SchulÜgV SL 2004
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe Vom 3. Februar 2004

Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe Vom 3. Februar 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 200427.02.2004
Eingangsformel27.02.2004
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2017
§ 2 - Übergang in die gymnasiale Oberstufe01.08.2017
§ 3 - Besondere Regelung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft01.08.2020
§ 4 - Besondere Regelung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik01.08.2020
§ 5 - Besondere Regelung für den Übergang in die Oberstufe der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Gesundheit und Soziales01.08.2020
§ 6 - Weitere besondere Regelungen für bestimmte Standorte01.08.2017
§ 7 - Inkrafttreten11.12.2015
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990), verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie für die öffentlichen Schulen, deren Absolventen und Absolventinnen nach Maßgabe dieser Verordnung in die gymnasiale Oberstufe übergehen.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen, sowie für private Erweiterte Realschulen.

§ 2 Übergang in die gymnasiale Oberstufe

(1) Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule, die in dieser Schulformin einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, sind ausweislich eines in das Abschlusszeugnis aufgenommenen Vermerks berechtigt, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote
-
in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache mindestens 2,5 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
-
in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf.
Liegen die in Satz 1 geforderten Durchschnittsnoten und demnach der genannte Vermerk im Abschlusszeugnis nicht vor, so ist ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich, wenn die Klassenkonferenz an der privaten Erweiterten Realschule aufgrund eines an die aufnehmende Schule zu richtenden Gutachtens, in dem alle für die Beurteilung des jeweiligen Falles in pädagogischer Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, den Übergang befürwortet hat. Die Klassenkonferenz kann die Befürwortung aussprechen, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote
a)
in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache mindestens 2,75 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
b)
in den übrigen Fächern mindestens 3,0 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf.
(2) Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 24 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 477), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Besondere Regelung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft

(1) Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule, die in dieser Schulform nicht durchgehend in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurden, sowie Absolventen und Absolventinnen des Bildungsganges II in Abendform sind ausweislich eines in das Abschlusszeugnis aufgenommenen Vermerks zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote
a)
in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache mindestens 2,3 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
b)
in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf.
Liegen die in Satz 1 geforderten Durchschnittsnoten und demnach der genannte Vermerk im Abschlusszeugnis nicht vor, so ist ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft möglich, wenn die Klassenkonferenz an der privaten Erweiterten Realschule aufgrund eines an die aufnehmende Schule zu richtenden Gutachtens, in dem alle für die Beurteilung des jeweiligen Falles in pädagogischer Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, den Übergang befürwortet hat. Die Klassenkonferenz kann die Befürwortung aussprechen, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote
a)
in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache mindestens 2,6 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
b)
in den übrigen Fächern mindestens 3,0 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf.
(2) Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft gilt § 24 der Gemeinschaftsschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Absolventen und Absolventinnen der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt, wenn im Abschlusszeugnis
a)
die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz mindestens 2,5 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „befriedigend“ lauten darf, und die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf,
oder
b)
in höchstens einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz die Note wenigstens „ausreichend“ lautet und die Durchschnittsnote in diesen Fächern mindestens 2,0 und in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf.
(4) Absolventen und Absolventinnen der Höheren Handelsschule oder der Fachoberschule sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt.
(5) Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule (Fachbereich Wirtschaft), die vor Eintritt in die Fachoberschule an der zum mittleren Bildungsabschluss führenden Schule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, am Unterrichtsangebot der Fachoberschule in dieser 2. Fremdsprache teilgenommen und im Zeugnis der Fachhochschulreife hierfür mindestens die Note „befriedigend“ erhalten haben, sind zum Übergang in die erste Jahrgangsstufe der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt.

§ 4 Besondere Regelung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik

(1) Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule, die in dieser Schulform nicht durchgehend in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurden, sowie Absolventen und Absolventinnen des Bildungsganges II in Abendform sind unter den in § 3 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt.
(2) Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik gilt § 24 der Gemeinschaftsschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Absolventen und Absolventinnen der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt, wenn im Abschlusszeugnis
a)
die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz mindestens 2,5 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „befriedigend“ lauten darf, und die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf,
oder
b)
in höchstens einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz die Note wenigstens „ausreichend“ lautet und die Durchschnittsnote in diesen Fächern mindestens 2,0 und in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf.
(4) Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt.
(5) Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule (Fachbereiche Ingenieurwesen und Design), die vor Eintritt in die Fachoberschule an der zum mittleren Bildungsabschluss führenden Schule in einer 2.Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, am Unterrichtsangebot der Fachoberschule in dieser 2. Fremdsprache teilgenommen und im Zeugnis der Fachhochschulreife hierfür mindestens die Note „befriedigend“ erhalten haben, sind zum Übergang in die erste Jahrgangsstufe der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt.

§ 5 Besondere Regelung für den Übergang in die Oberstufe der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Gesundheit und Soziales

(1) Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule, die in dieser Schulform nicht durchgehend in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurden, sowie Absolventen und Absolventinnen des Bildungsganges II in Abendform sind unter den in § 3 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen der Fachrichtung Gesundheit und Soziales berechtigt.
(2) Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen der Fachrichtung Gesundheit und Soziales gilt § 24 der Gemeinschaftsschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Absolventen und Absolventinnen der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung, sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Gesundheit und Soziales berechtigt, wenn im Abschlusszeugnis
a)
die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz mindestens 2,5 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „befriedigend“ lauten darf, und die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf,
oder
b)
in höchstens einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz die Note wenigstens „ausreichend“ lautet und die Durchschnittsnote in diesen Fächern mindestens 2,0 und in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf.
(4) Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Gesundheit und Soziales berechtigt.
(5) Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule (Fachbereiche Gesundheit und Soziales sowie Ernährung und Hauswirtschaft), die vor Eintritt in die Fachoberschule an der zum mittleren Bildungsabschluss führenden Schule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, am Unterrichtsangebot der Fachoberschule in dieser 2. Fremdsprache teilgenommen und im Zeugnis der Fachhochschulreife hierfür mindestens die Note „befriedigend“ erhalten haben, sind zum Übergang in die erste Jahrgangsstufe der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Gesundheit und Soziales berechtigt.

§ 6 Weitere besondere Regelungen für bestimmte Standorte

(1) Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule, die in dieser Schulform nicht durchgehend in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurden, sowie Absolventen und Absolventinnen des Bildungsganges II in Abendform sind unter den in § 3 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen berechtigt, zum Technisch-Wissenschaftlichen Gymnasium Dillingen, zum Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium Saarbrücken oder in eine andere gymnasiale Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot überzugehen.
(2) Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftschule in die Oberstufen der genannten Schulen gilt § 24 der Gemeinschaftsschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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