SGB8SchiedsV SL 2019
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019

Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe vom 13. Mai 201924.05.2019
Eingangsformel24.05.2019
§ 1 - Errichtung einer Schiedsstelle24.05.2019
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle24.05.2019
§ 3 - Bestellung der Mitglieder17.12.2021
§ 4 - Amtsdauer und Amtsperiode24.05.2019
§ 5 - Amtsführung24.05.2019
§ 6 - Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft17.12.2021
§ 7 - Geschäftsstelle24.05.2019
§ 8 - Geschäftsordnung24.05.2019
§ 9 - Einleitung des Schiedsverfahrens17.12.2021
§ 10 - Vorbereitung der Sitzungen17.12.2021
§ 11 - Verhandlung17.12.2021
§ 12 - Beschlussfähigkeit24.05.2019
§ 13 - Entscheidung der Schiedsstelle17.12.2021
§ 14 - Verfahrensgebühr und Kostenverteilung24.05.2019
§ 15 - Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz24.05.2019
§ 16 - Rechtsaufsicht24.05.2019
§ 17 - Übergangsregelung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.05.2019
Aufgrund des § 78g Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung einer Schiedsstelle

Für das Saarland wird eine Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch errichtet.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus folgenden neun Mitgliedern:
1.
einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie
2.
vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und
3.
vier Vertreterinnen oder Vertretern der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Saarland.
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich eines Einrichtungsträgers oder im Geschäftsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beschäftigt sein.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden von den Trägern der Einrichtungen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam schriftlich oder elektronisch gegenüber der Geschäftsstelle benannt. Kommt eine Einigung auf die Benennung bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle nicht zustande, werden Vorsitz und Stellvertretung von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde aus den von den beteiligten Organisationen nach Satz 1 gemachten Vorschlägen durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organisationen keine Vorschläge für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz benennen, werden diese von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde nach Anhörung der Beteiligten benannt.
(2) Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungsträger werden für die freigemeinnützigen Träger von der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar und für die privatgewerblichen Träger im Saarland vom Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Rheinland-Pfalz e. V. und für die öffentlichen Träger vom Städte- und Gemeindetag gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung zwischen freigemeinnützigen, privatgewerblichen und öffentlichen Trägern nicht zustande, entscheidet die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten über die Bestellung; dabei soll sie die Vertreter in der Schiedsstelle in dem Verhältnis bestellen, der ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Einrichtungen nach § 78a des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Saarland entspricht.
(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Landkreistag des Saarlandes bestellt.
(5) Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. Mit Eingang der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung in der Geschäftsstelle gelten sie als bestellt. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
(6) Soweit die beteiligten Organisationen nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle ihre Mitglieder und deren Stellvertretungen schriftlich oder elektronisch benannt haben, bestellt die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde die noch nicht benannten Mitglieder und deren Stellvertretungen.

§ 4 Amtsdauer und Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre. Die Amtsperiode beginnt mit der Benennung oder Bestellung der Mitglieder nach § 3, frühestens jedoch nach Ablauf der vorherigen Amtsperiode.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt unverzüglich eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode der Schiedsstelle.
(3) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen unter angemessener Fristsetzung auf, die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zu benennen sowie die Mitglieder und deren Stellvertretungen gemäß § 3 Absatz 3 und Absatz 4 zu bestellen.
(4) Eine wiederholte Benennung oder Bestellung von Mitgliedern und deren Stellvertretungen ist zulässig.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinderung sind durch das verhinderte Mitglied die Stellvertretung sicherzustellen, die Geschäftsstelle der Schiedsstelle über die Stellvertretung zu unterrichten sowie Sitzungsunterlagen rechtzeitig an die Stellvertretung weiterzuleiten.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten haben, ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzuleiten. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere auch über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung.
(4) Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und für die Ablehnung des oder der Vorsitzenden der Schiedsstelle und deren oder dessen Stellvertretung gelten die §§ 16 und 17 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), entsprechend. Für die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder kommt eine Ablehnung ausschließlich im Fall des § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in Betracht. Scheidet ein Mitglied wegen Befangenheit oder Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an einem Schiedsverfahren aus, nimmt das stellvertretende Mitglied am weiteren Verfahren teil.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellvertretungen entsprechend.

§ 6 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde nach Anhörung abberufen werden. Die beteiligten Organisationen werden unverzüglich zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers analog § 3 Absatz 1 aufgefordert.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Im Fall der Bestellung durch die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde können sie von dieser abberufen werden.
(3) Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber den beteiligten Organisationen, die sie gemeinsam benannt oder bestellt haben, niederlegen. Bei Benennung oder Bestellung durch die Rechtsaufsicht ist diese Adressat der Amtsniederlegung.
(4) Die beteiligten Organisationen oder die Rechtsaufsicht teilen die Abberufung nach Absatz 2 oder die Amtsniederlegung eines Mitglieds nach Absatz 3 der Geschäftsstelle der Schiedsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Für die unverzügliche Nachbestellung eines Mitglieds gilt § 3 entsprechend. Soweit erforderlich, unterrichtet die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen sowie die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde schriftlich oder elektronisch über die Abberufung und die Nachfolge.

