Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (AVO-SBEBG) Vom 15. März 2022
Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (AVO-SBEBG) Vom 15. März 2022
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2022 bis 31.07.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2023 (Amtsbl. I S. 370) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (AVO-SBEBG) vom 15. März 2022 | 01.04.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.04.2022 |
§ 2 - Einrichtungs- und Gruppengrößen | 01.04.2022 |
§ 3 - Räumliche Anforderungen | 01.04.2022 |
§ 4 - Grundsätze der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit | 01.04.2022 |
§ 5 - Betriebskosten | 01.04.2022 |
§ 6 - Finanzierung der Betriebskosten | 01.04.2022 bis 31.07.2023 |
§ 7 - Investitionskosten | 01.04.2022 |
§ 8 - Finanzierung der Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen | 01.04.2022 |
§ 9 - Übergangsregelung | 01.04.2022 |
§ 10 - Finanzierung eines dauerhaften Mietkostenzuschusses | 01.04.2022 |
§ 11 - Anspruch auf Gewährung des Kindertagespflegegeldes | 01.04.2022 |
§ 12 - Art und Höhe der Landesförderung bei der Zahlung des Kindertagespflegegeldes | 01.04.2022 |
§ 13 - Verfahren zur Förderung der Kindertagespflege | 01.04.2022 |
§ 14 - Finanzierung von Investitionskosten in der Kindertagespflege | 01.04.2022 |
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2022 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (Amtsbl. I S. 422), die von Trägern im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes betrieben werden.
(2) Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Kindertageseinrichtungen und integrative Kindertageseinrichtungen; dazu gehören auch kombinierte und integrierte sozialpädagogische Einrichtungen der Ganztagsbetreuung.
(3) Altersgemischte Kindertageseinrichtungen stellen von ihrer Angebots- und Altersstruktur her Kombinationen der in den Nummern 1 bis 3 beschriebenen Kindertageseinrichtungen dar. In solchen Einrichtungen ist die Bildung von Gruppen mit erweiterter Altersmischung möglich, in denen Kinder von null bis sechs Jahren oder Kinder von drei bis zwölf Jahren in einer Gruppe betreut werden. In besonderen Ausnahmefällen können auch andere Altersmischungen zugelassen werden.
(4) Integrative Kindertageseinrichtungen sind Tageseinrichtungen nach Nummer 1 bis 4, die pro Gruppe in der Regel bis zu einem Drittel von Kindern, mindestens aber von drei Kindern, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, besucht werden.
(5) Für die Kindertagespflege gelten die §§ 10 bis 12.
§ 2 Einrichtungs- und Gruppengrößen
(1) Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel an einem Standort mindestens zwei Gruppen umfassen. Soweit ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, soll die Kindertageseinrichtung in der Regel maximal vier Gruppen umfassen. Mehrere Standorte können organisatorisch zu einer Gesamteinrichtung zusammengefasst werden.
(2) In Kinderkrippen soll eine Gruppe mindestens zehn, in der Regel elf, aber nicht mehr als zwölf Kinder umfassen.
(3) In Kindergärten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 20, aber nicht mehr als 25 Kinder umfassen.
(4) In Kinderhorten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 15, aber nicht mehr als 20 Kinder umfassen.
(5) In altersgemischten Einrichtungen soll eine Gruppe mit erweiterter Altersmischung, soweit Kinder im Alter von null bis sechs Jahren betreut werden, 15 Kinder, davon höchstens sechs Kinder unter drei Jahren, soweit Kinder im Alter von zwölf Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, davon höchstens sechs Kinder unter drei Jahren, und soweit Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren betreut werden, 20 Kinder umfassen.
(6) Einzelintegrationsmaßnahmen liegen vor, wenn eine der in Absatz 2 bis 5 genannten Gruppen von mindestens einem Kind mit anerkanntem Eingliederungshilfeanspruch besucht wird.
(7) Integrative Gruppen sind die in Absatz 2 bis 5 genannten Gruppen, wenn diese dauerhaft Plätze für Kinder mit entsprechendem anerkanntem Eingliederungshilfebedarf zur Verfügung stellen. Diese sind einzurichten, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Das Nähere regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur. Eine integrative Krippengruppe wird von maximal acht Kindern besucht, darunter maximal vier Kinder mit entsprechendem anerkanntem Eingliederungshilfebedarf. Eine integrative Kindergartengruppe wird von maximal 18 Kindern besucht, darunter maximal fünf Kinder mit entsprechendem anerkanntem Eingliederungshilfebedarf. Eine altersgemischte, integrative Gruppe wird in der Regel von maximal zwölf Kindern besucht, darunter maximal vier Kinder unter drei Jahren und insgesamt maximal vier Kinder mit entsprechendem anerkanntem Eingliederungshilfebedarf.
