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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemein bildende Schulen (Aufnahmeverordnung) Vom 22. Januar 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999

Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemein bildende Schulen (Aufnahmeverordnung) Vom 22. Januar 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 233 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemein bildende Schulen (Aufnahmeverordnung) vom 22. Januar 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 199901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
§ 3 - Aufnahmefähigkeit der Schule01.01.2002
§ 4 - Auswahlverfahren an Gemeinschaftsschulen01.08.2012
§ 5 - Auswahlverfahren an Gymnasien15.01.2010
§ 6 - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 7 - Inkrafttreten18.12.2020
Anlage 1 - (aufgehoben)01.08.2012
Anlage 2 - (aufgehoben)01.08.2012
Aufgrund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Aufnahmeverfahren an den öffentlichen Gemeinschaftsschulen und Gymnasien des Saarlandes in den Fällen, in denen die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in der Klassenstufe 5 an der einzelnen Schule die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt.
(1a) Für das Deutsch-Luxemburgische Schengen-Lyzeum Perl gelten die in dessen Schulordnung getroffenen Regelungen.
(2) Diese Verordnung regelt auch das Verfahren des Übergangs von der Grundschule auf das Gymnasium.

§ 2 Aufnahmeverfahren

(1) Die Anmeldung der Schülerin/des Schülers erfolgt durch die Erziehungsberechtigten innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde
[1]
festgelegten Zeitraums, der rechtzeitig bekannt gemacht wird. Bei der Anmeldung ist das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 mit dem Entwicklungsbericht vorzulegen; es verbleibt bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens bei der aufnehmenden Schule. Die aufnehmende Schule teilt der abgebenden Grundschule schriftlich die Aufnahme der Schülerin/des Schülers mit. Die Mitteilung kann auch digital durch eine von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schulverwaltungssoftware erfolgen.
(2) Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens obliegt der Schulleitung.
(3) Die Schulleitung nimmt die angemeldeten Schülerinnen und Schüler auf, wenn deren Gesamtzahl innerhalb der Auf-nahmefähigkeit der Schule liegt und die Bestimmungen über die Klassenbildung
[2]
eingehalten werden.
(4) Ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt oder dass die Bestimmungen über die Klassenbildung
[2]
nicht eingehalten werden können, so weist die Schul-leitung die Erziehungsberechtigten bei der Entgegennahme der Anmeldung auf deren Vorläufigkeit, auf die Möglichkeit eines Auswahlverfahrens und des Besuchs einer anderen Schule hin. Die geltenden Regelungen sind zur Einsichtnahme auszulegen.
(5) Den Erziehungsberechtigten obliegt es, bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme in die Schule darzulegen und glaubhaft zu machen. Insbesondere haben sie die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich eine besondere Härte (§ 4 Abs. 1) ergeben könnte.
Fußnoten
[1])
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft; vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
[2])
Vgl. BS- Nr. 223- 2- 105.
Vgl. BS- Nr. 223- 2- 105.

§ 3 Aufnahmefähigkeit der Schule

(1) Die Aufnahmefähigkeit wird für jede Schule der Sekundarstufe I von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger festgelegt. Hierbei sind neben dem Bildungsauftrag der Schule und den Vorschriften über die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung
[2]
insbesondere die baulich-räumlichen Bedingungen der jeweiligen Schule zu berücksichtigen.
(2) Übersteigt die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit, so prüfen Schulleitung und Schulträger, ob und wie diese erweitert werden kann. Das Ergebnis ist der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen, die im Benehmen mit dem Schulträger entscheidet.
(3) Können auch hiernach nicht alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, so führt die Schulleitung ein Auswahlverfahren durch. Ist zu besorgen, dass das Auswahlverfahren an einer Schule das Aufnahmeverfahren an anderen Schulen in erheblichem Maße beeinflusst, so kann die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren an sich ziehen.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS- Nr. 223- 2- 105.

