SchumG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996

Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 199601.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.08.2014
Teil I - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 1 - Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes01.08.2021
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.08.2022
§ 3 - Grundsätze für Wahlen01.08.2021
§ 4 - Grundsätze für die Arbeit von Gremien01.08.2022
Teil II - Lehrkräfte01.01.2002
1. Abschnitt - Aufgabe und Beteiligungsrechte der Lehrkraft01.01.2002
§ 5 - Aufgabe der Lehrkraft01.08.2021
§ 6 - Beteiligungsrechte der Lehrkraft01.08.2008
2. Abschnitt - Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse01.01.2002
§ 7 - Arten der Lehrkräftekonferenzen und Lehrkräfteausschüsse01.08.2021
§ 8 - Gesamtkonferenz01.08.2022
§ 9 - Geschäftsführender Ausschuss01.08.2008
§ 10 - Beratender Lehrkräfteausschuss01.08.2008
§ 11 - Teilkonferenzen01.08.2022
§ 12 - Klassenkonferenzen01.08.2022
§ 13 - Jahrgangskonferenzen01.08.2022
§ 14 - Jahrgangsausschüsse, Jahrgangsfachausschüsse01.08.2022
§ 15 - Fach- und Lernbereichskonferenzen01.08.2021
3. Abschnitt - Schulleitung01.01.2002
§ 16 - Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters01.08.2021
§ 17 - Stellenausschreibung01.08.2008
§§ 18 - 19 - (aufgehoben)01.01.2002
Teil III - Schülerinnen und Schüler01.01.2002
1. Abschnitt - Beteiligung der Schülerin oder des Schülers01.01.2002
§ 20 - Arten der Beteiligung01.08.2021
§ 21 - Unmittelbare Beteiligung der Schülerin oder des Schülers01.08.2021
§ 22 - Teilnahme an schulischen Veranstaltungen17.12.2021
§ 23 - Schülerversammlung01.08.2021
2. Abschnitt - Schülervertretung01.01.2002
§ 24 - Aufgaben der Schülervertretung01.08.2021
§ 25 - Schülervertreterinnen und Schülervertreter01.08.2021
§ 26 - Gremien der Schülervertretung01.08.2021
§ 27 - Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter01.08.2021
§ 28 - Bildung der Schülervertretung01.08.2021
§ 29 - Bildung von Teilschülervertretungen01.08.2021
§ 30 - Beratende Teilnahme01.08.2021
§ 31 - Verbindungslehrkräfte01.08.2021
§ 32 - Schülersprecherin oder Schülersprecher der Schule01.08.2021
§ 33 - Veranstaltungen der Schülervertretung01.08.2008
§ 34 - Geldmittel der Schülervertretung01.08.2014
Teil IV - Erziehungsberechtigte01.01.2002
1. Abschnitt - Beteiligung der Erziehungsberechtigten01.01.2002
§ 35 - Arten der Beteiligung01.08.2008
§ 36 - Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten01.08.2008
§ 37 - Elternversammlung01.08.2021
2. Abschnitt - Elternvertretung01.01.2002
§ 38 - Aufgaben der Elternvertretung01.08.2021
§ 39 - Elternvertreterinnen und Elternvertreter01.08.2021
§ 40 - Gremien der Elternvertretung01.08.2008
§ 41 - Zusammensetzung der Elternvertretung, Elternsprecherinnen und Elternsprecher01.08.2021
§ 42 - Bildung von Teilelternvertretungen01.08.2008
§ 43 - Teilnahme von Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertretern01.08.2021
Teil V - Schulkonferenz01.01.2002
§ 44 - Einrichtung der Schulkonferenz01.08.2008
§ 45 - Mitglieder der Schulkonferenz01.08.2022
§ 46 - Arbeitsfähigkeit der Schulkonferenz01.08.2008
§ 47 - Aufgaben der Schulkonferenz01.08.2021
§ 48 - Vermittlung bei Konflikten01.08.2008
Teil VI - Sondervorschriften01.01.2002
§ 49 - Förderschulen01.08.2008
§ 50 - Schulen in Abendform, Saarlandkolleg und Deutsch-Französisches Gymnasium01.01.2002
§ 51 - Berufsschulen01.08.2008
§ 52 - Kursgruppen01.08.2008
§ 53 - Experimentierklausel01.08.2008
Teil VII - Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung01.08.2014
§ 54 - Bildung der Schulregionkonferenz01.08.2014
§ 55 - Geschäftsführender Ausschuss der Schulregion01.08.2008
§ 56 - Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz01.08.2008
§ 57 - Aufgaben der Schulregionkonferenz01.01.2002
§ 58 - Wahlmänner für die Landesschulkonferenz01.08.2008
§ 59 - Bildung der Landesschulkonferenz01.08.2014
§ 60 - Zusammensetzung der LandesschuIkonferenz01.08.2014
§ 61 - Vorsitz, Geschäftsstelle01.08.2008
§ 62 - Aufgaben der Landesschulkonferenz01.08.2008
§ 63 - Gemeinsame Grundsätze für die Arbeit in der Schulregion- und Landesschulkonferenz01.08.2008
§ 64 - Räume, Kosten01.08.2008
§ 64a - Schulregionselternvertretung der Grundschulen01.08.2008
§ 65 - Landesschülervertretung01.08.2014
§ 66 - Landeselternvertretungen01.08.2014
§ 66a - Gesamtlandeselternvertretung01.08.2014
Teil VIII - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 67 - Schulaufsicht01.01.2002
§ 68 - Ausführungsvorschriften01.01.2002
§ 69 - Anwendung für den Regionalverband Saarbrücken01.01.2008
§ 69a - Übergangsvorschriften01.08.2021
§ 70 - Inkrafttreten21.12.2012
Inhaltsübersicht
Teil I: Allgemeine Bestimmungen §§ 1 bis 4
Teil II: Lehrkräfte
1. Abschnitt: Aufgabe und Beteiligungsrechte der Lehrkraft §§ 5 und 6
2. Abschnitt: Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse §§ 7 bis 15
3. Abschnitt: Schulleitung §§ 16 bis 19
Teil III: Schülerinnen und Schüler
1. Abschnitt: Beteiligung der Schülerin oder des Schülers §§ 20 bis 23
2. Abschnitt: Schülervertretung §§ 24 bis 34
Teil IV: Erziehungsberechtigte
1. Abschnitt: Beteiligung der Erziehungsberechtigten §§ 35 bis 37
2. Abschnitt: Elternvertretung §§ 38 bis 43
Teil V: Schulkonferenz §§ 44 bis 48
Teil VI: Sondervorschriften §§ 49 bis 53
Teil VII: Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung §§ 54 bis 66a
Teil VIII: Schlussvorschriften §§ 67 bis 70

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den an der Schule Beteiligten die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung des Interesses aller Bürger an der Schule und des Auftrags, den der Staat und seine Einrichtungen zu erfüllen haben, gerechtfertigt sind.
(2)
1
Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes (SchoG) mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 SchoG genannten Schulen.
2
Die unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrkräfteeinsatz innerhalb eines Berufsbildungszentrums geführten beruflichen Vollzeitschulen gelten zusammen als eine selbstständige Schule im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gemäß § 1 des Schulordnungsgesetzes bestimmt sich der Auftrag der Schule daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss. Hierzu gehört als wesentlicher Bestandteil der Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Demokratiebildung, wie sie sich auch in den in diesem Gesetz festgelegten Formen der schulischen Mitbestimmung und Mitwirkung ausdrückt.
(4) Die Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, ist ein partizipativer Prozess, der die Grundlagen der Mitbestimmung und Mitwirkung berücksichtigt und die Demokratiebildung fördert.
(5) Die Digitalisierung eröffnet die Chance auf neue Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung in den Schulen, gleichzeitig steigt die Verantwortung des Einzelnen im Umgang mit und in der Nutzung von digitalen und insbesondere sozialen Medien. Dieses Gesetz hat daher das Ziel, in den Schulen Mitbestimmung und Mitwirkung in der Umsetzung der Digitalisierung erlebbar zu gestalten und damit die Demokratiebildung zu stärken.
(6) Um der erzieherischen Aufgabe der Schulen gerecht zu werden, die jungen Menschen auf die Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorzubereiten, hat dieses Gesetz das Ziel, die Schülerinnen und Schüler möglichst früh, von Beginn der Beschulung an, in die schulischen Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung einzubeziehen.
(7) Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten alle am Schulleben Beteiligten im Rahmen der für die schulischen Gremien geltenden gesetzlichen Regelungen gleichberechtigt und vertrauensvoll im Sinne einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft zusammen. Im Rahmen dieser Partnerschaft kooperieren sie in gemeinsamer Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
1.
als Mitbestimmung diejenigen Beteiligungsrechte, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilhabe an Entscheidungen zum Inhalt haben,
2.
als Mitwirkung alle sonstigen Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit in Gremien.
(2)
1
Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Regel- und Förderschullehrkräfte und Sprachförderlehrkräfte, die mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht beauftragt sind, sowie Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt sind.
2
Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die Lehrhilfskräfte der Schule.
(3)
1
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Fachkräfte, die auf Grundlage ihres Auftrages gemäß § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung gleichberechtigt mit Lehrkräften zusammenarbeiten, um Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen und zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe zu befähigen.
2
Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter tragen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags von Schule bei.
3
An Ganztagsschulen im Sinne des § 5a Schulordnungsgesetz tätige sozialpädagogische Fachkräfte, deren Auftrag insbesondere auf § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beruht, sind Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
4
Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter finden entsprechende Anwendung für die sozialpädagogischen Leitungen an Ganztagsgrund- und Ganztagsförderschulen im Sinne des § 5a des Schulordnungsgesetzes.
(4) Multiprofessionell tätige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die am Ort Schule im Einsatz sind und auf der Grundlage ihres jeweiligen Auftrages gemeinsam mit anderen vor Ort Tätigen kooperieren, um die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich zu unterstützen, ihre Teilhabe am Schulleben zu fördern und so ihre Bildungschancen zu erhöhen.
(5)
1
Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte,
b)
mit schriftlicher Zustimmung des allein personensorgeberechtigten Elternteils Personen, die mit diesem verheiratet sind, eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt.
2
Soweit es die Mitgliedschaft in den in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien betrifft, gelten auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler als Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Grundsätze für Wahlen