§ 3 Räumliche Anforderungen
(1) Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass eine den Kindern angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung möglich ist.
(2) Das Nähere zum notwendigen und förderfähigen Raumprogramm regelt das Ministerium für Bildung und Kultur in Abstimmung mit der die Betriebserlaubnis erteilenden Behörde durch Verwaltungsvorschrift.
§ 4 Grundsätze der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit
(1) Für die Sicherstellung der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit in Kindertageseinrichtungen ist deren Träger verantwortlich.
(2) Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind durch ein inklusives pädagogisches Angebot vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz von ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen.
(3) Die pädagogischen Fachkräfte gestalten den Alltag in der Kindertageseinrichtung als verlässliche Bildungspartner so, dass Kinder in der Gemeinschaft anregende Lerngelegenheiten erhalten. Sie regen täglich Spiele an, bei denen Kinder selbstbestimmt mit allen Sinnen lernen. Gemeinsam mit diesen entwickeln sie aus konkreten Anlässen Projekte und stoßen Themen an, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind. Die regelmäßige und gezielte Beobachtung einzelner Kinder und der Kindergemeinschaft gehören ebenfalls zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte. Zur Reflexion des Bildungsprozesses und als Grundlage für pädagogische Impulse sowie für Elterngespräche hat eine systematische Dokumentation dieser Beobachtungen zu erfolgen.
(4) Die pädagogischen Fachkräfte gehen aktiv auf die Erziehungsberechtigten zu und laden diese zur Mitarbeit in der Kindertageseinrichtung ein. Sie erläutern den Erziehungsberechtigten ihre Konzeption, machen die tägliche Arbeit durch anschauliche Dokumentation nachvollziehbar und zeigen konkrete Möglichkeiten zur Mitwirkung in der Einrichtung und zur Erziehungspartnerschaft auf.
(5) Über die Entwicklung und Lernfortschritte der Kinder finden in regelmäßigen Abständen Gespräche mit den Erziehungsberechtigten statt. Diese eröffnen den pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, gemeinsame, gezielte und abgestimmte Anregungen für die Kindertageseinrichtung und für die Erziehungsberechtigten selbst zu erarbeiten.
(6) Zur Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule gehören neben der intensiven Vorbereitung der Kinder im letzten Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) vor der Einschulung und der Nachbereitung des Wechsels in die Schule (§ 12 Absatz 1 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes) insbesondere:
1.
eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, Methoden und Konzepte in beiden Institutionen,
2.
regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
3.
die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
4.
gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten,
5.
gemeinsame Besprechungen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule, auch zur Planung gemeinsamer Maßnahmen, und über die Entwicklung des Kindes im ersten Schuljahr,
6.
gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(7) Die intensive Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule nach Absatz 6 erfordert im letzten Kindergartenjahr und im ersten Schuljahr zwischen den in den Kindergärten eingesetzten Fachkräften und den Lehrkräften an Grundschulen auch einen stetigen Informationsaustausch über die individuelle Entwicklung der jeweiligen Kinder. Hierzu dürfen die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder und deren Erziehungsberechtigter an die mit der Zusammenarbeit betraute Lehrkraft und an die Schulleitung der betreffenden Grundschulen übermittelt werden, soweit eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Dazu gehören auch Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt.
Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie und ihre Kinder betreffenden Unterlagen der Kindertageseinrichtung und auf unentgeltliche Auskunft über die sie und ihre Kinder betreffenden Daten. Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten. Die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen können mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Erziehungsberechtigten über den allgemeinen Entwicklungsfortschritt der in die Grundschule übergegangenen Kinder informiert werden.
(8) Kindertageseinrichtungen arbeiten inklusiv und sind offen für alle Kinder, die in ihrem Einzugsbereich leben. Auch Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, sollen in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden. Dies geschieht in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen.
(9) Kindertageseinrichtungen sind Praxiseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Studierenden des Studiengangs Pädagogik der Kindheit oder vergleichbarer Studiengänge, die ihre Praxisphasen im Saarland absolvieren. Dazu werden die Praxisanleitungen an jedem Anwesenheitstag einer oder eines Auszubildenden in der Praxis von der Arbeit mit den Kindern im folgenden Umfang insbesondere freigestellt:
1.
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Vorpraktikum beziehungsweise in der Beruflichen Vorbereitungsmaßnahme, im ersten Jahr der Ausbildung zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger sowie zur Betreuung von Studierenden des Studiengangs Pädagogik der Kindheit erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer Stunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.
