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Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) Vom 3. August 2015

Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) Vom 3. August 2015
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) sowie zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Schulrechts vom 3. August 2015.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) vom 3. August 201503.08.2015
Eingangsformel03.08.2015
Inhaltsverzeichnis01.08.2016
Abschnitt 1 - Ziele03.08.2015
§ 1 - Individualisierte schulische Bildung und Erziehung - Gemeinsames Lernen01.08.2016
Abschnitt 2 - Besondere pädagogische Förderung an Regel- und Förderschulen03.08.2015
Unterabschnitt 1 - Besondere pädagogische Förderung an Regelschulen03.08.2015
§ 2 - Besondere pädagogische Förderung01.08.2016
§ 3 - Diagnostik01.08.2016
§ 4 - Förderplanung17.12.2021
§ 5 - Unterstützungsanfrage; außerschulische Beratung03.08.2015
§ 6 - Aufgaben der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz bei der Förderplanung01.08.2016
§ 7 - Förderdokumentation01.08.2016
§ 8 - Verfahren zur Anpassung des Anforderungsniveaus in einzelnen Fächern01.08.2016
§ 9 - Zeugnisse bei angepasstem Anforderungsniveau03.08.2015
§ 10 - Zeugnisse bei sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung03.08.2015
§ 11 - Versetzung oder Aufsteigen in den Klassenstufen 3 und 4 der Grundschule bei abgesenktem Anforderungsniveau03.08.2015
§ 12 - Versetzung oder Aufsteigen in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule bei abgesenktem Anforderungsniveau, Regelung zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung01.08.2020
Unterabschnitt 2 - Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen03.08.2015
§ 13 - Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen01.08.2016
Abschnitt 3 - Nachteilsausgleich03.08.2015
§ 14 - Aufgabe01.08.2016
§ 15 - Formen des Nachteilsausgleichs01.08.2016
§ 16 - Grundsätze zum Verfahren01.08.2016
Abschnitt 4 - Sonderpädagogische Unterstützung03.08.2015
§ 17 - Ziel und Aufgabe01.08.2016
§ 18 - Förderschwerpunkte01.08.2016
§ 19 - Verfahren bei der Einschulung oder Umschulung in eine Förderschule01.08.2016
§ 20 - Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung01.08.2016
Abschnitt 5 - Umschulung in die Regelschule03.08.2015
§ 21 - Umschulung in die Regelschule01.08.2016
Abschnitt 6 - Inkrafttreten, Anwendungsbereich03.08.2015
§ 22 - Inkrafttreten01.08.2016
§ 23 - Anwendungsbereich01.08.2018
Aufgrund
-
des § 4 Absatz 2 und der §§ 20b Absatz 5 und 33 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 446) sowie
-
des § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 446)
.
hinsichtlich Artikel 1,
-
des § 33 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG),
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Ziele
§ 1Individualisierte schulische Bildung und Erziehung - Gemeinsames Lernen
Abschnitt 2 Besondere pädagogische Förderung an Regel- und Förderschulen
Unterabschnitt 1 Besondere pädagogische Förderung an Regelschulen
§ 2Besondere pädagogische Förderung
§ 3Diagnostik
§ 4Förderplanung
§ 5Unterstützungsanfrage; außerschulische Beratung
§ 6Aufgaben der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz bei der Förderplanung
§ 7Förderdokumentation
§ 8Verfahren zur Anpassung des Anforderungsniveaus in einzelnen Fächern
§ 9Zeugnisse bei angepasstem Anforderungsniveau
§ 10Zeugnisse bei sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 11Versetzung oder Aufsteigen in den Klassenstufen 3 und 4 der Grundschule bei abgesenktem Anforderungsniveau
§ 12Versetzung oder Aufsteigen in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule bei abgesenktem Anforderungsniveau, Regelung zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen
§ 13Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen
Abschnitt 3 Nachteilsausgleich
§ 14Aufgabe
§ 15Formen des Nachteilsausgleichs
§ 16Grundsätze zum Verfahren
Abschnitt 4 Sonderpädagogische Unterstützung
§ 17Ziel und Aufgabe
§ 18Förderschwerpunkte
§ 19Verfahren bei der Einschulung oder Umschulung in eine Förderschule
§ 20Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung
Abschnitt 5 Umschulung in die Regelschule
§ 21Umschulung in die Regelschule
Abschnitt 6 Inkrafttreten, Anwendungsbereich
§ 22Inkrafttreten
§ 23Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Ziele