(1)
1
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden Wahlberechtigten beschließen offene Abstimmung.
2
Sie sollen auf der Ebene der Klassen und Unterrichtsgruppen binnen vier Wochen, auf der Schulebene binnen sechs Wochen, auf Schulregionebene binnen acht Wochen und auf Landesebene binnen 10 Wochen durchgeführt werden.
3
Die Wahlen auf Ebene der Klassen- und Unterrichtsgruppen sowie auf Schulebene müssen bis spätestens 15. Oktober des Jahres erfolgen; die Schulleitung soll die Erziehungsberechtigten hierzu einladen.
4
Sie erfolgen außer den in den §§ 27 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 3, 56 Abs. 4 und 60 Abs. 4 geregelten Fällen jeweils für eine Wahlperiode von zwei Schuljahren.
5
In Eingangsklassen, die nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode gebildet werden, erfolgen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler (§ 27) und Erziehungsberechtigten (§ 39) für den Rest der Wahlperiode auf die Dauer eines Schuljahres.
6
Wahlen von vorgenannten Vertretern in Abschlussklassen erfolgen stets für die Dauer eines Schuljahres.
(2)
1
Wahlen nach diesem Gesetz sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte, bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen ein Drittel der Wahlberechtigten daran teilnimmt.
2
Wahlen von Elternvertretungen (§ 39) sind gültig, wenn mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler durch wenigstens eine erziehungsberechtigte Person vertreten ist; in Klassen von Förderschulen mit weniger als 20 Schülerinnen und Schülern ist die Wahl gültig, wenn mindestens drei Schülerinnen und Schüler durch wenigstens einen Erziehungsberechtigten vertreten sind.
3
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
4
Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint.
5
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6
Für jede gewählte Person ist in einem gesonderten Wahlgang eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(2a)
1
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sollen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Wahlberechtigten am mitgeteilten Ort der Wahl durchgeführt werden.
2
Unter Gewährleistung der Rechte aller Wahlberechtigten, insbesondere der freien, gleichen und geheimen Stimmabgabe, kann die Wahl ausnahmsweise in schriftlicher oder digitaler Form, insbesondere unter Einbeziehung von Fernkommunikationsmitteln, durchgeführt werden.
(3)
1
Ein Klassenelternsprecher, dessen Kind nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode der Klasse in der nächsthöheren Klassenstufe nicht mehr angehört, verliert dieses Amt.
2
Das Gleiche gilt für einen Klassenschülersprecher.
3
Elternsprecher einer Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) sowie Klassenschülersprecher scheiden mit dem Verlust dieses Amtes gleichzeitig aus den Gremien der Schule aus.
4
Ein gewähltes Mitglied eines Gremiums einer Schule scheidet im Übrigen aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu der betreffenden Schule endet oder wenn das Amt niedergelegt wird.
5
§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
6
Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder der betreffende Ersatzvertreter.
(4)
1
Ein gewähltes Mitglied einer Schulregionkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu einer Schule der betreffenden Schulregion endet oder wenn das Amt niedergelegt wird.
2
§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
3
Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder der betreffende Ersatzvertreter.
4
Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.
(5)
1
Ein gewähltes Mitglied der Landesschulkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt wird oder wenn seine Zugehörigkeit durch Verzicht auf sein Amt oder durch Wegzug aus dem Saarland endet.
2
§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
3
Außer in den Fällen der Wahl eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der betreffende Ersatzvertreter.
4
Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.
(6) Näheres über die Durchführung von Wahlen an der einzelnen Schule regelt jeweils die Schulkonferenz unter Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze.

§ 4 Grundsätze für die Arbeit von Gremien

(1)
1
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen Frist und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
2
Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn eine der in ihr vertretenen Gruppen dies einstimmig beantragt.
3
Ebenso sind die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz unverzüglich einzuberufen, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Einberufung beantragt.
(2)
1
Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.
2
Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium dies beschließt.
3
Zu den Sachverständigen im Sinne des Satzes 2 zählen insbesondere die multiprofessionell tätigen Personen gemäß § 2 Absatz 4.
4
Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass insbesondere den berufstätigen Elternvertreterinnen und Elternvertretern die Teilnahme möglich ist.
(3)
1
Die Beratungen unterliegen insoweit der Verschwiegenheit, als es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen.
2
Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder bestimmter Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen in der Regel der Geheimhaltung.
3
Das Gremium kann darüber hinaus die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen.
(4)
1
Auch Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Schülervertreterinnen und Schülervertreter und Elternvertreterinnen und Elternvertreter sowie Sachverständige sind zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 verpflichtet.
2
Verstoßen sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht, so können sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
3
Im Falle des dauernden Ausschlusses einer Schüler- oder Elternvertreterin beziehungsweise eines Schüler- oder Elternvertreters ist ersatzweise die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers durchzuführen.
(5)
1
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien geben sich eine Geschäftsordnung.
2
Die Landesschulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bedarf.
3
In den Geschäftsordnungen sollen die Gremien die Nutzung von schriftlichen oder digitalen Besprechungs- und Abstimmungsmöglichkeiten, insbesondere unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, festlegen.
(6)
1
Beschlussfähigkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei der Landesschülervertretung und den Landeselternvertretungen genügt die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern.
2
Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag; dies gilt nicht bei Beschlüssen der Schulkonferenz (§§ 44 ff.).
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds von der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung in einem der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien richtet sich nach § 20 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8) Die Beratungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Teil II Lehrkräfte

1. Abschnitt Aufgabe und Beteiligungsrechte der Lehrkraft

§ 5 Aufgabe der Lehrkraft

(1)
1
Die Lehrkraft unterrichtet, erzieht und fördert die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler.
2
Sie beurteilt in eigener Verantwortung die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der geltenden Vorschriften.
(2) Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die pädagogische Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte nur insoweit einschränken, als es zur Sicherung der Qualität des Unterrichts, zur Vereinheitlichung von Prüfungs- und Bewertungsmaßstäben, zur Umsetzung vielfältiger Formen der Leistungsmessung im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie zur Gewährleistung einer schulischen Rückmeldekultur und zur Wahrung der Rechte der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist.

§ 6 Beteiligungsrechte der Lehrkraft

(1) Durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch in den Lehrkräftekonferenzen nimmt die Lehrkraft ihre Mitverantwortung für die Leitung der Schule und für die Koordinierung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule wahr.
(2)
1
Die Mitbestimmung übt die Lehrkraft aus durch stimmberechtigte Teilnahme an den Lehrkräftekonferenzen sowie an der Wahl für den Geschäftsführenden Ausschuss und die Schulkonferenz.
2
Die Lehrkraft nimmt außerdem an der Wahl für den Beratenden Lehrkräfteausschuss teil.
(3)
1
Über den Bereich ihrer Schule hinaus nimmt die Lehrkraft mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und für die Landesschulkonferenz teil.
2
Die sonstigen Beteiligungsrechte der Lehrkraft, insbesondere solche nach dem Personalvertretungsgesetz, bleiben unberührt.

2. Abschnitt Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse

§ 7 Arten der Lehrkräftekonferenzen und Lehrkräfteausschüsse

(1) Als Lehrkräftekonferenzen kommen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Betracht:
die Gesamtkonferenz,
die Teilkonferenzen,
die Klassenkonferenzen,
die Jahrgangskonferenzen,
die Fach- und Lernbereichskonferenzen.
(2) Lehrkräfteausschüsse sind als der Gesamtkonferenz zugeordnete Gremien
der Geschäftsführende Ausschuss,
der Beratende Lehrkräfteausschuss,
als der Jahrgangskonferenz zugeordnete Gremien
die Jahrgangsausschüsse,
die Jahrgangsfachausschüsse.
(3) Soweit die Organisationsform oder besondere Aufgaben von Schulen es erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde 3 andere Arten von Lehrkräftekonferenzen oder Lehrkräfteausschüssen vorsehen, die die Konferenzen oder Ausschüsse nach Absatz 1 und 2 ersetzen oder ergänzen.