§ 7 Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie geführt. Die Geschäftsstelle unterliegt den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 8 Geschäftsordnung

(1) Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Mehrheit der jeweiligen Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der die Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde.

§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. In dem Antrag sind die Vertragsparteien zu bezeichnen, der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, die streitig geblieben sind. Mit der Anrufung der Schiedsstelle soll ein konkreter Antrag zur Entscheidung gestellt werden. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antragsschriftsatz und alle weiteren Schriftsätze sowie die jeweils beigefügten Anlagen sind zwölffach einzureichen.
(2) Die Geschäftsstelle stellt der gegnerischen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags nebst Anlagen zu.
(3) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle prüft den Antrag. Ist er offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung von ihr oder ihm zurückgewiesen werden. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. In diesem Fall kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung verlangen, dass ein Beschluss der Schiedsstelle herbeigeführt wird.

§ 10 Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet.
(2) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 214) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle unterrichtet die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
(3) Zur Sitzung der Schiedsstelle wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. Die Ladung enthält Angaben über den Ort, die Zeit und die Tagesordnung der Sitzung. Der Ladung für die Mitglieder der Schiedsstelle sind die von den Vertragsparteien eingereichten und die von der oder dem Vorsitzenden angeforderten zusätzlichen Unterlagen beizufügen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann eine Vertragspartei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern Stellung zu nehmen, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle von Bedeutung sein können.
(5) Die oder der Vorsitzende kann den Sachverhalt mit den Vertragsparteien erörtern und auf eine gütliche Einigung in den strittigen Punkten hinwirken. Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.

§ 11 Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.
(3) Bei Nichterscheinen einer Vertragspartei entscheidet die oder der Vorsitzende, ob auch in deren Abwesenheit verhandelt werden kann.
(4) Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(5) Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und Vertreterinnen oder Vertreter der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörerinnen oder Zuhörer zur Teilnahme an der Verhandlung zulassen. Die vorgenannten Personen nehmen jedoch nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil. Die Regelungen nach § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
(6) Die Schiedsstelle kann Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen hinzuziehen.
(7) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift enthält Angaben über:
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
die Namen des die Verhandlung führenden Mitglieds sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, Parteienvertretungen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen,
5.
Erklärungen der Vertragsparteien.
Soweit Zeuginnen oder Zeugen vernommen wurden, werden deren Aussagen protokolliert. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und den Vertragsparteien zugestellt. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Träger der Einrichtungen und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anwesend sind.
(2) Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird eine erneute Sitzung innerhalb von vier Wochen durchgeführt. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass die Schiedsstelle in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 13 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle wird abgefasst und begründet sowie von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet. Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie wird den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde zugestellt.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3. § 14 bleibt unberührt.

§ 14 Verfahrensgebühr und Kostenverteilung

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von bis zu 5.000 Euro und eine Auslagengebühr für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Kosten für die Vertretungen der Vertragsparteien tragen die Vertragsparteien selbst.
(2) Wenn sich das Schiedsverfahren durch Rücknahme des Antrags oder auf andere Art erledigt, ermäßigt sich der Höchstbetrag der Grundgebühr nach Absatz 1 auf 2.500 Euro.
(3) Die Entscheidung über die Höhe der Verfahrensgebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft die oder der Vorsitzende unter angemessener Berücksichtigung des durch das Verfahren entstandenen Aufwandes und seines Ergebnisses durch Gebührenfestsetzungsbescheid. Die Gebühr wird mit der Zustellung des Bescheides fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides.

§ 15 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

(1) Die oder der Vorsitzende erhält von der Geschäftsstelle Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Geschäftsstelle zahlt der oder dem Vorsitzenden als Aufwandsentschädigung:
1.
einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro für ein Verfahren, das ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle sowie ohne dass ein Erörterungstermin oder eine mündliche Verhandlung erfolgt ist, erledigt wird;
2.
einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro, wenn sich das Schiedsverfahren ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle, nachdem ein Erörterungstermin oder eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, erledigt;
3.
einen Pauschalbetrag in Höhe von 750 Euro, wenn das Verfahren mit Entscheidung der Schiedsstelle in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird.
Sachaufwendungen werden gesondert erstattet.
(3) Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
(4) Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen erhalten keinen Ersatz ihrer Reisekosten sowie sonstiger Barauslagen und für Zeitaufwand durch die Teilnahme an der Sitzung der Schiedsstelle.
(5) Von der Schiedsstelle hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Auszahlung wird von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle veranlasst.

§ 16 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die oberste Landesjugendbehörde.

§ 17 Übergangsregelung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die nach der Schiedsstellenverordnung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 21. Mai 1999 (Amtsbl. S. 902), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), begonnene Amtsperiode wird fortgeführt.
(2) Besetzungsentscheidungen nach der Schiedsstellenverordnung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 21. Mai 1999 (Amtsbl. S. 902), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), treten außer Kraft, wenn nach § 3 dieser Verordnung ein Mitglied bestellt wird.
(3) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsstellenverordnung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 21. Mai 1999 (Amtsbl. S. 902), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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