§ 1 Individualisierte schulische Bildung und Erziehung - Gemeinsames Lernen

(1) Das gemeinsame Leben und Lernen und die individualisierte Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler ist grundlegendes Prinzip der gesamten schulischen Arbeit und Ziel eines inklusiven Schulsystems.
(2) Inklusive Bildung bedeutet
1.
die grundlegende Ausrichtung der Schule auf die Heterogenität der Schülerinnen und Schüler und deren individuelle Förderung,
2.
für alle Schülerinnen und Schüler - unabhängig von ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten, Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft, ihren religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer sexuellen Identität - einen grundsätzlich gleichberechtigten und ungehinderten Zugang zu den schulischen Bildungsangeboten und die entsprechende Möglichkeit der Teilhabe am Unterricht und am Schulleben und
3.
daher, dass in einem fortwährenden Prozess die Voraussetzungen geschaffen werden, durch die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Gemeinschaft mit Anderen in gegenseitigem Respekt zusammenleben, gemeinsam lernen und zusammenarbeiten können.
Inklusive Bildung bereitet daher auf die gleichberechtigte Teilhabe Aller in Gesellschaft und Beruf vor.
(3) Die Schule soll daher unter Ausschöpfung aller innerschulischen Ressourcen und Maßnahmen die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage so fördern, dass ein hohes Maß an aktiver Teilhabe am gemeinsamen Lernen verwirklicht wird.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten unabhängig vom Lernort individuelle Förderung und pädagogische Unterstützung, für die bei Bedarf auch sonderpädagogische Expertise eingeholt werden kann.
(5) Diese Verordnung bildet nicht das gesamte pädagogische Handlungsspektrum der an der Förderung der Schülerinnen und Schüler Beteiligten ab, sondern gibt im notwendigen Maße den verfahrensrechtlichen Rahmen vor, in dem der individuellen Ausgangslage der Schülerin oder des Schülers Rechnung getragen werden soll. Hierbei ist zwischen der besonderen pädagogischen Förderung (Abschnitt 2) und der sonderpädagogischen Unterstützung (Abschnitt 4) zu unterscheiden; die sonderpädagogische Unterstützung ist Teil der besonderen pädagogischen Förderung. Die besondere pädagogische Förderung ist auch ohne die Verfahrensvoraussetzungen des § 20 auf der Grundlage der Förderplanung möglich.