§ 8 Gesamtkonferenz

(1)
1
An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz.
2
Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr, bei Vorhandensein eines Geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal je Schulhalbjahr zusammen.
3
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2)
1
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
a)
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b)
alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, Lehrhilfskräfte und im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräfte,
c)
Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler, darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung, und Eltern, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung, nach Maßgabe des Absatzes 3; Absatz 5 und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG bleiben unberührt,
d)
alle an der Schule tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die Standortleitungen der Freiwilligen Ganztagschulen
2
Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern tätig sind, sind Mitglieder der Gesamtkonferenz der Schule, an der sie überwiegend eingesetzt sind.
3
Die Lehrhilfskräfte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtkonferenz verpflichtet.
4
Die multiprofessionell tätigen Personen können nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Gesamtkonferenz beratend hinzugezogen werden.
(3) Beträgt die Zahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. b mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen
a)
bis zu vier, gehört der Gesamtkonferenz als ständige Vertretung der Elternvertretung der Schule die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung an,
b)
fünf bis fünfzehn, gehört der Gesamtkonferenz als ständige Vertretung der Schülervertretung die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung und als ständige Vertretung der Elternvertretung der Schule die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung an,
c)
sechzehn bis dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je zwei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung, von denen einer die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, und der Elternvertretung, von denen einer die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, an,
d)
mehr als dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je drei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung, von denen einer die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, und der Elternvertretung der Schule, von denen einer die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, an.
(4)
1
Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind.
2
Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden,
2.
Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung und -rückmeldung an der Schule,
3.
Aufteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
4.
Angelegenheiten der anderen Lehrkräftekonferenzen und der Lehrkräfteausschüsse, wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen,
5.
Ausschluss aus der Förderschule sowie Antrag auf Ausschluss von allen Schulen des Landes mit Ausnahme der Schule für Erziehungshilfe an die Schulaufsichtsbehörde,
6.
Vorschläge zur Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, und Qualitätssicherung an der Schule,
7.
Umsetzung der Digitalisierung an der Schule.
3
Ausgenommen sind Personalangelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5)
1
Der Gesamtkonferenz gehören die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler und Eltern gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und d nicht an, soweit sie Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte
1.
für die stimmberechtigte Teilnahme am Geschäftsführenden Ausschuss und an der Schulkonferenz,
2.
für die beratende Teilnahme an Sitzungen der Schülervertretung (§ 26) und der Elternvertretung (§ 40),
3.
für den Beratenden Lehrkräfteausschuss
sowie den Wahlmann der Lehrkräfte für die Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz wählt.
2
Sie berät und beschließt in gleicher Zusammensetzung über
a)
Grundsätze der Unterrichtsverteilung sowie der Stunden- und Aufsichtspläne,
b)
Grundsätze der Aufteilung der sich regelmäßig an der Schule ergebenden Sonderaufgaben und der zu gewährenden Anrechnungsstunden auf die Mitglieder des Kollegiums sowie Grundsätze zur Regelung der Vertretung von Lehrkräften im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen,
c)
Inhalte und Konzepte schulinterner Fortbildungen des gesamten Kollegiums.

§ 9 Geschäftsführender Ausschuss

(1)
1
An jeder Schule, deren Gesamtkonferenz mindestens dreißig stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann die Gesamtkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden.
2
Der Geschäftsführende Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zusammen.
(2)
1
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),
3.
von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte,
4.
je eine Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Genannten, der jeweils von der Schüler- bzw. Elternvertretung der Schule zu bestimmen ist.
2
Die Zahl der in den Geschäftsführenden Ausschuss zu wählenden Lehrkräfte wird von der Gesamtkonferenz festgesetzt.
3
Wer seine Wahl angenommen hat, ist zur Mitarbeit im Ausschuss verpflichtet.
4
§ 8 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG gelten entsprechend.
(3) Die übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz können von dem Geschäftsführenden Ausschuss zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(4)
1
Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sich die Gesamtkonferenz nicht bestimmte Aufgaben vorbehält.
2
Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.
(5) Der Geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, in Einzelfragen eine Entscheidung der Gesamtkonferenz herbeizuführen.
(6) Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 10 Beratender Lehrkräfteausschuss

(1)
1
An jeder Schule kann ein Beratender Lehrkräfteausschuss gebildet werden.
2
Über die Bildung eines solchen Ausschusses entscheidet die Gesamtkonferenz.
(2) Dem Beratenden Lehrkräfteausschuss gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),
2.
bis zu vier von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte.
(3)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll zur Förderung der Schulleitung auf kollegialer Grundlage in wichtigen Angelegenheiten den Rat des Beratenden Lehrkräfteausschusses einholen.
2
Beschlüsse werden nicht gefasst.
(4) Der Beratende Lehrkräfteausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 11 Teilkonferenzen

(1)
1
Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung der Schulkonferenz die Bildung von Teilkonferenzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen beschließen.
2
Vorsitzende oder Vorsitzender von Teilkonferenzen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter; der Vorsitz kann delegiert werden.
(2)
1
An Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schulzweige beschlossen werden.
2
Diese Konferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie allein den jeweiligen Schulzweig betreffen.
3
Für die Zusammensetzung dieser Konferenzen gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.
(3)
1
An Schulen, die verschiedene Schulstufen umfassen, kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Stufen (Stufenkonferenzen) beschlossen werden. Solche Stufen können sein:
die Primarstufe,
die Sekundarstufe I,
die Sekundarstufe II
(§ 3 Abs. 2 SchoG).
2
Außerdem können an allen Schulen Stufenkonferenzen für die gemeinsamen Belange mehrerer Klassenstufen gebildet werden.
(4)
1
Mitglieder der Stufenkonferenz sind:
1.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Stufe unterrichtenden Lehrkräfte,
2.
mit beratender Stimme
je zwei Schülervertreterinnen und Schülervertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die jeweils von der Stufenvertretung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, von der Schüler- und Elternvertretung der Schule aus ihrer Mitte entsandt werden,
3.
mit Stimmrecht
alle in der Stufe tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter.
2
Die oder der Vorsitzende der Stufenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Stufe unterrichtet.
3
Lehrhilfskräfte können von der Stufenkonferenz zur beratenden Teilnahme an ihren Sitzungen hinzugezogen werden.
4
Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Stufenkonferenz beratend hinzugezogen werden.
(5)
1
Die Stufenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Stufe von wesentlicher Bedeutung sind.
2
Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Stufe erforderlichen Maßnahmen.

§ 12 Klassenkonferenzen

(1)
1
An jeder Schule sind, soweit Schülerinnen und Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden.
2
Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrkraft.
3
Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG) den Vorsitz zu übernehmen.
4
In Ausnahmefällen kann der Vorsitz delegiert werden.
(2)
1
Mitglieder der Klassenkonferenz sind
1.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte,
2.
mit beratender Stimme
die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher und deren oder dessen Vertretung sowie ab Klassenstufe 5 die beiden Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher,
3.
mit Stimmrecht
eine an der Schule tätige Schulsozialarbeiterin oder ein an der Schule tätiger Schulsozialarbeiter.
2
Die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet.
3
Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Klassenkonferenz beratend hinzugezogen werden.
(3)
1
Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind.
2
Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen.
(4)
1
Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter nehmen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen.
2
Darüber hinaus nehmen die vorgenannten Personen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs, einer besonderen pädagogischen Förderung, deren Art, Umfang oder Zeitraum Auswirkungen auf Form und Dauer des Schulbesuchs, auf das Anforderungsniveau oder die Notengebung hat, befassen.
3
§ 53 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 13 Jahrgangskonferenzen

(1)
1
Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, werden Konferenzen der einzelnen Klassenstufen (Jahrgangskonferenzen) gebildet.
2
Vorsitzende oder Vorsitzender der Jahrgangskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.
3
Der Vorsitz kann an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG) delegiert werden.
(2)
1
Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind
1.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Klassenstufe unterrichtenden Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klassenstufe tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte,
2.
mit beratender Stimme
die Stufenschülersprecherin oder der Stufenschülersprecher und die Stufenelternsprecherin oder der Stufenelternsprecher, die den jeweiligen Jahrgang vertreten,
3.
mit Stimmrecht
alle in der Klassenstufe tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter.
2
Die oder der Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klassenstufe unterrichtet.
3
Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Jahrgangskonferenz beratend hinzugezogen werden.
(3)
1
Die Jahrgangskonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klassenstufe in ihrer Gesamtheit von wesentlicher Bedeutung sind.
2
Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klassenstufe erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über Grundsätze zur Koordinierung des Unterrichtsangebots innerhalb der Klassenstufe.

