SozHilfFinAusglG SL 2003
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe Vom 9. Juli 2003

Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe Vom 9. Juli 2003
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1978 vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1051)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1523 über die Zweite Haushaltsfinanzierung 2003 (2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003) vom 24. Juli 2003.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe vom 9. Juli 200325.07.2003
§ 1 - Ausgleichsleistungen des Landes01.01.2017
§ 2 - Revisionsklausel01.01.2017

§ 1 Ausgleichsleistungen des Landes

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Finanzzuweisungen nach den folgenden Vorschriften aufgrund der Übertragung
1.
der sachlichen Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in teilstationären und stationären Einrichtungen für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich gleichzeitig notwendiger sonstiger Hilfen,
2.
der Zuständigkeit für die Förderung von teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Der Ausgleichsbetrag setzt sich auf der Basis des Ist-Ergebnisses 2017 zum Stichtag 31. Dezember 2017 zusammen aus den
1.
Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des 65. Lebensjahres einschließlich Investitionsbetrag nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die vollstationäre Dauerpflege. Bei Vorliegen von Besitzstandsfällen in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 12 Absatz 3 Saarländisches Pflegegesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1217), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. September 2016 (Amtsbl. I S. 1012), ist der auf dieser Grundlage im Rahmen der Hilfe zur Pflege weitergezahlte bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ebenfalls zu berücksichtigen;
2.
Nettoausgaben für Krankenhilfe/Erstattungen an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des 65. Lebensjahres;
3.
Nettoausgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des 65. Lebensjahres in vollstationären Pflegeeinrichtungen;
4.
Personal- und Sachkosten im Arbeitsbereich Hilfe zur Pflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des 65. Lebensjahres auf der Grundlage der Übersicht Pauschbeträge für Personalkostensätze zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Stand: 2017, gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung;
5.
Nettoausgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres, die am 31. Dezember 2016 in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gelebt und Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, wenn das von Amts wegen zu betreibende Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades eine Einstufung in Pflegegrad 1 oder das Nichtvorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 61a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht hat (Bestandsfälle);
6.
Nettoausgaben für Krankenhilfe/Erstattungen an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln für die unter Ziffer 5 genannten Personen (Bestandsfälle);
7.
Personal- und Sachkosten für die Fallbearbeitung der unter Ziffer 5 genannten Personen (Bestandsfälle) auf der Grundlage der Übersicht Pauschbeträge für Personalkostensätze zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Stand: 2017, gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung;
8.
Investitionskostenförderung für teilstationäre und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 6 Saarländisches Pflegegesetz. Maßgebend sind die für das Jahr 2016 bewilligten sowie die für das Jahr 2016 beantragten und noch nicht bewilligten Fördermittel;
9.
nicht ausgleichsfähig sind die Nettoausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ab Vollendung des 65. Lebensjahres in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung in Neufällen. Unberührt bleiben Leistungen nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den jeweils sachlich zuständigen Träger der Sozialhilfe bei im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles festgestellter Heimbetreuungsbedürftigkeit.
Die Summe dieser Beträge wird gemindert um die Summe der Beträge aus den
1.
Nettoausgaben für die ambulante Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung;
2.
Nettoausgaben für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
3.
Personal- und Sachkosten im Arbeitsbereich ambulante Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Ziffer 1 auf der Grundlage der Übersicht Pauschbeträge für Personalkostensätze zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Stand: 2017, gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Bemessung der Finanzzuweisungen sowie das Verfahren näher zu regeln.

§ 2 Revisionsklausel

(1) Die Höhe der Finanzzuweisungen ist zu überprüfen, wenn sich die Rahmenbedingungen durch Bundesgesetz grundlegend ändern.
(2) Die Entwicklung der in § 1 Absatz 2 genannten Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den Ausgaben des Trägers der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 384) wird zum 31. Dezember 2021 überprüft.
Markierungen
Leseansicht