Abschnitt 2 Besondere pädagogische Förderung an Regel- und Förderschulen

Unterabschnitt 1 Besondere pädagogische Förderung an Regelschulen

§ 2 Besondere pädagogische Förderung

(1) Die Regelschule ist ein Lernort, an dem Schülerinnen und Schüler die individuell bestmögliche Unterstützung erhalten sollen. Schülerinnen und Schüler können vor dem Hintergrund der schulischen Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges neben den Leistungen außerschulischer Leistungserbringer aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen in den Bereichen der kognitiven, körperlichen, sensorischen, motorischen, emotionalen, sozialen und sprachlichen Entwicklung besondere pädagogische Förderung benötigen, dies gilt auch für chronisch kranke Kinder. Von der besonderen pädagogischen Förderung sind auch Schülerinnen und Schüler, bei denen Teilleistungsstörungen im Bereich des Lesens, des Rechtschreibens oder des Rechnens vorliegen, Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes, ihrer sozialen oder ökonomischen Voraussetzungen benachteiligt sind, sowie Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung vorliegt, umfasst. Maßnahmen nach § 3 Absatz 3 des Schulpflichtgesetzes und § 4b des Schulordnungsgesetzes sowie auf dieser Grundlage ergangene Regelungen in der Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund vom 24. November 2009 (Amtsbl. I S. 1818), geändert durch die Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540), in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.
(2) Zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems findet in allen Regelschulen eine Kooperation zwischen Regel- und Förderschullehrkräften der Schule statt. Die Zusammenarbeit zwischen Förder- und Regelschullehrkräften kann unterschiedlich ausgestaltet werden (zum Beispiel gemeinsamer Unterricht, Beratung, gemeinsame Förderplanung und Förderdiagnostik). Hierbei gelten weiterhin die im Rundschreiben „Zusammenarbeit zwischen Förderschullehrkraft, Grundschule und dem Förderzentrum“ vom 15. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung dargestellten Grundsätze.
(3) In Kooperation von Regel- und Förderschullehrkräften werden auf Grundlage eines individuellen Förderplans (§ 4), der sich auf die Ergebnisse einer Förderdiagnostik in den jeweiligen Entwicklungsbereichen sowie auf die Kind-Umfeld-Bedingungen stützt, den individuellen Bedürfnissen entsprechende Lernbedingungen gestaltet. Der Förderplan (§ 4) bildet die Grundlage für eine möglicherweise notwendige Anpassung des Anforderungsniveaus (§ 8).
(4) Maßnahmen zur besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers werden durch die Schule im Rahmen der innerschulischen Förderplanung oder auf der Grundlage der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (§ 20) eingeleitet.
(5) Insbesondere folgende Faktoren können, unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, vor der Einschulung und während der Schulzeit Hinweise auf die Notwendigkeit besonderer pädagogischer Förderung darstellen:
1.
Beobachtungen und Stellungnahmen im Rahmen des Einschulungsverfahrens an der Schule,
2.
die Dokumentation der Kindertageseinrichtung,
3.
Erfahrungen im Rahmen des Kooperationsjahres Kindergarten - Grundschule (Erlass zur Einrichtung des Schulversuchs „Kooperationsjahr Kindergarten - Grundschule“ vom 30. Juli 2010 (Amtsbl. II S. 550), zuletzt geändert durch den Erlass vom 24. Juli 2015 (Amtsbl. II S. 771),
4.
Mitteilungen von Förderkräften der Frühförderung oder der Arbeitsstellen für Integrationspädagogik/Integrationshilfen (AFI), von pädagogischen Fachkräften zum Beispiel im Rahmen der Gebundenen oder Freiwilligen Ganztagsschule oder von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern,
5.
medizinisch-therapeutische Unterlagen der Vorschulzeit und der Schulzeit,
6.
Gutachten der Schulärztlichen oder Schulpsychologischen Dienste,
7.
nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,
8.
die Feststellung einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder
9.
eine Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.
§ 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Diagnostik

(1) Diagnostik im Sinne einer Förderdiagnostik ist stets prozess- und kompetenzorientiert. Sie bildet die Grundlage der individuellen Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler und gewährleistet eine kontinuierliche Begleitung des individuellen schulischen Weges. Förderdiagnostik stellt die zentrale Basis für eine multiprofessionell abgesicherte Förderplanung dar und umfasst eine differenzierte Eingangsdiagnostik einschließlich der gesundheitlichen Aspekte, die Kind-Umfeld-Analyse, die Lernprozessanalyse, das Erkennen veränderbarer Bedingungen in den Lernsituationen sowie motivierende Unterstützungsmaßnahmen. Auf ihr aufbauend planen die Lehrkräfte differenzierte, an den Kompetenzen orientierte Bildungs- und Unterstützungsangebote.
(2) Die Ergebnisse einer anlassbezogenen sonderpädagogischen Diagnostik können in einem sonderpädagogischen Fördergutachten festgehalten werden (§ 20 Absatz 2 Satz 2).