§ 14 Jahrgangsausschüsse, Jahrgangsfachausschüsse

(1)
1
Für Entscheidungen, die lediglich die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler, insbesondere die schulischen Leistungen oder den weiteren schulischen Bildungsgang betreffen, sind Ausschüsse der jeweiligen Jahrgangskonferenz zu bilden (Jahrgangsausschüsse).
2
Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG).
(2)
1
Den Jahrgangsausschüssen gehören mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht die Lehrkräfte an, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt unterrichtet haben.
2
Die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses ist auch dann stimmberechtigt, wenn für sie oder ihn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
3
Für die Teilnahme von Schülervertreterinnen und Schülervertretern sowie Elternvertreterinnen und Elternvertretern gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, für die von Lehrhilfskräften § 12 Abs. 2 Satz 3, für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 entsprechend.
(3)
1
Soweit Entscheidungen über den weiteren Bildungsgang einer Schülerin oder eines Schülers in einem bestimmten Fach zu treffen sind, beraten und beschließen die Mitglieder der Jahrgangskonferenz, die in dem betreffenden Fach unterrichten (Jahrgangsfachausschüsse).
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15 Fach- und Lernbereichskonferenzen

(1)
1
An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen zu bilden.
2
An Schulen der Primarstufe sollen Fachkonferenzen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachunterricht gebildet werden.
(2)
1
Zur Teilnahme an Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte verpflichtet, die in dem betreffenden Fach, in der betreffenden Fachrichtung oder in dem betreffenden Lernbereich unterrichten.
2
Lehrkräfte der Schule, die die Lehrbefähigung für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich erworben haben, können an den Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen teilnehmen.
3
Beide Gruppen sind stimmberechtigt.
(3)
1
In Fach- und Lernbereichskonferenzen wird die oder der Vorsitzende zu Beginn jedes Schuljahres durch Wahl bestimmt.
2
Kommt keine Wahl zustande, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz selbst zu übernehmen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, oder die zuständige Inhaberin oder den zuständigen Inhaber eines Funktionsamtes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
(4)
1
Die Fach- und Lernbereichskonferenzen beraten unter Wahrung der pädagogischen Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach oder den jeweiligen Lernbereich betreffen.
2
Hierzu gehören insbesondere
1.
Fragen der Didaktik und Methodik,
2.
Art, Umfang, Anzahl und Anforderungsniveau von Leistungsnachweisen im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
3.
Sicherung einer einheitlichen, kriterienorientierten Leistungsbewertung und -rückmeldung,
4.
Auswahl der analogen und digitalen Lehr- und Lernmittel im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
5.
Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach oder den betreffenden Lernbereich,
6.
Planung fachbezogener Fortbildungen,
7.
qualitätssichernde Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Fachunterrichts und des Unterrichts im Lernbereich.
3
In den Fach- und Lernbereichskonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Fachs oder Lernbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.
(5) Über die Beratungsergebnisse der Fach- und Lernbereichskonferenzen berichtet, soweit sie über den Bereich der Schule hinaus von Bedeutung sind, die oder der Vorsitzende einmal jährlich der Schulaufsichtsbehörde.
(6)
1
Die Schülervertretung und die Elternvertretung der Schule sind in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten Themen zu den Sitzungen der Fach- und Lernbereichskonferenzen einzuladen.
2
Sie entsenden je eine Schülerin oder einen Schüler ab Klassenstufe 8 und einen Erziehungsberechtigten zur beratenden Teilnahme an diesen Sitzungen.
3
Ebenso können Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern tätig sind, an den Fachkonferenzen der Schule, an der sie überwiegend eingesetzt sind, beratend teilnehmen.

3. Abschnitt Schulleitung

§ 16 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule auf kollegialer Grundlage (§ 10 Abs. 3) nach den geltenden Vorschriften, den Anordnungen der zuständigen Behörde und den Beschlüssen der Gesamtkonferenz sowie der Schulkonferenz gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3.
(2) Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere
1.
die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,
2.
die Sorge um die Erfüllung der Schulpflicht,
3.
die Pflege eines gedeihlichen Zusammenwirkens der an der Schule Beteiligten,
4.
die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne, die Verteilung der Klassen und Stunden und die Anordnung von Vertretungen,
5.
die Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und die Pflege ihrer Beziehungen insbesondere zu anderen Bildungseinrichtungen, Elternhaus, Kirchen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungsstätten und der Berufsberatung,
6.
die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,
7.
die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege des Schulvermögens nach Weisung des Schulträgers,
8.
die Unterstützung der Arbeit der Gremien bei der Weitergabe von Informationen innerhalb der Schulgemeinschaft, bei der Organisation ihrer Zusammenkünfte sowie durch die Möglichkeit, die schulische Infrastruktur zu nutzen.
(3)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die pädagogische Aufgabe, auf die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie auf gleiche Bewertungsmaßstäbe an seiner Schule hinzuwirken.
2
Er ist verpflichtet, sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in seiner Schule zu informieren und berechtigt, die übrigen Mitglieder des Kollegiums sowie die der Schule zur Ausbildung Zugewiesenen pädagogisch zu beraten.
(4) In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit soll die Schulleiterin oder der Schulleiter nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden, geboten ist.
(5)
1
In Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Schulleiterin oder der Schulleiter den Lehrkräften und Lehrhilfskräften der Schule gegenüber weisungsberechtigt.
2
Für den Schulträger führt sie oder er die unmittelbare Aufsicht über die in der Schule tätigen Bediensteten, die nicht Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte sind, und hat ihnen gegenüber die ihrer oder seiner Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb entsprechenden Weisungsbefugnisse.
(6)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse eines schulischen Gremiums, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, gegenüber dem Beschlussorgan unverzüglich zu beanstanden.
2
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen.
3
Hilft das Gremium der Beanstandung nicht in der nächsten Sitzung ab, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde 3 herbeizuführen.

§ 17 Stellenausschreibung

1
Jede freie Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters oder einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters ist auszuschreiben.
2
Dies gilt nicht im Fall der Besetzung mit einer Lehrkraft, die bereits ein der Wertigkeit der Stelle entsprechendes Amt innehat.

§§ 18 - 19

(aufgehoben)

Teil III Schülerinnen und Schüler

1. Abschnitt Beteiligung der Schülerin oder des Schülers

§ 20 Arten der Beteiligung

(1)
1
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit ihrer Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen.
2
Inhalt und Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung sollen dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechend abgestuft werden.
(2)
1
Die der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte kann sie oder er teils allein, teils im Zusammenhang der Klasse oder Unterrichtsgruppe als deren Mitglied geltend machen.
2
Ab Klassenstufe 1 der Grund- und Förderschulen kann, ab Klassenstufe 3 der Grund- und Förderschulen und in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in der Sekundarstufe I soll in regelmäßigen Abständen ein Klassenrat stattfinden; dies gilt ebenso für vergleichbare Lerngruppen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
3
Der Klassenrat fördert demokratisches Miteinander und Partizipation in der Institution Schule.
4
Im Klassenrat beraten, diskutieren und entscheiden die Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder einer Unterrichtsgruppe über selbst gewählte Themen, wie zum Beispiel über die Gestaltung und Organisation des Lernens und Zusammenlebens in Klasse oder Unterrichtsgruppe und Schule, über aktuelle Probleme und Konflikte, über gemeinsame Planungen und Aktivitäten.
5
Die Moderation liegt orientiert am Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler in Schülerhand.
(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in der Schülerversammlung sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Schülervertreterinnen und Schülervertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien ist die Schülerin oder der Schüler an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt.
(4) Über den Bereich der Schule hinaus nimmt die Schülerin oder der Schüler mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.

§ 21 Unmittelbare Beteiligung der Schülerin oder des Schülers

(1)
1
Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen.
2
In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.
3
Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.
(2)
1
Der Schülerin oder dem Schüler soll regelmäßig eine Rückmeldung zur Lern- und Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang mit der Leistung im Unterricht im Rahmen der geltenden Vorschriften gegeben werden.
2
Der Schülerin oder dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern.
3
Auf Anfrage sind ihr oder ihm auch ihr oder sein Leistungsstand mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern.
4
Den Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag nach Beendigung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 und 2 findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt; sie muss sich nach den pädagogischen und zeitlichen Erfordernissen des Unterrichts richten.
(4)
1
Jede Schülerin oder jeder Schüler ist zu hören, bevor über eine sie oder ihn betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird.
2
Sie oder er kann hierfür eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.

§ 22 Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.
(2)
1
Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann die Schülerin oder der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt.
2
Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet die Schülerin oder der Schüler selbst über die Teilnahme; hat sie oder er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so besteht für deren Dauer die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme.
3
Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3).
(3) Vor der Bildung von Schwerpunktkursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sind die interessierten Schülerinnen und Schüler zu hören und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)
1
Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht).
2
Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist.
3
Die Schulkonferenz kann widerruflich beschließen, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (ab Klassenstufe 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung entschuldigen können; das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt.