2.
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Unterstufenpraktikum sowie im zweiten Jahr der Ausbildung zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer Dreiviertelstunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.
3.
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Oberstufenpraktikum erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer halben Stunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.
4.
Für die Betreuung von einer Erzieherin oder einem Erzieher im Berufspraktikum erfolgt eine Freistellung der Praxisanleitung mit jeweils einer viertel Stunde pro Anwesenheitstag der zu betreuenden Person in der Praxis.
§ 5 Betriebskosten
(1) Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung sind die für das nach § 3 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes eingesetzte Personal entstehenden Personalkosten. Hauswirtschaftliche Kräfte im Sinne des § 3 Absatz 3 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes sind im Umfang von einer Stunde pro Tag pro Einrichtung pro jeden zehnten ganztägigen Kindergarten- oder Kinderhortplatz beziehungsweise pro jeden fünften ganztägigen Krippenplatz bezuschussungsfähig. Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung sind auch Sachkosten gemäß Absatz 5 und Kosten für die Kaltmiete nach Absatz 6.
(2) Als Personalkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 können folgende Kosten in Ansatz gebracht werden:
1.
Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der Fach- und Hauswirtschaftskräfte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren tarifvertraglichen Vergütungsregelungen, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen und des Arbeitgeberanteils zur zusätzlichen Altersversorgung,
2.
die angemessenen Aufwendungen für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die angemessenen Kosten für die Fachberatung der Einrichtung. Als angemessen gelten für die Fortbildung pauschal 150,00 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Jahr sowie für die Fachberatung 0,5 Prozent der Personalkosten nach Absatz 1.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Personalkosten gelten als angemessen.
(4) Bei der Berechnung der laufenden Betriebskosten einer Einrichtung bleibt der personelle und sächliche Mehraufwand, der sich aus der Förderung von Kindern mit entsprechendem anerkanntem Eingliederungshilfebedarf ergibt, unberücksichtigt.
(5) Sachkosten sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist. Als angemessen gelten 15 Prozent der anerkannten Personalkosten.
(6) Kosten für die Kaltmiete sind Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Anmietung von Räumen zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung, für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist. Dazu gehören weder Energie- noch sonstige Nebenkosten. Eine etwaige Förderung nach § 6 Absatz 8 ist auf höchstens fünf Jahre befristet und erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Einrichtung in den angemieteten Räumen aufgrund eines nur befristeten Bedarfs oder zur Überbrückung für den Zeitraum bis zum Abschluss einer Investitionsmaßnahme des Trägers zur Deckung des bestehenden Raumbedarfs betrieben werden soll. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Förderung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus gewährt werden.
§ 6 Finanzierung der Betriebskosten
(1) Die angemessenen Personalkosten werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes sowie durch Beiträge der Erziehungsberechtigten gedeckt.
(2) Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel zehn Prozent der angemessenen Personalkosten abdecken. Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt 36 Prozent der angemessenen Personalkosten.
(4) Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist für die Dauer des jeweiligen Kindergartenjahres so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge die nach Satz 5 festgesetzten Prozentsätze der angemessenen Personalkosten nicht übersteigt. Die Ausgestaltung der Elternbeiträge kann die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, im Einzelnen nach der jeweiligen Bedarfssituation in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln. Es steht den Trägern von mehreren Einrichtungen frei, einen für alle Einrichtungen einheitlichen Beitrag festzusetzen, wobei auch hier die Gesamtsumme der Beiträge die nach Satz 5 festgesetzten Prozentsätze der angemessenen Personalkosten nicht übersteigen darf, sofern vom Recht nach Satz 2 nicht Gebrauch gemacht wird. Der nach Satz 5 festgesetzte Beitrag darf im jeweiligen Kindergartenjahr nicht verändert werden. Ab dem 1. August 2020 beträgt die Summe der Elternbeiträge höchstens 17 Prozent, ab dem 1. August 2021 höchstens 13 Prozent und ab dem 1. August 2022 höchstens 12,5 Prozent der angemessenen Personalkosten. Bei der Bemessung des Elternbeitrags sind die in der Einrichtung bestehenden Angebotsstrukturen in Bezug auf Altersgruppen und Öffnungszeiten zu berücksichtigen. Der Beitragssatz verringert sich für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in einer Familie (§ 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) um jeweils 25 Prozent, wobei das erstgeborene kindergeldberechtigte Kind der Familie als erstes Kind zählt. Einnahmeausfälle der Träger, die durch die Staffelung nach Satz 6 und 7 entstehen, trägt die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist. Familien mit geringem Einkommen ist unter den Voraussetzungen des § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Beitrag zu erlassen. Entsprechende Anträge sind beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen; die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, hat unbeschadet ihrer in dieser Verordnung geregelten Leistungen dem Träger den Ausfallbetrag zu erstatten.