§ 4 Förderplanung

(1) Ergeben sich bei einer Schülerin oder einem Schüler im Zusammenhang mit der Einschulung Anzeichen für die Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter möglichst frühzeitig die Förderplanung ein. Ergeben sich solche Anzeichen im Laufe der Schulzeit, leitet die jeweilige Klassenlehrkraft oder der jeweilige Tutor die Förderplanung möglichst frühzeitig ein. Verantwortlich für die Förderplanung ist die Klassenlehrkraft oder eine von der Schulleitung benannte Lehrkraft. Alle an der schulischen Förderung Beteiligten beziehungsweise zu Beteiligenden beraten über die notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers und vereinbaren einen entsprechenden individuellen Förderplan.
(2) Der Förderplan beinhaltet
1.
die Beschreibung der individuell bedeutsamen schulischen Rahmenbedingungen,
2.
die kompetenzorientierte Beschreibung der bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung und die Zielvereinbarungen,
3.
konkrete Maßnahmen, Materialien und Hilfsmittel sowie Lernmethoden sowie Bedarf an pflegerisch-therapeutischen Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele,
4.
einen Zeitplan zur Überprüfung der Wirksamkeit und zur Fortschreibung,
5.
die Namen der an der Umsetzung des Förderplans Beteiligten,
6.
das Datum, zu dem der Förderplan erstellt wurde, sowie Unterschriften der an der Erstellung beteiligten Lehrkräfte, wobei die handschriftliche Unterzeichnung auch elektronisch erfolgen kann.
Gegebenenfalls sind in den Förderplan aufzunehmen:
1.
Entscheidungen über einen gewährten Nachteilsausgleich,
2.
von der Klassenkonferenz (§ 6) festgelegte oder festzulegende individuelle Anpassungen des Anforderungsniveaus,
3.
die Nennung des Förderschwerpunkts, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde,
4.
alle Empfehlungen und Regelungen, die sich auf Leistungen außerschulischer Leistungserbringer beziehen sowie besondere Regelungen zum Schultransport, dem Besuch der Ganztagsbetreuung und Abweichungen von den in der Lerngruppe eingeführten Unterrichtsmaterialien.
(3) Beim Wechsel zwischen schulischen Bildungseinrichtungen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der abgebenden Bildungseinrichtung in die erstmalige Förderplanung einzubinden; bei der Einschulung soll die Schule auf die Einbindung einer Vertreterin oder eines Vertreters der abgebenden Bildungseinrichtung hinwirken. Die zur Erstellung des Förderplans erforderlichen Daten und Unterlagen werden unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen vom 17. September 2008 (Amtsbl. S. 1596), geändert durch die Verordnung vom 4. August 2014 (Amtsbl. I S. 343; 2015 I S. 447), in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.
(4) In die Vorbereitung des Förderplans werden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler eingebunden. Die Schule hat die Möglichkeit, jederzeit eine Unterstützungsanfrage an eine Förderschule oder ein Förderzentrum zu stellen (§ 5 Absatz 1). Zudem kann auf außerschulische fachliche Beratung zurückgegriffen werden.
(5) Der Förderplan wird regelmäßig mit den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler besprochen. Bei den Zielvereinbarungen und der Planung konkreter Maßnahmen sollen Schülerinnen und Schüler in altersangemessener Form einbezogen werden. Alle Mitglieder der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz (§ 6) werden zeitnah über den aktuellen Förderplan informiert. Der Förderplan wird - auch beim Wechsel des schulischen Förderortes - kontinuierlich weiterentwickelt und fortgeschrieben.
(6) Werden im Förderplan Maßnahmen benannt, die Einfluss auf Form und Dauer des Schulbesuchs haben, so muss die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und durch diese oder diesen eine Klassenkonferenz beziehungsweise eine Jahrgangskonferenz(§ 6) einberufen werden.
(7) Wenn für eine Schülerin oder einen Schüler aufgrund einer schweren Erkrankung oder Mehrfachbehinderung umfängliche Maßnahmen zur individuellen Förderung in der Regelschule erforderlich sind, sind die Schulaufsichtsbehörde und gegebenenfalls auch der Schulträger frühzeitig einzubeziehen.

§ 5 Unterstützungsanfrage; außerschulische Beratung

(1) Eine zusätzliche sonderpädagogische Unterstützungsanfrage kann über die Schulleitung der Regelschule formlos an eine Förderschule, insbesondere eine solche mit angegliedertem Förderzentrum, gestellt werden. Im Vordergrund stehen dabei ergänzende Fördervorschläge für die Weiterarbeit an der Regelschule. Über die Beratung wird ein kurzes Ergebnisprotokoll angefertigt und der Förderdokumentation angefügt.
(2) Zudem kann im Einvernehmen mit der Schulleitung eine außerschulische Beratung eingeholt werden, wenn die an der Förderung eines Schülers oder einer Schülerin beteiligten Lehrkräfte zur Überzeugung kommen, dass eine zusätzliche pädagogische, medizinische oder psychologische Beratung notwendig ist.

§ 6 Aufgaben der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz bei der Förderplanung

(1) Wenn im Rahmen der Förderplanung die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, eine besondere pädagogische Förderung, deren Art, Umfang oder Zeitraum Auswirkungen auf Form und Dauer des Schulbesuchs, auf das Anforderungsniveau oder die Notengebung hat, in Betracht kommt, ist ein Beschluss der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz in der Zusammensetzung nach § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1555), in der jeweils geltenden Fassung notwendig. Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören insofern auch die in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte. Den Vorsitz der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter.
(2) Die Mitglieder der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz können zu jeder Zeit die Einberufung einer Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden beantragen (§ 4 Absatz 1 des Schulmitbestimmungsgesetzes). Die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz entscheidet unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten. § 8 bleibt unberührt.
(3) Über die Sitzung der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden über die Beschlüsse informiert.