§ 23 Schülerversammlung

(1)
1
Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II einer Schule (Schülerversammlung) kann während der Unterrichtszeit an allgemeinbildenden Schulen mindestens zweimal und im Bereich der beruflichen Schulen bis zu dreimal im Schuljahr für je zwei Unterrichtsstunden von der Schülervertretung einberufen werden.
2
Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen.
3
Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülerversammlung ist die Schülersprecherin oder der Schülersprecher.
(2)
1
In der Schülerversammlung berichtet die Schülervertretung über ihre Arbeit.
2
Die Schülerversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch.
3
Sie bereitet die Meinungsbildung der Schülervertretung vor; die Schülerversammlung kann insoweit keine die Schülervertretung bindenden Beschlüsse fassen.
(3)
1
Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3).
2
Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen können an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der Schulzweige treten.
(4) An Schülerversammlungen können die Lehrkräfte und die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Schule als Gäste teilnehmen.

2. Abschnitt Schülervertretung

§ 24 Aufgaben der Schülervertretung

1
Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule.
2
Sie ist an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und hat das Recht, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei der Schulleitung zu beantragen.
3
Sie besitzt kein politisches Mandat.
4
Die Schülervertretung ist im Rahmen der Prozesse der Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, zu beteiligen.
5
Sie soll mit der Schulleitung, den Lehrkräften und der Elternvertretung bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken.
6
Über die Entscheidungen der einzelnen Konferenzen informiert die Schülervertretung die Schülerinnen und Schüler.

§ 25 Schülervertreterinnen und Schülervertreter

(1) Als Schülervertreterinnen und Schülervertreter kommen alle Schülerinnen und Schüler der Schule in Betracht.
(2)
1
Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
2
Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden.
3
Auf Antrag ist die Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Zeugnis zu vermerken.
4
Wegen einer Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler entschuldigte Fehlzeiten im Unterricht werden im Zeugnis nicht vermerkt.

§ 26 Gremien der Schülervertretung

(1) Gremien der Schülervertretung sind die Schülervertretungen der Schule (Schülervertretung), die Teilschülervertretungen (Schulstufen, Schulzweige) und die Landesschülervertretung (§ 65).
(2)
1
Jedes Gremium der Schülervertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für seine Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden.
2
Das Gremium entscheidet dabei über die Heranziehung auch von solchen Schülerinnen und Schülern der Schule, die ihm nicht angehören.
(3)
1
Die Gremien der Schülervertretung können während der Unterrichtszeit im Monat bis zu zwei Unterrichtsstunden zusammentreten.
2
Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen.
3
Die Schülervertretung wird von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher der Schule einberufen.
4
Auf Verlangen der Schulleitung oder eines Viertels der Mitglieder der Schülervertretung muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung der Schülervertretung stattfinden; dies gilt nicht für den Bereich der beruflichen Schulen.

§ 27 Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter

(1)
1
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden ab Sekundarstufe I jeweils von den Schülerinnen und Schülern, die durch sie vertreten werden sollen, aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt.
2
Die Wahlen der Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind jeweils in den einzelnen Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Bereich der allgemeinbildenden Schulen möglichst an einem gemeinsamen Tag in der gesamten Schule durchzuführen.
(2) Für jede Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) werden zwei Schülersprecherinnen und Schülersprecher für jeweils ein Schuljahr gewählt, die sich in der Wahrnehmung des Amtes eng abstimmen.
(3) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenschülersprecherinnen und Stufenschülersprecher für die Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7), die Mittelstufe (Klassenstufen 8 - 10) und die Oberstufe (Klassenstufen 11 - 12/13) aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler ihrer jeweiligen Stufe.
(4) Die Schülervertretung wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Landesschülervertretung.

§ 28 Bildung der Schülervertretung

(1) Im allgemeinbildenden Bereich soll an allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II eine Schülervertretung gebildet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen kann an allen Schulen eine Schülervertretung gebildet werden.
(2) Der Schülervertretung gehören die Schülersprecherinnen und Schülersprecher aller Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) und die gewählten Delegierten für die Landesschülervertretung an; die Schülervertretung kann aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler der Schule eine Kassenwartin oder einen Kassenwart hinzuwählen.

§ 29 Bildung von Teilschülervertretungen

(1)
1
Die Schülervertretung (§ 28) soll die Bildung von Teilschülervertretungen beschließen, der jeweils die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören.
2
Die Stufenschülervertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
3
An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenschülervertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
(2)
1
Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Schülervertretung (§ 28) Teilschülervertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen.
2
Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 30 Beratende Teilnahme

(1) An Sitzungen der Schülervertretung sollen ein Mitglied der Schulleitung sowie je zwei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung (§ 41) mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie hierzu eingeladen werden.
(2) An Sitzungen der Teilschülervertretung können die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilelternvertretung (§ 42) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Elternvertretung gewählt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 31 Verbindungslehrkräfte

1
Die Schülervertretung soll mindestens zwei Lehrkräfte der Schule mit deren Einverständnis zu Verbindungslehrkräften wählen.
2
Diese Lehrkräfte haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien der Schülervertretung und an Schülerversammlungen beratend teilzunehmen.

§ 32 Schülersprecherin oder Schülersprecher der Schule

1
In den weiterführenden Schulen im allgemeinbildenden Bereich werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte direkt gewählt; in Förderschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern ab der Klassenstufe 3 oder einer vergleichbaren Lerngruppe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aus deren Mitte direkt gewählt.
2
Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte gewählt.
3
Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher an den weiterführenden Schulen ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülervertretung und Mitglied der Gesamt- und Schulkonferenz.
4
In den Grundschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 und 4 aus deren Mitte direkt gewählt.
5
Im Bereich der Grundschule soll die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung von der Schulleitung zu schülerrelevanten Themen gehört werden.

§ 33 Veranstaltungen der Schülervertretung

(1)
1
Veranstaltungen der Schülervertretung, die im Einvernehmen mit dem der Schulleiterin oder Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule.
2
Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen den Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 SchoG) oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährden.
3
Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretung, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden.
(2)
1
Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretung sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler abzustufen.
2
Bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann von einer Aufsicht der Schule abgesehen werden.

§ 34 Geldmittel der Schülervertretung

(1)
1
Den Schülervertreterinnen und Schülervertretern und den Gremien der Schülervertretung sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
2
Für die Landesschülervertretung gilt § 64 Abs. 1 entsprechend; den Mitgliedern der Landesschülervertretung ist eine Fahrkostenentschädigung entsprechend dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen der Landesschülervertretung im Saarland zu gewähren.
(2)
1
Die sonstigen Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule werden durch Pflichtzuweisungen des Schulträgers pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und pro Schuljahr gedeckt.
2
Die Höhe der pro Schülerin oder Schüler vom Schulträger zu leistenden Pflichtzuweisung wird durch Rechtsverordnung der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen festgesetzt.
3
Stichtag für die Feststellung der Schülerzahl ist der 1. Dezember des vorangegangenen Jahres.
4
Die Pflichtzuweisungen des Schulträgers sind Sachkosten im Sinne von § 44 SchoG.
Darüber hinaus können Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule auch durch freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten, durch Spenden von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie durch Spenden der Schulvereine oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gedeckt werden.
(3) Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Geldmittel dürfen nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet werden.
(4)
1
Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt der oder dem von der Schülervertretung zu wählenden Kassenwartin oder Kassenwart.
2
Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(5)
1
Die Kassengeschäfte sind über ein Bank- oder Sparkassenkonto abzuwickeln, das auf den Namen einer geschäftsfähigen Person einzurichten ist.
2
Alle Zahlungsgeschäfte sind über dieses Konto abzuwickeln.
(6) Die Kassenführung wird jährlich von mindestens zwei durch die Schülervertretung gewählten Kassenprüferinnen und Kassenprüfern geprüft

Teil IV Erziehungsberechtigte

1. Abschnitt Beteiligung der Erziehungsberechtigten

§ 35 Arten der Beteiligung

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihr Erziehungsinteresse wahrzunehmen.
(2) Die den Erziehungsberechtigten unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte können sie teils allein, teils im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) geltend machen.
(3) Durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch stimmberechtigte Teilnahme an der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien sind die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beteiligt.
(4) Über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus nehmen die Erziehungsberechtigten mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz teil.

§ 36 Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten

(1)
1
Die Erziehungsberechtigten sind von den Lehrkräften über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu informieren.
2
Vor allem in der Primarstufe, aber auch in der Sekundarstufe I sind die Erziehungsberechtigten darüber hinaus im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Unterrichtsplanung zu beteiligen.
3
Dabei ist ihnen in Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.
4
Informationen und Aussprachen gemäß Satz 1 und 3 finden im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlungen der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) statt.
(2)
1
Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern.
2
Ferner soll ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit der Lehrkraft Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.
(3) Den Erziehungsberechtigten obliegt für ihre Kinder die Auswahl bei alternativen Unterrichtsangeboten, soweit dieses Recht nicht von den Schülerinnen und Schülern selbst wahrgenommen wird (vgl. § 22 Abs. 2).