§ 4 Auswahlverfahren an Gemeinschaftsschulen

(1) Bewerberinnen und Bewerber sollen aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Darüber hinaus werden bis zu 5 v.H. der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber,
-
deren schwieriger sozialer Lage an einer anderen Schule nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann,
-
für die bauliche Ausstattungen (Rampen, Aufzüge usw.), die für behinderte Schülerinnen oder Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind,
-
für die eine andere Schule derselben Schulform nicht in zumutbarer Entfernung erreichbar ist.
Die Entscheidung über die in Satz 3 genannten Härtefälle erfolgt erst nach Durchführung des in den Absätzen 2 bis 5a geregelten Verfahrens.
(2) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 werden im Rahmen der Aufnahmefähigkeit alle diejenigen angemeldeten Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die innerhalb des Gebiets der Sitzgemeinde der jeweiligen Gemeinschaftsschule (Einzugsbereich) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sofern eine Gemeinde nicht Sitzgemeinde einer Gemeinschaftsschule ist, werden dortige Schülerinnen und Schüler vorrangig in Gemeinschaftsschulen der angrenzenden Gemeinden des jeweiligen Landkreises beziehungsweise des Regionalverbandes aufgenommen.
(3) Die verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 2 wohnen.
(4) Können bei der Vergabe nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Präferenz aufgenommen werden, so entscheidet jeweils das Los. Die Erziehungsberechtigten können der Auslosung beiwohnen; Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.
(5) Bietet die aufnehmende Schule in der Klassenstufe 5 unterschiedliche Fremdsprachen an, so wird das Losverfahren auf jene Fremdsprachen beschränkt, für die die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der möglichen Aufnahmen übersteigt. Bilinguale Angebote werden wie eine eigene Fremdsprache behandelt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in mehr als einer Fremdsprache die Zahl der möglichen Aufnahmen, so wird das Losverfahren für diese Fremdsprachen getrennt durchgeführt. Bei der Zahl der an der jeweiligen Schule für eine Fremdsprache zu bildenden Klassen sind die personellen und organisatorischen Gegebenheiten und danach das Anmeldeverhalten zu berücksichtigen.
(6) Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten. Kann die Aufnahme nicht erfolgen, so ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die in Betracht kommenden schulischen Alternativen.

§ 5 Auswahlverfahren an Gymnasien

(1) In Gymnasien werden die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Aufnahmefähigkeit der einzelnen Schule aufgenommen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber sollen aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde.
Eine besondere Härte liegt vor, wenn bereits Geschwister die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme auf-grund des Auswahlverfahrens erfolgen wird.
Darüber hinaus werden bis zu 5 v. H. der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber
- deren schwieriger sozialer Lage an einer anderen Schule nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann,
für die bauliche Ausstattungen (Rampen, Aufzüge, usw.), die für behinderte Schülerinnen oder Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind,
- für die in zumutbarer Entfernung kein anderes Gymnasium erreichbar ist.
(3) Ist die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft, so entscheidet das Los. Die Entscheidung über die in Absatz 2 Satz 3 genannten Härtefälle erfolgt erst nach Durchführung des Losverfahrens.
Die Erziehungsberechtigten können der Auslosung beiwohnen; Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.
(4) Bietet die aufnehmende Schule in der Klassenstufe 5 unterschiedliche Fremdsprachen an, so wird das Losverfahren auf jene Fremdsprachen beschränkt, für die die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der möglichen Aufnahmen übersteigt. Bilinguale Angebote werden wie eine eigene Fremdsprache behandelt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in mehr als einer Fremdsprache die Zahl der möglichen Aufnahmen, so wird das Losverfahren für diese Fremdsprachen getrennt durchgeführt. Bei der Zahl der an der jeweiligen Schule für eine Fremdsprache zu bildenden Klassen sind die personellen und organisatorischen Gegebenheiten und danach das Anmeldeverhalten zu berücksichtigen.
(5) Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten. Kann die Aufnahme nicht erfolgen, so ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die in Betracht kommenden schulischen Alternativen.

§ 6 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung gilt erstmals für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 1997/98.
(2) Zugleich tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I vom 9. Dezember 1993 (Amtsbl. 1994 S. 70) außer Kraft.

Anlage 1

(aufgehoben)

Anlage 2

(aufgehoben)
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