§ 7 Förderdokumentation

Die Förderdokumentation (Förderpläne, Protokolle der Klassenkonferenzen beziehungsweise der Jahrgangskonferenzen, alle schulischen Gutachten sowie gegebenenfalls vorliegende außerschulische Gutachten und Stellungnahmen) ist Teil der Schülerakte und kann unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen in der jeweils geltenden Fassung, von allen an der Förderplanung Beteiligten eingesehen werden, wenn dies zur Förderung der Schülerin oder des Schülers notwendig ist. Gleiches gilt für die Weiterleitung der Förderdokumentation im Falle des Wechsels des schulischen Förderortes. Den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ist jederzeit Einsicht in die Förderdokumentation zu gewähren.

§ 8 Verfahren zur Anpassung des Anforderungsniveaus in einzelnen Fächern

(1) In Grundschulen ab Klassenstufe 3 sowie in den Klassenstufen 5 bis 9 an Gemeinschaftsschulen können für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach einem individuellen Förderplan gefördert wird, auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 6) die individuellen Anforderungen in einem oder mehreren Fächern abweichend von den Anforderungen, wie sie für die jeweilige Klassenstufe gelten, festgelegt werden. Ab Klassenstufe 7 ist dies nur im Grundkurs und in Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung - § 6 Absatz 2 und 3 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 477), in der jeweils geltenden Fassung - möglich. In Grundschulen, die nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, in sämtlichen Schulbesuchsjahren der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer das Jahreszeugnis gemäß der Anlage 1 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland in der Fassung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1674), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (§ 3 Absatz 5 Satz 4 und 5 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland), gelten die Regelungen zur Anpassung des Anforderungsniveaus bereits ab Klassenstufe 2.
(2) Der Förderplan weist die notwendige individuelle Anpassung der in den jeweils geltenden Lehrplänen vorgegebenen Kompetenzerwartungen aus und wird mindestens halbjährlich überprüft. Veränderungen müssen in einer Klassenkonferenz (§ 6) beschlossen werden.
(3) Bei den Teilleistungsstörungen Lese-Rechtschreibschwäche oder -störung beziehungsweise Rechenschwäche oder -störung gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung
[7]
beziehungsweise das Rundschreiben vom 25. Juni 2014 zu Verfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie im Grundschulbereich und im Primarbereich der Förderschulen in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anerkannt wurde, orientiert sich das individuelle Anforderungsniveau an den im Lehrplan für die Förderschule geistige Entwicklung beschriebenen Aktivitätsbereichen.
Fußnoten
[7])
Vgl. Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 6/1853.

§ 9 Zeugnisse bei angepasstem Anforderungsniveau

(1) In den Zeugnissen wird auf den veränderten Referenzrahmen mit der folgenden Bemerkung hingewiesen:
„Die Schülerin/Der Schüler wurde in dem gekennzeichneten Fach/in den gekennzeichneten Fächern
[*]
nach einem individuellen Förderplan unterrichtet. Ihre/Seine Leistungen wurden entsprechend diesem Förderplan bewertet.“
(2) Hinsichtlich der gekennzeichneten Zeugnisnoten werden ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt.
(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fußnoten
[*])
Amtsbl. I S. 540.
Die Verordnung vom 3. August 2015 enthält in Art. 7 folgenden Abs. 2:
„(2) Das Rundschreiben „Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an Regelschulen“ vom 12. Mai 2011 findet ab dem Schuljahr 2015/2016 für die dann bestehenden Klassenstufen 1 bis 4 keine Anwendung.“

§ 10 Zeugnisse bei sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anerkannt wurde, kann die jeweilige Zeugnisnote nach § 9 Absatz 1 ausgewiesen werden oder in allen oder einzelnen Fächern auf Zeugnisnoten verzichtet werden. Sofern in allen Fächern auf die Ausweisung der Zeugnisnote verzichtet wird, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz auch das Zeugnisformular 2.1 der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Förderschulen: „Jahreszeugnis der Klassenstufen 1 bis 12 der Förderschule Geistige Entwicklung und Jahreszeugnis für Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Förderschultyp nach dem Lehrplan für die Förderschule Geistige Entwicklung unterrichtet werden“ entsprechend verwendet werden. In den Fällen, in denen in allen Fächern auf eine Ausweisung einer Zeugnisnote verzichtet wird, wird in den Zeugnissen mit der folgenden Bemerkung auf den veränderten Referenzrahmen hingewiesen: „Der Schüler/Die Schülerin wurde nach einem individuellen Förderplan unterrichtet. Ihre/Seine Leistungen wurden entsprechend diesem Förderplan bewertet.“ In jedem Fall werden ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt.