§ 37 Elternversammlung

(1)
1
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung.
2
Soweit keine Klassenverbände bestehen, treten Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) an die Stelle der Klassenelternversammlungen.
(2)
1
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schule bilden die Schulelternversammlung.
2
In der Schulelternversammlung berichtet die Elternvertretung über ihre Arbeit.
3
Die Schulelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch.
4
Sie bereitet die Meinungsbildung der Elternvertretung vor; sie kann insoweit keine die Elternvertretung bindenden Beschlüsse fassen.
5
Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Schulen können nach Absprache mit der Schulleitung mindestens eine Schulelternversammlung im Schuljahr unter ihrem Vorsitz einberufen.
(3) Bei Schulen mit mehr als fünfhundert Schülerinnen und Schülern können an die Stelle der Schulelternversammlung die Elternversammlungen der Schulstufen (§ 11 Abs. 3), bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen die Elternversammlungen der Schulzweige treten.
(4) Vorsitzende oder Vorsitzender einer Elternversammlung ist die jeweilige Elternsprecherin oder der jeweilige Elternsprecher.
(5) Klassenelternversammlungen sind im Einvernehmen mit der Klassenlehrkraft, Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) im Einvernehmen mit der Jahrgangsleiterin oder dem Jahrgangsleiter, sonstige Elternversammlungen im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzuberufen.
(6) Für die Elternversammlungen ist im Schulgebäude der notwendige Raum zur Verfügung zu stellen.
(7)
1
An Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) sollen die Lehrkräfte und die Schülervertreterinnen und Schülervertreter der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) als Gäste teilnehmen, sofern sie hierzu durch die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher in Absprache mit der Klassenlehrkraft eingeladen werden; die Klassenlehrkraft oder die Jahrgangsleiterin oder der Jahrgangsleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den Erstgenannten bestimmte Lehrkraft ist zur Teilnahme verpflichtet.
2
Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) sind mindestens einmal im Schulhalbjahr abzuhalten; ein Viertel der Eltern kann die Einberufung einer Klassenelternversammlung oder Elternversammlungen der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) verlangen.
3
An der Schulelternversammlung können alle Lehrkräfte und Schülervertreterinnen und Schülervertreter der Schule als Gäste teilnehmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter ist zur Teilnahme verpflichtet.
(8) Ist eine Jahrgangsleiterin oder ein Jahrgangsleiter nicht bestellt, so tritt an deren oder dessen Stelle die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

2. Abschnitt Elternvertretung

§ 38 Aufgaben der Elternvertretung

1
Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.
2
Sie ist an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen und aktiv in die Prozesse der Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, einzubinden.
3
Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten.
4
Die Elternvertretung soll die Erziehungsberechtigten über Entscheidungen der einzelnen Konferenzen informieren und mit der Schulleitung, den Lehrkräften und der Schülervertretung bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken.

§ 39 Elternvertreterinnen und Elternvertreter

(1) Die Erziehungsberechtigten einer Klasse wählen aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung.
(2) Soweit keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten einer Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) aus ihrer Mitte die Elternsprecherin oder den Elternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe).
(3) Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenelternsprecherinnen und Stufenelternsprecher für die Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7), die Mittelstufe (Klassenstufen 8 - 10) und die Oberstufe (Klassenstufen 11 - 12/13) aus der Mitte der Eltern ihrer jeweiligen Stufe.
(4) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Landeselternvertretung.
(5)
1
Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) haben die Erziehungsberechtigten zwei Stimmen, auch wenn nur eine erziehungsberechtigte Person anwesend oder vorhanden ist.
2
Die Zahl der Kinder ist unerheblich.
3
Eine Aufteilung der Stimmen ist zulässig, wenn zwei Elternteile anwesend sind.
(6)
1
Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
2
Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.

§ 40 Gremien der Elternvertretung

(1) Gremien der Elternvertretung sind die Elternvertretung der Schule (Elternvertretung), die Teilelternvertretungen (§ 42), die Schulregionselternvertretung der Grundschulen (§ 64a), die Landeselternvertretungen (§ 65) und die Gesamtlandeselternvertretung (§ 66a).
(2)
1
Für Sitzungen der Gremien der Elternvertretung ist im Schulgebäude der notwendige Raum zu überlassen.
2
Den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und den Gremien der Elternvertretungen sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Sitzungen der Landeselternvertretungen und der Gesamtlandeselternvertretung gilt § 64 entsprechend.

§ 41 Zusammensetzung der Elternvertretung, Elternsprecherinnen und Elternsprecher

(1) Die Elternvertretung setzt sich aus den gewählten Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern, den Elternsprecherinnen und Elternsprechern der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen), in der Grundschule den Delegierten für die Schulregionselternvertretung und ab Sekundarstufe I den Delegierten für die Landeselternvertretung zusammen.
(2) Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schule ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden (Elternsprecherin oder Elternsprecher) und und zwei Stellvertretungen im allgemeinbildenden Bereich beziehungsweise mindestens eine Stellvertretung im Bereich der beruflichen Schulen.
(3) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher ist Mitglied der Gesamt- sowie der Schulkonferenz.

§ 42 Bildung von Teilelternvertretungen

(1)
1
Die Elternvertretung (§ 41) kann die Bildung von Teilelternvertretungen beschließen, der jeweils die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören.
2
Die Stufenelternvertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
3
An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenelternvertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
(2)
1
Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Elternvertretung (§ 41) Teilelternvertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen.
2
Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 43 Teilnahme von Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertretern

(1) An Sitzungen der Elternvertretung (§ 41) sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung (§ 28) auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) An Sitzungen der Teilelternvertretung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertreter, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilschülervertretung (§ 29) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung gewählt werden, auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.

Teil V Schulkonferenz

§ 44 Einrichtung der Schulkonferenz

(1)
1
An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet.
2
Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

§ 45 Mitglieder der Schulkonferenz

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,
drei von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte,
vier von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule,
vier von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, wobei sich darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule befinden muss und mindestens eine oder einer der gewählten Schülerinnen und Schüler der Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7) angehören können und die Übrigen mindestens der Klassenstufe 8 angehören.
(2) Bei Schulen, deren Gesamtkonferenz weniger als 12 Lehrkräfte umfasst, sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz:
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,
eine Lehrkraft oder eine Lehrhilfskraft, die von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt wurde,
zwei von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte Erziehungsberechtigte, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule,
zwei von der Schülervertretung aus ihrer Mitte gewählte Schülerinnen und Schüler, wobei sich darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule befinden muss.
(3) Bei Schulen, die nur Klassen der Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz keine Schülervertreterinnen und Schülervertreter an.
(4)
1
Bei Schulen, die die Primarstufe und die Sekundarstufe I umfassen, haben bei auf die Primarstufe beschränkten Angelegenheiten die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nur beratende Stimme.
2
Bei Schulen, die die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bzw. nur die Sekundarstufe II umfassen, haben bei auf die Sekundarstufe II beschränkten Angelegenheiten die Elternvertreterinnen und Elternvertreter nur beratende Stimme.
(5) Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen soll jeder Schulzweig in jeder Gruppe vertreten sein.
(6) An den Sitzungen der Schulkonferenz sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers sowie bei Berufsschulen zwei Vertreterinnen und Vertreter der in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchoG Genannten, die von der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer zu benennen sind, mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) An Schulen mit einem Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler von mehr als 10 v. H. sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern und der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören, wenn dies von mindestens 10 v. H. der betroffenen Eltern oder Schülerinnen und Schüler beantragt wird.
(8) Die an der Schule tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter können auf Beschluss der Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden. Gleiches gilt für die Standortleitungen der Freiwilligen Ganztagsschulen.
(9) Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.

§ 46 Arbeitsfähigkeit der Schulkonferenz

(1)
1
Die Schulkonferenz ist nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in die Schulkonferenz gewählt werden oder weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Schulkonferenz teilnehmen.
2
Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die Schulkonferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.
3
Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz stellt jeweils fest, ob die Schulkonferenz arbeitsfähig ist.
(2) Ist die Schulkonferenz nicht arbeitsfähig, so werden ihre Aufgaben von der Gesamtkonferenz wahrgenommen.

§ 47 Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.
(2)
1
Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu unterbreiten.
2
Sie nimmt ihre Zuständigkeit insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 38 und des § 53 Abs. 2 sowie in den ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten wahr.
3
Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über:
1.
allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der Schule, insbesondere Aufstellung einer Hausordnung sowie die regelmäßige Anfangszeit des täglichen Unterrichts,
1a)
den Beginn und den Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gemäß § 3a Absatz 2 Satz 6 SchoG; Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit,
2.
Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben sowie für die Zeitplanung für die Klassenarbeiten,
3.
Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,
4.
besondere Veranstaltungen der Schule, insbesondere Veranstaltungspläne für Schulwanderungen, Lehrfahrten und Schullandheimaufenthalte,
5.
Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsinnen und Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,
6.
Zusammenarbeit der Schule mit den Schulträgern, den Schulen der Schulregion, den Kirchen, dem Jugendamt, den Kammern sowie Berufsverbänden und der Berufsberatung,
7.
Vorschläge zur Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, Gliederung und Änderung der Schule sowie zur Qualitätssicherung,
8.
Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen, von abweichenden Organisationsformen des Unterrichts und abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß § 53,
9.
Anträge auf Zuteilung von Haushaltsmitteln für sächliche Ausgaben sowie zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und zur Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel,
10.
Vorschläge für Baumaßnahmen.
(3) Die Schulkonferenz ist von den zuständigen Behörden in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1.
Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
2.
Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
3.
wichtige organisatorische Änderungen im Schulbetrieb.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten des Schullebens.

