Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland (SchulstatistikVO) Vom 23. August 2001
Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland (SchulstatistikVO) Vom 23. August 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 4. August 2014 (Amtsbl. I S. 343) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland (SchulstatistikVO) vom 23. August 2001 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Zweck der Erhebungen | 01.01.2002 |
§ 2 - Schulen | 04.08.2014 |
§ 3 - Schulische Einrichtungen | 04.08.2014 |
§ 4 - Studien- und Landesseminare | 01.01.2002 |
§ 5 - Hilfsmerkmale | 01.01.2002 |
§ 6 - Auskunftspflicht | 01.01.2002 |
§ 7 - Übermittlung | 01.01.2002 |
§ 8 - Verfahren | 01.01.2002 |
§ 9 - Periodizität und Berichtszeitpunkt | 01.01.2002 |
§ 10 - Privatschulen | 01.01.2002 |
§ 11 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 20d des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. November 2000 (Amtsbl. S. 2034)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
Jetzige Fassung des SchoG vgl. BS-Nr. 223-2
§ 1 Zweck der Erhebungen
Zum Zweck der Schulverwaltung und Bildungsplanung werden jährlich statistische Erhebungen über schulbezogene Tatbestände an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland durch das Statistische Landesamt durchgeführt. Das Recht der Schulaufsichtsbehörde und der Schulträger, im Rahmen ihrer Aufgaben Erhebungen durchzuführen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 2 Schulen
Bei den Schulen werden folgende Merkmale erhoben:
1.
in Bezug auf die Schule:
Bezeichnung, Art und Trägerschaft, Zahl und Art der Klassen bzw. Kurse, Schulregion, Bezirk der Agentur für Arbeit,
2.
in Bezug auf die Schüler und Schülerinnen:
Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Verkehrssprache in der Familie, Religionszugehörigkeit, Klassen-/Jahrgangsstufe, Zugehörigkeit zu abschlussbezogenen Klassen bzw. Gruppen an integrierten bzw. teilintegrierten Schulsystemen, Wiederholungen, Art der Einschulung, Zurückstellungen, Befreiungen, Abgänge, Abschlussarten, regionale und schulische Herkunft, Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 (soweit Kurssystem), Fördermaßnahmen, Integrationsmaßnahmen, Teilnahme am Fremdsprachenunterricht nach einzelnen Fremdsprachen, Teilnahme am Religions- und Ethikunterricht, Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften im Rahmen des Pflichtunterrichts sowie an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften,
bei Schülern und Schülerinnen an beruflichen Schulen werden außerdem erhoben:
schulische und berufliche Vorbildung, Berufsfelder und -gruppen, Ausbildungsberuf und -jahr,
3.
in Bezug auf die Lehrkräfte:
Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Lehramts-/Lehrbefähigung oder Ausbildung, Funktion, Art und Umfang der Beschäftigung, fachfremder Unterrichtseinsatz, Abwesenheitstage nach Gründen, Zu- und Abgänge, wöchentliche Soll- und Iststunden, Anrechnungs-, Ermäßigungs- und Freistellungsstunden nach Gründen.
§ 3 Schulische Einrichtungen
Bei den schulischen Einrichtungen werden folgende Merkmale erhoben:
1.
in Bezug auf die Einrichtung:
Bezeichnung, Art, Status, Träger, Zahl der Gruppen/Klassen,
2.
in Bezug auf die betreuten Kinder:
Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Verkehrssprache in der Familie, Zurückstellung vom Schulbesuch,
3.
in Bezug auf das Unterrichts- und Erziehungspersonal:
Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikation, Funktion, Art und Umfang der Beschäftigung, Stammschule.
§ 4 Studien- und Landesseminare
Bei den Studien- und Landesseminaren werden folgende Merkmale erhoben:
1.
in Bezug auf das Seminar:
Bezeichnung, Art, Aufbau,
2.
in Bezug auf die Anwärter und Anwärterinnen bzw. Referendare und Referendarinnen:
Zahl, Alter, Geschlecht, Ausbildungssemester, Fächerkombination, Lehramt, Absolventen und Absolventinnen nach fächerspezifischer Lehrbefähigung/Art des Lehramtes,
3.
in Bezug auf das Lehrpersonal:
Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Lehramts-/Lehrbefähigung oder Ausbildung, Funktion, Art und Umfang der Beschäftigung, Abwesenheitstage nach Gründen, Zu- und Abgänge, wöchentliche Soll- und Iststunden.
§ 5 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Schulen, schulischen Einrichtungen sowie der Studien- und Landesseminare,
2.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 6 Auskunftspflicht
Auskunftspflichtig sind die Schulleiter und Schulleiterinnen und die Leiter und Leiterinnen der Studien- und Landesseminare. Soweit Daten zu Erhebungsmerkmalen an den Schulen, Seminaren oder schulischen Einrichtungen nicht vorhanden sind, sind auch die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörde, Lehrkräfte und sonstige an der jeweiligen Einrichtung tätige Personen einschließlich der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Schüler und Schülerinnen und deren Erziehungsberechtigte auskunftspflichtig. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.
§ 7 Übermittlung
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Schulaufsichtsbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung übermittelt werden.
§ 8 Verfahren
Die Erhebungen werden als Totalerhebungen direkt bei den Auskunftspflichtigen durchgeführt. Die Daten des Unterrichts- und Erziehungspersonals an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren sind dem Statistischen Landesamt zu übermitteln. Für den Fall einer Übermittlung mithilfe von Datenträgern oder durch Datenfernübertragung legen die Schulaufsichtsbehörde und das Statistische Landesamt einvernehmlich ein geeignetes Verfahren fest.
§ 9 Periodizität und Berichtszeitpunkt
An den Schulen und schulischen Einrichtungen werden die Erhebungen jährlich zu Beginn des Schuljahres zu einem vom Statistischen Landesamt und der Schulaufsichtsbehörde einvernehmlich festzulegenden Stichtag durchgeführt. Die Erhebungen an den Studien- und Landesseminaren werden jährlich zum Stichtag 1. März durchgeführt.
§ 10 Privatschulen
Diese Vorschriften gelten auch für Privatschulen.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Anordnung der Landesregierung über die Durchführung einer laufenden Landesstatistik der Kindertageseinrichtungen, Vorklassen, Schulkindergärten, Schulen und Studienseminare im Saarland vom 24. Juni 1980 (Amtsbl. 1981 S. 55) aufgehoben.
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