§ 11 Versetzung oder Aufsteigen in den Klassenstufen 3 und 4 der Grundschule bei abgesenktem Anforderungsniveau

(1) Für die Klassenstufen 3 und 4 der Grundschule gelten im Falle der Absenkung des Anforderungsniveaus in einem oder mehreren Fächern folgende Grundsätze:
1.
Schülerinnen und Schüler, bei denen das Anforderungsniveau in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht abgesenkt ist, werden versetzt, wenn in den beiden anderen Fächern ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2.
Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen das Anforderungsniveau in mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht abgesenkt ist oder bei denen das Anforderungsniveau in einem der vorgenannten Fächer abgesenkt und nicht ausreichende Leistungen in einem der beiden anderen der genannten Fächer erbracht wurden, entscheidet die Klassenkonferenz über das Aufsteigen in die nächsthöhere Klassenstufe auf der Grundlage der bisherigen Förderplanung.
(2) Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung anerkannt wurde, steigen grundsätzlich in die nächsthöhere Klassenstufe auf.
(3) Im Falle des Aufsteigens im Sinne des Absatzes 1 enthält das Zeugnis den Vermerk: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ___ steigt die Schülerin/der Schüler in die Klassenstufe ____ auf“, im Sinne des Absatzes 2 enthält das Zeugnis den Vermerk: „Die Schülerin/der Schüler steigt in die Klassenstufe ____ auf“. Im Falle des Nichtaufsteigens im Sinne des Absatzes 1 erhält das Zeugnis den Vermerk: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ___ steigt die Schülerin/ der Schüler nicht in die Klassenstufe ____ auf.“
(4) Die Regelungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland bleiben im Übrigen unberührt.

§ 12 Versetzung oder Aufsteigen in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule bei abgesenktem Anforderungsniveau, Regelung zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die in einem oder mehreren Fächern nach einem individuellen Förderplan gefördert werden und deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern abgesenkt ist, findet rechtzeitig vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 8 eine Klassenkonferenz statt, bei der entschieden wird, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung zu erwarten und die Absenkung des Anforderungsniveaus aufzuheben ist. Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung sind ohne Absenkung der Leistungsanforderungen erworbene Vornoten.
(2) Schülerinnen und Schüler, bei denen die Absenkung des Anforderungsniveaus beibehalten wird, steigen ohne Versetzungsentscheidung in die Klassenstufe 9 auf. Gegebenenfalls ist hierzu ein Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht gemäß § 4 Absatz 2 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 446), in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540), in den jeweils geltenden Fassungen zu stellen.
(3) Die Regelungen der Gemeinschaftsschulverordnung und die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung in besonderen Fällen vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben im Übrigen unberührt.

Unterabschnitt 2 Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen

§ 13 Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen

Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 7 finden für die besondere pädagogische Förderung an Förderschulen entsprechende Anwendung, die §§ 8 bis 10 sowie 12 zudem in Förderschulen, in denen zielgleich (§ 4a Absatz 2 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes) unterrichtet wird.

Abschnitt 3 Nachteilsausgleich

§ 14 Aufgabe

(1) Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, von Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu verringern und möglichst auszugleichen und betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen.
(2) Die Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs sind integraler Bestandteil der inklusiven Unterrichtsarbeit an allen Schulformen und in allen Klassenstufen; ein Nachteilsausgleich kann auch von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler beantragt werden.
(3) Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden Bedingungen geschaffen, die den Zugang zur Aufgabenstellung und die Möglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten, ohne dass dabei die inhaltlich-fachlichen Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges geringer bemessen werden. Eine Leistung, die mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht worden ist, ist daher gleichwertig.

