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Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen Vom 19. Juli 1996

Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen Vom 19. Juli 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 199601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Anzahl der Klassen, Eingangsklassen01.08.2006
§ 2 - Schülerricht- und Schülermindestzahlen01.08.2017
§ 3 - Grundlagen für die Klassenbildung01.08.2012
§ 4 - Besondere Regelungen, Schüler-Lehrer-Relationen01.08.2020
§ 5 - Übergangsregelung02.08.2013
§ 6 - Inkrafttreten02.08.2013
Aufgrund des § 43 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert am 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1 Anzahl der Klassen, Eingangsklassen

(1) Die zulässige Anzahl der Klassen und Kurse einer Klassen-/Jahrgangsstufe ergibt sich unter Beachtung der räumlichen Gegebenheiten für die jeweilige Schule aus der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler dieser Stufe geteilt durch die Schülerrichtzahl. Jeder Bruch wird aufgerundet. Eine Schülermindestzahl ist zu beachten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ergibt sich die Bildung der Klassen mit Teilzeitunterricht in der Grundstufe und in den Fachstufen der Berufsschule auf der Grundlage des Fachklassenprinzips aus den jeweiligen Schülerricht- und Schülermindestzahlen.
(3) Eingangsklassen sind nur zu bilden, wenn ihre räumliche Unterbringung auf Dauer gesichert ist und bei Kapazitätsbeschränkungen die Vorgaben der jeweiligen Aufnahmeregelungen eingehalten sind.
(4) Die Schule kann bei der Bildung der Klassen/Kurse von den Schülerricht- und -mindestzahlen abweichen, wenn sich dadurch die Anzahl der zu bildenden Klassen oder Kurse nicht erhöht. Ansonsten bedarf die Abweichung der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 2 Schülerricht- und Schülermindestzahlen

(1) Die Schülerrichtzahl stellt die Messzahl für die Klassenbildung (Zahl der Klassen) dar. Die Klassenstärke kann im begründeten Einzelfall die Schülerrichtzahl geringfügig überschreiten.
(2) Für die Grundschule wird eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. Befinden sich bei Anwendung der Richtzahl 29 in jeder der gebildeten Klassen einer Klassenstufe mindestens vier ausländische Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulleiterin oder des Schulleiters keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen, gilt abweichend von Satz 1 die Richtzahl 25. Abweichend von Satz 1 und 2 können zusätzliche Klassen gebildet werden, wenn nach der Klassenmehrbildung eine durchschnittliche Klassengröße von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse in der Klassenstufe gegeben ist; eine Klassenmehrbildung soll nur im Einvernehmen mit dem Schulträger erfolgen. Beim Schulkindergarten gilt eine Richtzahl von 14.
(3) Für die Bildung der Klassen und Kurse in der Sekundarstufe I einer Schule werden folgende Schülerrichtzahlen festgelegt:
Gemeinschaftsschule
- Klassenstufen 5 und 6 29
- Klassenstufen 7 bis 9 (außer Grundkurs) 29
- Klassenstufen 7 bis 9 (Grundkurs) 28
-Klassenstufe 10 29
Gymnasium
- Klassenstufen 5 bis 9 29
(4) Für die gymnasiale Oberstufe wird in Klassenstufe der Einführungsphase eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. Für die Jahrgangsstufen der Hauptphase wird unter Bezugnahme auf §§ 1 und 16 der Verordnung Schul- und Prüfungsordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch die Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. Teil I S. 47), als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgesetzt. Im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden kann die Richtzahl 15 unterschritten und die Richtzahl 25 überschritten werden.
(5) Für die Bildung der Klassen in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule wird eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. In der Fachoberschule und abweichend von Satz 1 in der Berufsfachschule für Kinderpflege und in der Fachschule für Sozialpädagogik wird für die Bildung der Klassen eine Schülerrichtzahl von 31 festgelegt.
Bei einzügigen Fachklassen der Berufsschule beträgt die Schülermindestzahl 20.

§ 3 Grundlagen für die Klassenbildung

(1) Grundlage für die Bildung der Klassen und Kurse an den genannten Schulen ist die zu Beginn der Sommerferien bekannte - für den Bereich der Berufsschule prognostizierte - Schülerzahl. Abweichungen zu Beginn des Schuljahres, die eine Änderung der Klassenzahl zur Folge hätten, sind der Schulaufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen. Diese entscheidet im Rahmen der personellen Möglichkeiten.
(2) Zwischen den Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule und den Klassenstufen 5 und 6 der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums sollen keine Klassenneubildungen erfolgen.

§ 4 Besondere Regelungen, Schüler-Lehrer-Relationen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
kann aus siedlungsstrukturellen Gründen oder wegen besonderer Gegebenheiten in der Organisationsstruktur des Unterrichts für einzelne Schulen von Schuljahr zu Schuljahr abweichende Werte festsetzen.
Die Vorschriften über den geordneten Schulbetrieb sind zu beachten.
(2) Für Religion und allgemeine Ethik sind gegebenenfalls durch Zusammenfassung von Klassen oder Jahrgangsstufen Gruppengrößen anzustreben, die den Klassenstärken bei Beachtung der Schülerricht- und -mindestzahlen entsprechen.
(2a) Schülerinnen und Schüler können zeitweise in besonderen klassen- und jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet werden. Zudem kann an Grundschulen zur Vermeidung einer Zusammenlegung oder Schließung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten in dauerhaft eingerichteten jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet werden. Die Einhaltung der Bildungsstandards und Lehrplanvorgaben ist sicherzustellen. Schulen, die von den in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Gruppenstärke, insbesondere in den Wahlpflichtfächern, soll in der Regel der Klassenstärke entsprechen; entgegenstehende räumliche und fachliche Gründe, insbesondere die Ausstattungsgegebenheiten von Fachräumen, sind zu berücksichtigen.
(4) Für die unter § 2 Abs. 5 genannten Schulen ist, soweit es sich um Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fördermaßnahmen, Klassen für Behinderte, Klassen der Ausbildungsvorbereitung handelt, bei der Klassenbildung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auf die jeweiligen besonderen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen.
(5) Bei den Förderschulen ist auf die Art und auf den Grad der Behinderung und den dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarf im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Zur Personalisierung dieser Schulen, ihrer Schulkindergärten und des Krankenhausunterrichts werden unter Einbeziehung der erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Fachkräfte sowie Pflegekräfte folgende Schüler-Lehrer-Relationen festgelegt:
Förderschule für Blinde und Sehbehinderte
- Bereich Blinde5:1
- Bereich Sehbehinderte7:1
Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige
- Bereich Gehörlose5:1
- Bereich Schwerhörige7:1
Förderschule soziale Entwicklung6:1
Förderschule geistige Entwicklung4:1
Förderschule körperliche und motorische Entwicklung4:1
Förderschule Lernen11:1
Förderschule Sprache7:1
Krankenhaus- und Hausunterricht5:1
Für Schwerstmehrfachbehinderte ist im Rahmen der personellen Möglichkeiten ein angemessener Mehrbedarf zu berücksichtigen.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 5 Übergangsregelung

Für die Bildung der Klassen in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule von Schülerinnen und Schülern, die vor dem 1. August 2013 in diese Bildungsgänge eingetreten sind, ist § 2 Absatz 5 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), weiter anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt für die Erweiterte Realschule am 1. August 1997, ansonsten am 1. August 1996 in Kraft.
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