Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 13. Juni 2018
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 13. Juni 2018
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1980 vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. S. 1053) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1945 zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 13. Juni 2018.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 | 13.07.2018 |
§ 1 - Träger der Eingliederungshilfe | 13.07.2018 |
§ 2 - Budget für Arbeit | 13.07.2018 |
§ 3 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen | 13.07.2018 |
§ 4 - Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenvertrages | 13.07.2018 |
§ 5 - Sonderregelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf außerhalb besonderer Wohnformen | 13.07.2018 |
§ 6 - Bestellung der Landesärztin oder des Landesarztes | 13.07.2018 |
§ 7 - Widerspruchsverfahren | 13.07.2018 |
§ 8 - Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales | 01.01.2020 |
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
(1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Saarland (§ 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales durchgeführt. Die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Vertragsrecht) werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.
(3) Angelegenheiten nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.
§ 2 Budget für Arbeit
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Abweichung vom Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nach oben zu bestimmen.
§ 3 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
Der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers überprüfen.
§ 4 Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenvertrages
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 5 Sonderregelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf außerhalb besonderer Wohnformen
Die Landesregierung wird zum 1. Januar 2020 ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.
§ 6 Bestellung der Landesärztin oder des Landesarztes
Die Landesärztin oder der Landesarzt im Sinne des § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bestellt.
§ 7 Widerspruchsverfahren
Das Landesamt für Soziales entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, über den Widerspruch.
§ 8 Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales
Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nimmt das Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales wahr.
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