SchulOG§ 45V SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die notwendigen Beförderungskosten gemäß § 45 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland Vom 16. Mai 1984

Verordnung über die notwendigen Beförderungskosten gemäß § 45 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland Vom 16. Mai 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die notwendigen Beförderungskosten gemäß § 45 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland vom 16. Mai 198401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.08.2009
§ 201.08.2009
§ 311.12.2015
Auf Grund des § 45
Abs. 4
[1]
des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1974 (Amtsbl. S. 697), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 690)
, verordnet der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Fußnoten
[1])
Jetzt: § 45 Abs. 5 SchoG.

§ 1

(1) Beförderungskosten im Sinn des § 45 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 SchoG sind die Kosten der Beförderung auf dem täglichen Weg des Schülers zur Schule und zurück (Schulweg). Das Gleiche gilt für die Kosten der Beförderung von Schülern der Förderschulen, die an einem in dem jeweiligen Lehrplan vorgesehenen Betriebspraktikum teilnehmen, in Bezug auf den täglichen Weg zur Betriebsstätte und zurück.
(2) Eine Schülerbeförderung ist notwendig, wenn der tägliche Weg zur Schule bzw. Betriebsstätte und zurück mehr als 4 km beträgt. Bei einem kürzeren Schulweg kann die Schulaufsichtsbehörde
[2]
eine Schülerbeförderung als notwendig anerkennen, wenn der Schulweg für die Schüler besonders schwierig und gefahrvoll ist. Dabei sind das Alter der Schüler, die Beschaffenheit des Schulweges, die Gefährdung durch den Straßenverkehr, bei Schülern der Förderschulen auch deren körperliche und geistige Behinderung zu berücksichtigen.
(3) Ist einem Schüler nach § 19 Abs. 3 SchoG aus in seiner Person liegenden Gründen der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestattet worden, so besteht eine Verpflichtung des Schulträgers der von dem Schüler besuchten Schule zur Übernahme von Beförderungskosten nur insoweit, als beim Besuch der zuständigen Schule eine Verpflichtung des Schulträgers zur Übernahme der Beförderungskosten bestanden hätte.
(4) Beförderungskosten im Sinne des § 45 Abs. 4 SchoG sind notwendig, wenn eine Förderschule des für den Schüler in Betracht kommenden Schultyps im Saarland nicht vorhanden oder wenn der Besuch einer Schule für Behinderte außerhalb des Saarlandes aus anderen zwingenden Gründen des Schülerwohls erforderlich ist. Im Übrigen gilt Absatz 5.
(5) Fahrtkosten, die den zur Erfüllung der Schulpflicht in Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege außerhalb ihres Wohnorts untergebrachten Schülern der Förderschulen für die Fahrt zwischen Wohnort und Schulort zu Beginn und Ende des Schuljahres und der Ferien entstehen, sind notwendige Beförderungskosten. Das Gleiche gilt für Wochenendfahrten.
(6) Bei Schülern der Förderschule gehören zu den notwendigen Beförderungskosten auch die Kosten der Beförderung einer Begleitperson, soweit die Schüler der Förderschule infolge ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen sind. Die Notwendigkeit einer Begleitperson muss im Zweifelsfall vom Amtsarzt bestätigt sein.
(7) Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Beförderung eines behinderten Schülers, der eine Schule der Regelform besucht, infolge der Behinderung notwendig ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 5( SchoG), trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie hat vor ihrer Entscheidung ein amtsärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit einer Beförderung und die Art der Beförderung (Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Einzelbeförderung, Beförderung in Spezialfahrzeugen) einzuholen. Notwendig sind nur die Kosten zum Besuch der dem Wohnort des Schülers am nächsten liegenden Schule der von dem Schüler gewählten Schulform bzw. des gewählten Schultyps.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.

§ 2

(1) Ist eine Beförderung der Schüler durch öffentliche Verkehrsmittel möglich und zumutbar, so sind diese in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gelten als notwendige Kosten die preisgünstigsten Fahrpreistarife.
(2) Soweit keine oder keine ausreichenden Linienverbindungen von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, gelten als notwendige Kosten auch die Aufwendungen für die Einrichtung von besonderen Verkehrsverbindungen für Schüler. Die Notwendigkeit der Einrichtung einer besonderen Verkehrsverbindung für Schüler wird durch die Schulaufsichtsbehörde
[2]
festgestellt; das Gleiche gilt für die Änderung einer bestehenden besonderen Verkehrsverbindung für Schüler.
(3) Ist ein Verkehrsmittel gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht vorhanden oder ist die Benutzung eines solchen Verkehrsmittels nicht zumutbar, so können den Erziehungsberechtigten auf ihren Antrag vom Schulträger die Kosten für eine in anderer Weise durchgeführte Beförderung erstattet werden, jedoch nur bis zur Höhe der Kosten, die entstünden, wenn ein Verkehrsmittel gemäß Absatz 1 und 2 vorhanden wäre oder in Anspruch genommen würde. Über Erstattungsanträge von Erziehungsberechtigten der Schüler in Förderschulen mit Heim entscheidet der zuständige Minister.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 SchoG.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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