(5) Zu den angemessenen Personalkosten der Einrichtungen gewährt das Land einen Zuschuss. Dieser beträgt ab dem 1. August 2020 37 Prozent, ab dem 1. August 2021 41 Prozent und ab dem 1. August 2022 41,5 Prozent der angemessenen Personalkosten.
(6) Abweichend zu den Absätzen 2 bis 4 trägt das Land die zusätzlichen Kosten, die durch die Bezuschussungsfähigkeit von Hauswirtschaftskräften außerhalb des Personalschlüssels nach § 4 Absatz 5 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes gegenüber dem Rechtsstand vom 31. Dezember 2021 entstehen. Abweichend zu den Absätzen 2 bis 4 trägt das Land die Kosten, die durch die Freistellung von Fachkräften von der Arbeit in der Gruppe für die Anleitung angehender Fachkräfte im Rahmen ihrer Ausbildung oder Praktika nach § 4 Absatz 5 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes entstehen.
(7) Die Städte und Gemeinden, in deren Zuständigkeit die Einrichtung betrieben wird (Sitzgemeinden), tragen mindestens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten.
(8) Das Land kann dem Träger der Einrichtung auf Antrag und nach Maßgabe des Landeshaushalts gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent zu den Kosten für die Kaltmiete in Anlehnung an die ortsübliche Vergleichsmiete gewähren, wenn die Voraussetzungen von § 5 Absatz 6 vorliegen. Für die verbleibenden Kosten in Höhe von 60 Prozent gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
§ 7 Investitionskosten
(1) Investitionskosten für Kindertageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Ausbau, Erweiterungsbau, Umbau, die Grundsanierung, substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen und den Erwerb eines Gebäudes sowie für die Ersteinrichtung. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sind keine Investitionskosten im Sinne dieser Verordnung.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens darüber, welche Aufwendungen als angemessen angesehen werden können.
§ 8 Finanzierung der Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen
(1) Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt zu den Investitionskosten einer beantragten Maßnahme im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Finanzierungsplan auf.
(2) Das Land gewährt dem Träger der Maßnahme für nach Absatz 1 geltend gemachte Investitionen in Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes
1.
einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zur Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten; zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Verordnung sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen, und
2.
einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zu substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung der Gebäudesubstanz, dem Schutz von Personen oder der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und betreffen einzelne Bauteile oder technische Anlagen, deren technische Lebensdauer abgelaufen ist.
Das Nähere zur Förderung des Landes nach Satz 1 Nummer 1 und 2 regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien.
(3) Zu Investitionsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sollen sich der Träger und der Gemeindeverband sowie bei freien Trägern auch die Sitzgemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an der restlichen Finanzierung der Investitionskosten in Höhe von 60 Prozent beteiligen.
(4) Bei Investitionsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen) ist die restliche Finanzierung der Investitionskosten in Höhe von 70 Prozent davon abhängig, ob es sich um eine Kindertageseinrichtung in freier oder in kommunaler Trägerschaft handelt.
1.
Bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind vom Träger der Maßnahme in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten sicherzustellen. Der Gemeindeverband, in dessen Zuständigkeit die Kindertageseinrichtung liegt, gewährt für diese Maßnahme einen Zuschuss in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Die Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den zuwendungsfähigen Investitionskosten beteiligen; als angemessen gilt in der Regel ein Betrag von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Erstreckt sich das Einzugsgebiet der Kindertageseinrichtung auf mehrere Gemeinden, ist der Zuschuss der beteiligten Gemeinde gemeinsam aufzubringen.
2.
Bei Kindertageseinrichtungen, deren Träger eine einem Gemeindeverband angehörende Gemeinde oder ein Zweckverband ist, trägt diese Gemeinde oder der Zweckverband in der Regel 40 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Der Gemeindeverband, in dessen Zuständigkeit die Kindertageseinrichtung liegt, gewährt für die Maßnahme des kommunalen Trägers einen Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionskosten von mindestens 30 Prozent.