§ 15 Formen des Nachteilsausgleichs

Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen der Beeinträchtigung angepasst werden. Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind zum Beispiel:
1.
die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit und zusätzlicher Pausen,
2.
die Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums und eine besondere Organisation des Arbeitsplatzes,
3.
die Zulassung der Verwendung technischer Hilfsmittel,
4.
die Zulassung der Verwendung bestimmter didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel,
5.
die Gewährung zusätzlicher personeller Unterstützung,
6.
die Anpassung der Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen,
7.
die Modifizierung der Aufgabenstellung bei gleichwertigem Anspruchsniveau,
8.
die Einrichtung von Sonderterminen oder die Verteilung von Prüfungsterminen über einen größeren Zeitraum.

§ 16 Grundsätze zum Verfahren

(1) Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf einzelne Schülerinnen und Schüler bezogen und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Sie können gewährt werden
1.
bei erheblichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Behinderungen in den Bereichen Sprache, der körperlich-motorischen Entwicklung, der emotional-sozialen Entwicklung oder im Bereich der Sinneswahrnehmung,
2.
bei chronischen, langfristigen oder temporären körperlichen, psychosomatischen oder psychischen Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen oder
3.
bei sonstigen umfänglichen psychischen und/oder sozialen Belastungen.
Bei der Gewährung ist unter Berücksichtigung des Grunds des Nachteilsausgleichs auch über die Dauer der Maßnahme (vorübergehend oder dauerhaft) zu entscheiden.
(2) Bei den Teilleistungsstörungen Lese-Rechtschreibschwäche oder -störung beziehungsweise Rechenschwäche oder -störung gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung, für die Grundschulen und den Primarbereich der Förderschulen gilt auch das Rundschreiben vom 25. Juni 2014 zu Verfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz (§ 6), bei vorübergehenden Maßnahmen, die sich auf weniger als sechs Monate erstrecken, die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, entscheidet über Notwendigkeit, Angemessenheit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme des Nachteilsausgleichs. Die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz oder die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter entscheidet auch auf Hinweis oder Vorschlag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Findet bei einer vorübergehenden Maßnahme während der Dauer der Maßnahme eine Klassenkonferenz beziehungsweise eine Jahrgangskonferenz im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 3 Schulmitbestimmungsgesetz (Zeugniskonferenz) statt, entscheidet diese über die Fortgeltung der Maßnahme. Die Entscheidung über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ist stets im Einzelfall und unter Bezugnahme auf eine bestimmte medizinische, therapeutische oder pädagogische Diagnose zu treffen. Dabei können neben Gutachten und Förderplänen der Schule auch außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten einbezogen werden. In Zweifelsfällen, insbesondere wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler eine andere Auffassung vertreten, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Im Fall der Entscheidung durch die Fachlehrkraft ist dies nur erforderlich, wenn die Zweifel nicht durch eine herbeizuführende Entscheidung der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz ausgeräumt werden konnten.
(4) Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind für den vereinbarten Zeitraum verbindlich und müssen von allen Lehrkräften berücksichtigt werden. Sie sind im Förderplan zu dokumentieren und im Rahmen der Förderplanung (§ 4) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht in Zeugnisse und Bewertungen von schriftlichen Arbeiten aufgenommen.
(5) Über einen geeigneten Nachteilsausgleich im Rahmen von schulischen Abschlussprüfungen entscheidet die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz (§ 6). Sofern die Verlängerung der Bearbeitungszeit, die Gewährung zusätzlicher Pausen, die Zulassung der Nutzung von technischen Hilfsmitteln oder die Gewährleistung besonderer räumlicher und personeller Bedingungen vorgesehen sind, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter den entsprechenden Beschluss der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz der Schulaufsichtsbehörde vor. Sollten im Einzelfall darüber hinausgehende Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Form von Ausnahmen vom Prüfungsverfahren notwendig sein, sind die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen und gegebenenfalls modifizierte Prüfungsaufgaben anzufordern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erläutert der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den beschlossenen Nachteilsausgleich.

Abschnitt 4 Sonderpädagogische Unterstützung

§ 17 Ziel und Aufgabe

(1) Ziel jeder sonderpädagogischen Unterstützung ist die Sicherung des individuellen Bildungsanspruches der Schülerinnen und Schüler. Sie trägt zur Anschlussfähigkeit im Hinblick auf den weiteren Bildungs- und Berufsweg bei.
(2) Sonderpädagogische Unterstützung ergänzt die Arbeit der Regelschule. Zudem findet sonderpädagogische Unterstützung in den nach Förderschwerpunkten (§ 18) gegliederten Förderschulen (§ 4a Absatz 1 bis 4 des Schulordnungsgesetzes) statt.
(3) Die bestehenden sonderpädagogischen Förderzentren haben die vorrangige Aufgabe, die inklusive Arbeit der allgemein bildenden und beruflichen Regelschulen sonderpädagogisch zu unterstützen.

