Gesetz Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) Vom 12. Juli 2006
Gesetz Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) Vom 12. Juli 2006
[1]
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst, §§ 5 bis 8 neu eingefügt, §§ 5 und 6 werden §§ 9 und 10 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) |
Fußnoten
[1])
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG L 345 S. 90). - Amtliche Fußnote.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) vom 12. Juli 2006 | 15.09.2006 |
§ 1 - Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes | 15.09.2006 |
§ 2 - Schutz von besonderen öffentlichen Belangen | 15.06.2018 |
§ 3 - Rechtsbehelfsbelehrungspflicht | 15.09.2006 |
§ 4 - Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit | 12.10.2018 |
§ 5 - Aufgaben | 12.10.2018 |
§ 6 - Beanstandungen | 12.10.2018 |
§ 7 - Durchführung der Kontrolle | 12.10.2018 |
§ 8 - Tätigkeitsberichte | 12.10.2018 |
§ 9 - Gebühren und Auslagen | 12.10.2018 |
§ 10 - Inkrafttreten | 12.10.2018 |
§ 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
1
Jeder hat nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 9 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
2
Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind und der Anspruch auf Informationszugang zur Ausübung des jeweiligen Grundrechts geltend gemacht wird.
3
Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Saarländischen Rundfunk gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
4
Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
§ 2 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht gegenüber der Verfassungsschutzbehörde sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Lande und Teilen von diesen, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),
in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.
§ 3 Rechtsbehelfsbelehrungspflicht
Einer Entscheidung, die den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Antragsteller über den Rechtsbehelf, der gegen die Entscheidung gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
§ 4 Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit
(1) Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2)
1
Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen.
2
Sie oder er kann die Bezeichnung „Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ oder „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ führen.
(3) Die §§ 16, 17 und 18 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) gelten entsprechend.
§ 5 Aufgaben
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann die Landesregierung, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen auskunftspflichtigen Stellen beraten und Empfehlungen geben.
(3) Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder des für den Datenschutz zuständigen Landtagsausschusses kann die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.
(4) Der Landtag und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Fragen der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betrauen.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen auskunftspflichtigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Informationszugang in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen.
§ 6 Beanstandungen
(1)
1
Stellt die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, teilt sie oder er der auskunftspflichtigen Stelle das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle mit.
2
Mit der Mitteilung kann sie oder er Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel verbinden.
3
Erhebliche Verstöße beanstandet sie oder er
1.
bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2.
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf.
4
Im Falle von Satz 3 Nummer 2 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(3)
1
Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit getroffen worden sind.
2
Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit zu.
§ 7 Durchführung der Kontrolle
1
Die auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2
Ihnen ist dabei insbesondere
1.
Auskunft auf die Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsbegehren stehen,
2.
jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
§ 8 Tätigkeitsberichte
1
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor.
2
Die Landesregierung legt zu den sie betreffenden Teilen des Berichts eine Stellungnahme dem Landtag vor.
3
Diese soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Tätigkeitsberichts dem Landtag zugeleitet werden.
§ 9 Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Feedback