§ 48 Vermittlung bei Konflikten

(1) Die Schulkonferenz soll in Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, vermittelnd tätig werden.
(2)
1
Für die Vermittlung in Konfliktsituationen zwischen einzelnen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften oder zwischen einzelnen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten kann die Schulkonferenz nach Bedarf aus ihrer Mitte einen besonderen Ausschuss (Vermittlungsausschuss) bilden.
2
Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen.
(3)
1
Ein Vermittlungsausschuss ist zu bilden, wenn die Gesamtkonferenz eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 Ziffer 5 getroffen hat und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder ihre oder seine Erziehungsberechtigten eine Vermittlung beantragen.
2
Hält er seine Anrufung für begründet, unterbreitet er der Gesamtkonferenz einen entsprechenden Vorschlag.
3
Die Gesamtkonferenz entscheidet erneut; sie ist an den Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht gebunden.
(4) Bei den in § 45 Abs. 2 genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz.

Teil VI Sondervorschriften

§ 49 Förderschulen

An Förderschulen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde 3 von den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils abgewichen werden, soweit die Situation der Schülerinnen und Schüler oder die sonderpädagogische Aufgabe der Schule es erfordert.

§ 50 Schulen in Abendform, Saarlandkolleg und Deutsch-Französisches Gymnasium

(1) Der Vierte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Schulen in Abendform und das Saarland-Kolleg. Im Übrigen findet das Gesetz sinngemäß Anwendung.
(2) Durch zwischenstaatliche Vereinbarung kann die Mitbestimmung und Mitwirkung am Deutsch-Französischen Gymnasium abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

§ 51 Berufsschulen

(1) An Berufsschulen kann abweichend von § 28 Abs. 2 die Schülervertretung aus den von den Schülersprecherinnen und Schülersprechern der Teilzeitklassen ein und desselben Berufsschultages gewählten Tagesschülersprecherinnen und Tagesschülersprechern sowie den Schülersprecherinnen und Schülersprechern der Blockunterrichtsklassen und den zur Berufsschule gehörenden Vollzeitklassen gebildet werden.
(2) Absatz 1 findet abweichend von § 41 Abs. 1 auf die Elternvertretung an Berufsschulen entsprechende Anwendung.

§ 52 Kursgruppen

Soweit an einer Schule weder Klassenverbände noch Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) gebildet werden, treten bei der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten die entsprechenden Kurse des Pflichtbereichs an die Stelle der Klassenverbände oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen).

§ 53 Experimentierklausel

(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schulkonferenz für eine Schule oder für einzelne Stufen einer Schule im Sinne von § 11 Abs. 3 versuchsweise zulassen, dass die Klassenschülersprecherin oder der Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter an Klassenkonferenzen teilnehmen, soweit diese sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen.
2
Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.
(2)
1
Nach Anhörung der Schulregionkonferenz und mit Zustimmung der Landesschulkonferenz kann die Schulaufsichtsbehörde für einzelne Schulen auf Antrag der Schulkonferenz für begrenzte Zeit von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung versuchsweise zulassen.
2
Ein solcher Antrag der Schulkonferenz bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder.
3
Versagt die Landesschulkonferenz mit den Stimmen von drei Vierteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung, so ist die Schulaufsichtsbehörde hieran gebunden.
(3)
1
Eine Abweichung im Sinne des Absatzes 2 darf frühestens zu Beginn des 3. Schuljahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wenn die Zielsetzungen dieses Gesetzes gewahrt bleiben.
2
Ferner muss das Experiment Aufschlüsse über mögliche Verbesserungen des Zusammenwirkens der am Schulleben Beteiligten erwarten lassen.
3
Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4)
1
Spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren seit der Zulassung stellt die Schulaufsichtsbehörde Verlauf und Ergebnis des Experiments fest.
2
Sie gibt der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.
3
Alsdann entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob das Experiment beendet wird oder ob sie auf Änderung der gesetzlichen Vorschriften gemäß den aus dem Experiment gewonnenen Erkenntnissen hinwirkt.
4
In diesem Fall kann das Experiment bis zur Entscheidung der Landesregierung und bei Einbringung einer entsprechenden Gesetzesvorlage durch die Landesregierung bis zur Beschlussfassung des Landtags fortgesetzt werden.

Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung

§ 54 Bildung der Schulregionkonferenz

(1)
1
In jeder Schulregion wird eine Schulregionkonferenz gebildet.
2
In ihr sind die folgenden Schulformen
Grundschule,
Gemeinschaftsschule einschließlich Gemeinschaftsschule in Abendform,
Gymnasium einschließlich Abendgymnasium und Saarland Kolleg,
Förderschule
und die beruflichen Schulen
sowie
Versuchsschulen, die keiner der vorgenannten Schulformen angehören,
mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 8 und der Erziehungsberechtigten vertreten.
3
Außerdem gehören ihr
a)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes,
b)
für die Schulträger
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Kreise bzw. kreisfreien Städte, drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulverbände und Gemeinden sowie
c)
für die Ausbildungsstätten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zwei Vertreterinnen und Vertreter
an.
(2)
1
Die Mitglieder der Schulregionkonferenz wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
2
Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Schulregionkonferenz.
3
Der Schulregionkonferenz wird eine Geschäftsstelle zugeordnet, deren notwendige Kosten das Land trägt.
(3) An den Sitzungen der Schulregionkonferenz können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 55 Geschäftsführender Ausschuss der Schulregion

(1)
1
In jeder Schulregion ist ein Geschäftsführender Ausschuss zu bilden.
2
Er tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen.
(2) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz sowie aus dem Kreis der Mitglieder der Schulregionkonferenz je eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter aus den Gruppen der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Schulträger; den Vorsitz übernimmt die oder der Vorsitzende der Schulregionkonferenz.
(3)
1
Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt gegenüber den zuständigen Stellen die Schulregion.
2
Darüber hinaus nimmt er von der Schulregionkonferenz übertragene Aufgaben wahr.
3
Die Schulregionkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden.

§ 56 Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz

(1)
1
Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz können in jeder Schule von der Gesamtkonferenz ein Wahlmann der Lehrkräfte, von der Schülervertretung ab Sekundarstufe I ein Wahlmann der Schülerinnen und Schüler, der mindestens der Klassenstufe 8 angehören muss, und von der Elternvertretung ein Wahlmann der Erziehungsberechtigten gewählt werden.
2
An Schulen, an denen keine Schüler- oder Elternvertretung besteht, findet eine Wahl von Wahlmännern der Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht statt.
(2)
1
Die gewählten Wahlmänner der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten treten nach Schulformen zu getrennten Wahlen zusammen und wählen aus ihrer Mitte jeweils das Mitglied für die Schulregionkonferenz und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter.
2
Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben.
(3)
1
Die Einberufung der Wahlversammlung und die Durchführung der Wahlen obliegt dem Landkreis.
2
Ihm obliegt gleichfalls, im Einvernehmen mit den beteiligten Schulverbänden und Gemeinden deren drei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulregionkonferenz zu bestimmen.
3
Die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt obliegt dem Kreistag bzw. dem Stadtrat, die der Vertreterin oder des Vertreters des Landes der Schulaufsichtsbehörde 3 und die der Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsstätten der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer.
(4)
1
Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Schulregionkonferenz sowie der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter erfolgt jeweils für die Zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des übernächsten Jahres.
2
Bis zur Neuwahl sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Schulregionkonferenz führt die bisherige Schulregionkonferenz die Geschäfte weiter.
3
Scheiden Vertreterinnen und Vertreter vorzeitig aus oder sind sie an der Teilnahme verhindert, so treten die Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter an deren Stelle.
4
Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 4).

§ 57 Aufgaben der Schulregionkonferenz

(1)
1
Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2 Abs. 3 SchoG) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Schulträgern in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen.
2
Dies erfolgt vornehmlich durch Austausch von Informationen und Erfahrungen in Fragen des regionalen Schulwesens, deren Bedeutung über den Bereich einer Schule hinausgeht.
3
Die Schulregionkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1.
Schulentwicklungsplanung für die Schulregion,
2.
Errichtung, Änderung, Auflösung (§ 40 SchoG) und Verlegung von Schulen,
3.
Änderung der Schulbezirke,
4.
Planung von Schulbaumaßnahmen innerhalb der Schulregion,
5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation der Schulen, vor allem zur besseren Nutzung von Einrichtungen und technischen Unterrichtsmitteln,
6.
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Weiterbildung,
7.
Beförderung von Schülerinnen und Schülern, Abstimmung des Unterrichtsbeginns und Unterrichtsendes.
(2)
1
Die Schulregionkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung der Schulregion; die Zusammensetzung bestimmt die Schulregionkonferenz.
2
Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich.
3
An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde 3 mit beratender Stimme teilnehmen.
4
Zu den Sitzungen des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen die Schulträger der in der Schulregion bestehenden privaten Ersatzschulen eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.
(3)
1
Die Schulregionkonferenz ist von der Schulaufsichtsbehörde oder den Schulträgern vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff. 1 bis 7 genannten Angelegenheiten zu hören.
2
Bedarf in einer solchen Angelegenheit die Entscheidung des Schulträgers der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, so ist vor der Genehmigungsentscheidung keine erneute Anhörung der Schulregionkonferenz erforderlich.