(5) Die Gewährung eines Zuschusses zu den Investitionskosten setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. In den Fällen eines Zuschusses nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestätigt das Ministerium für Bildung und Kultur, dass die Investitionsmaßnahme in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsplan erfolgt ist und gegen die Investitionsmaßnahme keine Bedenken hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung bestehen. Das Verfahren nach Satz 2 findet keine Anwendung bei substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(6) Der Träger ist dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur anteilmäßigen Rückerstattung gewährter Investitionskostenzuschüsse verpflichtet, wenn die geförderte Kindertageseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren anderen Zwecken als dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung zugeführt wird. Der Lauf der Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung; bei nachfolgend geförderten Investitionsmaßnahmen mit der Vorlage der Fertigstellungsanzeige gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung gewährter Investitionskostenzuschüsse besteht nicht, soweit der Träger den Umstand der fehlenden Zweckbindung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn der Bedarf der Kinderbetreuungsplätze in den Einrichtungen objektiv infolge demografischer Entwicklung nicht mehr der Anzahl der jeweils geförderten Plätze entspricht und dies bei der Planung nicht vorhersehbar war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für gewährte Investitionskostenzuschüsse mit einer reduzierten Zweckbindungsfrist.
§ 9 Übergangsregelung
Für Änderungs- und Abrechnungsbescheide, deren Ausgangsbescheide vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, gilt § 16 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. S. 1398), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 564), weiter; diese Vorschrift ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Änderungs- und Abrechnungsbescheide nach Satz 1 findet zu Maßnahmen, bei denen es nach Erlass des Ausgangsbescheides aufgrund einer außergewöhnlichen Entwicklung von Baupreisen zu deutlichen Kostenerhöhungen gekommen ist, § 16 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. S. 1398), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 564), keine Anwendung.
§ 10 Finanzierung eines dauerhaften Mietkostenzuschusses
(1) Das Land gewährt dem Träger der Kindertageseinrichtung auf Antrag und nach Maßgabe des Landeshaushalts gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften einen Zuschuss zu den Pacht- beziehungsweise Mietkosten, die der Träger aufgrund eines Pacht- oder Mietvertrages für das zum Betrieb der Einrichtung gepachtete oder angemietete Gebäude zu leisten hat. Dabei ist die Höhe der Gesamtfördersumme bei einer möglichen Pacht- oder Mietdauer von bis zu 20 Jahren auf die für eine vergleichbare förderfähige Investitionsmaßnahme übliche Gesamtförderung nach § 8 begrenzt. Für die verbleibenden Kosten in Höhe von 60 Prozent gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
(2) Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien.
§ 11 Anspruch auf Gewährung des Kindertagespflegegeldes
(1) Kindertagespflegepersonen erhalten nach § 23 Absatz 1 bis 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für ihre Tätigkeit eine laufende Geldleistung vonseiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe legen die Entgelte der Kindertagespflegepersonen nach Absatz 1 und die damit zusammenhängenden Voraussetzungen der Gewährung einvernehmlich fest.
§ 12 Art und Höhe der Landesförderung bei der Zahlung des Kindertagespflegegeldes
(1) Das Land unterstützt die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei ihrer Pflicht zur Zahlung des Kindertagespflegegeldes nach § 11 Absatz 2 durch halbjährliche Zuweisungen, soweit Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in der Kindertagespflege betreut werden.
(2) Die Förderung nach Absatz 1 beträgt für jedes Kind und pro Betreuungsstunde in der Woche 0,75 Euro; dabei ist die Förderung auf höchstens 40 Stunden in der Woche einschließlich Wochenende begrenzt.
(3) Ausnahmsweise kann die Förderung über das dritte Lebensjahr hinaus bis längstens zum 31. Juli des Kalenderjahres gewährt werden, in dem ein in der Kindertagespflege betreutes Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Gründe darzulegen, die für eine Verlängerung der Betreuung in der Kindertagespflege maßgebend sind.
§ 13 Verfahren zur Förderung der Kindertagespflege
(1) Der Antrag auf Förderung der Kindertagespflege nach § 12 Absatz 2 ist von dem nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535) zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Ministerium für Bildung und Kultur für das erste Halbjahr bis zum 30. Juni und für das zweite Halbjahr bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu stellen. In dem Antrag ist die Zahl der nach § 12 Absatz 1 betreuten Kinder nebst Betreuungszeiten mitzuteilen.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur ermittelt aus den Angaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe den Zuweisungsbetrag, setzt diesen fest und veranlasst die Auszahlung.
§ 14 Finanzierung von Investitionskosten in der Kindertagespflege
(1) Investitionskosten für Kindertagespflege nach dieser Verordnung sind angemessene Aufwendungen zur Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze (Erstausstattung) für Kinder unter drei Jahren. Zu Investitionen nach Satz 1 gewährt das Land einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 600 Euro pro Betreuungsplatz.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens darüber, welche Aufwendungen als angemessen angesehen werden können.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. S. 1398), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2654), außer Kraft.
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