf, und entscheidet im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.

§ 14 Sonstige Prüfungsteilnehmer

(1) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer ohne berufsbegleitende Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt und eine theoretische Ausbildung von mindestens 640 Stunden nachweist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Ministerium für Bildung und Kultur zu stellen. Beizufügen sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und die in Absatz 1 genannten Nachweise.
(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet über den Antrag.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung entsprechend.

§ 15 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt 102,50 Euro. Sie ist nach der Zulassung zu entrichten.

§ 16 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Teilnehmer/innen früherer Maßnahmen können zu einer nach dieser Verordnung durchgeführten Prüfung zugelassen werden, wenn sie die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen und wenn die Vorbereitungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Prüfung im Wesentlichen den in dieser Verordnung genannten fachlichen Vorgaben entsprechen.
(3) Der Erlass betreffend sonderpädagogische Zusatzausbildung für sozialpädagogische Fachkräfte an Sonderschulen vom 28. April 1971 (GMBl. Saar S. 470) und der Erlass betreffend die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte vom 28. April 1971 (GMBl. Saar S. 685) werden aufgehoben.

Anlage

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