§ 58 Wahlmänner für die Landesschulkonferenz

Die der Schulregionkonferenz angehörenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten wählen jeweils für sich aus ihrer Mitte drei Wahlmänner für die Wahl der Mitglieder der Landesschulkonferenz

§ 59 Bildung der Landesschulkonferenz

(1)
1
Im Saarland wird eine
Landesschulkonferenz
gebildet.
2
Ihr gehören mindestens 24, höchstens 27 Mitglieder an; § 60 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) An den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde 3 und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen; sie können sich vertreten lassen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.

§ 60 Zusammensetzung der LandesschuIkonferenz

(1)
1
Der Landesschulkonferenz gehören an:
1.
je fünf gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes, der Kreise bzw. kreisfreien Städte, der Schulverbände und Gemeinden, die von der Schulaufsichtsbehörde, vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindetag entsandt werden,
3.
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, die von dieser entsandt werden,
4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer, die von diesen entsandt werden,
5.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, die von diesen entsandt werden.
2
Sind einzelne Schulformen unter den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht repräsentiert, so kann die Schulaufsichtsbehörde 3 aus jeder Gruppe eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter dieser Schulformen, die oder der Mitglied einer Schulregionkonferenz ist, in die Landesschulkonferenz berufen.
(2)
1
Zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten treten die gemäß § 58 in den Schulregionen gewählten Wahlmänner zu getrennten Wahlen zusammen.
2
Sie wählen aus ihrer Mitte je fünf Mitglieder für die Landesschulkonferenz.
3
§ 3 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung; wer gewählt ist, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Anzahl der für jede Person abgegebenen Stimmen.
4
Sodann wird für jedes gewählte Mitglied dessen Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter gewählt; in diesem Fall findet § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Anwendung,
(3)
1
Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben.
2
Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung ist die Schulaufsichtsbehörde verantwortlich.
(4)
1
Die Mitglieder der Landesschulkonferenz werden jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, entsandt oder berufen.
2
§ 56 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
3
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus oder ist es an der Teilnahme verhindert, tritt an seine Stelle seine Ersatzvertreterin oder sein Ersatzvertreter.
4
Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 5).

§ 61 Vorsitz, Geschäftsstelle

(1)
1
Die erste Sitzung der Landesschulkonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde einberufen.
2
In dieser Sitzung wählt die Landesschulkonferenz aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(2)
1
Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Landesschulkonferenz.
2
Zu ihrer oder seiner Unterstützung wird bei der Schulaufsichtsbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.

§ 62 Aufgaben der Landesschulkonferenz

(1)
1
Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde.
2
Sie berät die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung des saarländischen Schulwesens und für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind.
3
Die Landesschulkonferenz unterbreitet den zuständigen Stellen Empfehlungen und Anträge, insbesondere in folgenden schulformübergreifenden Angelegenheiten:
1.
überregionale Schulentwicklungsplanung,
2.
Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,
3.
Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
4.
Versuche mit abweichenden Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung (§ 53),
5.
Versuchsschulen gemäß § 5 SchoG.
(2)
1
Die Landesschulkonferenz ist von den zuständigen Stellen vor Durchführung von Maßnahmen in den in Absatz 1 Ziff. 1 bis 5 genannten Angelegenheiten zu hören.
2
Darüber hinaus ist ihr Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in pädagogischer oder sonstiger Hinsicht von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung sind, Stellung zu nehmen.
(3)
1
Die Landesschulkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung; die Zusammensetzung bestimmt die Landesschulkonferenz.
2
Die Bildung weiterer Ausschüsse ist möglich.
3
An den Sitzungen der Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit beratender Stimme teilnehmen.
4
Zu den Sitzungen des Ausschusses für Schulentwicklungsplanung sollen zwei von den im Saarland bestehenden privaten Ersatzschulen zu benennende Vertreterinnen und Vertreter eingeladen werden; sie haben beratende Stimme.

§ 63 Gemeinsame Grundsätze für die Arbeit in der Schulregion- und Landesschulkonferenz

(1)
1
Die gewählten Mitglieder der Landesschulkonferenz und die gewählten Mitglieder der Schulregionkonferenz üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
2
Die gewählten und berufenen oder entsandten Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.
(2)
1
Eine Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz sind nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Konferenzen teilnehmen.
2
Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die betreffende Konferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.
(3)
1
Die oder der Vorsitzende der betreffenden Konferenz stellt jeweils fest, ob die Konferenz beschluss- oder arbeitsunfähig ist.
2
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ruhen die Rechte der betreffenden Konferenz.

§ 64 Räume, Kosten

(1) Für Sitzungen der Landesschulkonferenz hat die Schulaufsichtsbehörde, für Sitzungen der Schulregionkonferenz der gemäß § 56 Abs. 3 zuständige Landkreis den notwendigen Raum zur Verfügung zu stellen.
(2) Den gewählten Mitgliedern der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Ausbildungsstätten in der Schulregionkonferenz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen und Ausschüssen ihrer Konferenzen im Saarland zu gewähren.

§ 64a Schulregionselternvertretung der Grundschulen

(1) Auf Schulregionsebene wird für den Bereich der Grundschulen eine Elternvertretung gebildet.
(2) Die Elternvertretung jeder Grundschule wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Schulregionselternvertretung der Grundschulen.
(3) § 64 gilt hinsichtlich der Räume und der Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung entsprechend.
(4) Die Geschäftsstelle der Schulregionkonferenz wird zugleich der Schulregionselternvertretung zugeordnet; die insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.

§ 65 Landesschülervertretung

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1) sowie die von den einzelnen Schulen in die Landesschülervertretung entsandten Delegierten schließen sich zu einer Landesschülervertretung zusammen.
(2)
1
Die Landesschülervertretung hat die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die verschiedenen Schulformen betreffen, sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung zu erörtern.
2
Sie dient ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.
(3) Die Landesschülervertretung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen.
(4)
1
Die Landesschülervertretung soll vor wichtigen, den Schulbereich betreffenden Maßnahmen gehört werden.
2
Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.
(5) Mitglieder der Landesschülervertretung, die an Sitzungen der Bundesschülervertretung teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 66 Landeselternvertretungen

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1), das für jede Schulregion jeweils entsandte Mitglied der Schulregionselternvertretung der Grundschulen sowie die von den einzelnen Schulen ab Sekundarstufe I entsandten Delegierten schließen sich jeweils zu einer Landeselternvertretung zusammen.
(2)
1
Die Landeselternvertretungen haben die Aufgabe, wichtige schulische und organisatorische Fragen, die die von ihnen vertretenen Schulformen betreffen, zu erörtern.
2
Sie dienen ferner der Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit in der Landesschulkonferenz und in den Schulregionkonferenzen.
(3) Die Landeselternvertretungen wählen jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und können darüber hinaus jeweils einen Vorstand wählen.
(4)
1
Die jeweilige Landeselternvertretung soll vor wichtigen, ihre Schulform allein betreffenden Maßnahmen gehört werden.
2
Sie muss gehört werden vor Entscheidungen über Erlass und Änderung von Bestimmungen über Schülerleistungen, Versetzungsordnungen sowie Prüfungsordnungen und Rahmenrichtlinien über Ziele, Inhalte und Verfahren oder die Organisation des Unterrichts.
(5) Mitglieder der Landeselternvertretungen, die an Sitzungen des Bundeselternrates teilnehmen, erhalten vom Land Reisekosten nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 66a Gesamtlandeselternvertretung

1
Die Vorsitzenden der Landeselternvertretungen bilden die Gesamtlandeselternvertretung.
2
Sie wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und kann darüber hinaus einen Vorstand wählen.
3
Die Gesamtlandeselternvertretung dient der Erörterung die jeweilige Gruppe betreffender Angelegenheiten von grundsätzlicher und schulformübergreifender Bedeutung.

Teil VIII Schlussvorschriften

§ 67 Schulaufsicht

(1) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes und § 52 des Schulordnungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll unbeschadet ihrer Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beratend zu unterstützen und auf die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten, durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden geboten ist.

§ 68 Ausführungsvorschriften

Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 69 Anwendung für den Regionalverband Saarbrücken

Soweit in diesem Gesetz für die Landkreise und deren Organe Rechte und Pflichten begründet werden, finden diese Vorschriften auf den Regionalverband Saarbrücken und seine Organe entsprechende Anwendung.

§ 69a Übergangsvorschriften

Für die im Schuljahr 2021/2022 durchzuführenden Wahlen, Nachwahlen und Zusammensetzungen von Konferenzen und Gremien gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung weiter.

§ 70 Inkrafttreten

[1]
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1974 in Kraft.
Fußnoten
[1])
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 381).
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