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Verordnung über die Vergütung an Protokollführer in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüsse Vom 5. Februar 1980

Verordnung über die Vergütung an Protokollführer in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüsse Vom 5. Februar 1980
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 34 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung an Protokollführer in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüsse vom 5. Februar 198001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Anspruchsvoraussetzungen01.01.2002
§ 2 - Sitzungsvergütung01.01.2002
§ 3 - Einwohnerzahl01.01.2002
§ 4 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
[1]
in der Neufassung vom 9. Oktober 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1673)
[2]
und § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten in der Fassung der Verordnung vom 20. März 1979 (Amtsbl. S. 332) wird verordnet:
Fußnoten
[1])
§ 48 BBesG aufgehoben durch Art. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
[2])
BBesG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 2 und 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
1.
als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse sowie der Ortsräte teilnehmen, soweit diese jeweils ganz oder überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden,
2.
bei mindestens zwei Sitzungen im Kalendermonat das Protokoll führen und
3.
für diese Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats, in dem die Sitzungen stattgefunden haben, und des folgenden Kalendermonats erhalten.
(2) Die Protokollführung einer Sitzung kann nur einem Beamten zugerechnet werden.
(3) Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung abgegolten. Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 2 Sitzungsvergütung

(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 25,60 Euro, wenn der Beamte in dem Kalendermonat bei zwei oder drei Sitzungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, das Protokoll geführt hat; sie beträgt 38,30 Euro bei vier oder fünf Sitzungen und 51 Euro bei mehr als fünf Sitzungen in dem Kalendermonat.
(2) Wird ein Freizeitausgleich gewährt, so ist dieser bei den Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und bei der Höhe der Sitzungsvergütung in der zeitlichen Folge der Sitzungen zu berücksichtigen.

§ 3 Einwohnerzahl

Maßgebende Einwohnerzahl ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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