§ 18 Förderschwerpunkte

Die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung
1.
im Bereich Lernen liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die aufgrund ihrer Entwicklungsvoraussetzungen dauerhaft und umfassend Einschränkungen im schulischen Lern- und Leistungsvermögen aufweisen und einer besonders intensiven Förderung bedürfen, um eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu erlangen,
2.
im Bereich Sprache liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, bei denen - auch in ihrer Muttersprache - eine nachhaltige Störung der Sprachentwicklung, des Sprachgebrauchs und der Kommunikationsfähigkeit besteht und die dadurch in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass außerschulische therapeutische Maßnahmen nicht ausreichen,
3.
im Bereich emotionale und soziale Entwicklung liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die aufgrund psychischer, sozialer, familiärer oder organischer Ursachen erhebliche und längerfristige Schwierigkeiten haben, ihre Umwelt angemessen wahrzunehmen sowie entsprechend auf diese zu reagieren. Dabei treten aggressive, regelverletzende oder ängstlich-gehemmte Verhaltensweisen auf, die die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so beeinträchtigen, dass außerschulische sozialpädagogische und therapeutische Maßnahmen nicht ausreichen,
4.
im Bereich geistige Entwicklung liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die aufgrund erheblicher Einschränkungen im Denken und Handeln sowie in Wahrnehmung und Sprache langanhaltend in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie voraussichtlich lebenslang Hilfen zur selbstständigen Lebensführung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit benötigen,
5.
im Bereich körperliche und motorische Entwicklung liegen bei Schülerinnen und Schülern mit überdauernden Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates, des Gehirns und Rückenmarks oder mit anderen inneren und äußeren Schädigungen und Erkrankungen des Körpers und seiner Organe vor, die dadurch in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt sind,
6.
im Bereich Sehen liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, deren Sehvermögen auch nach optischer Korrektur aufgrund organischer Schädigungen und/oder Einschränkungen in der visuellen Verarbeitung und Wahrnehmung umfassend oder in wesentlichen Teilfunktionen so erheblich herabgesetzt ist, dass die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt sind,
7.
im Bereich Hören und Kommunikation liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, deren Hörvermögen auch nach apparativer Versorgung aufgrund organischer Schädigungen und/oder Einschränkungen in der auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung umfassend oder in wesentlichen Teilfunktionen so erheblich herabgesetzt ist, dass die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt sind.

§ 19 Verfahren bei der Einschulung oder Umschulung in eine Förderschule

(1) Die Ein- oder Umschulung in eine Förderschule erfolgt abgesehen von dem Fall des Absatzes 4 ausschließlich auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder besuchten Grundschule beziehungsweise der besuchten weiterführenden Schule zu stellen. Diese leitet den Antrag zur weiteren Bearbeitung an die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Entscheidung zur Ein- oder Umschulung in eine Förderschule erfordert die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (§ 20) grundsätzlich in dem der Förderschule entsprechenden Förderschwerpunkt. Wurde bei einer Schülerin oder einem Schüler das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in mehreren Förderschwerpunkten anerkannt, besucht sie oder er die Förderschule des vorrangigen Förderschwerpunktes.
(3) Den Erziehungsberechtigten ist vor der Entscheidung über die Ein- oder Umschulung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies angesichts der mit dem Antrag nach Absatz 1 verbundenen Ausführungen der Erziehungsberechtigten angezeigt ist. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob sie den Antrag aufrechterhalten wollen. Nach Abschluss des Verfahrens wird den Erziehungsberechtigten und den Schulen die Entscheidung über die Ein- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; im Falle der Ablehnung der Ein- oder Umschulung in eine Förderschule wird die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(4) Erscheint der jeweiligen Schule der Besuch einer Förderschule in begründeten Einzelfällen zum Schutz des Kindeswohls (Eigen- oder Fremdgefährdung) erforderlich (§ 5 Absatz 4 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Durchführung eines Anerkennungsverfahrens (§ 20 Absatz 1) über den entsprechenden Antrag der Schule zum Besuch der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten müssen vor der Entscheidung gehört werden; das zuständige Jugendamt wird informiert. Nach Abschluss des Verfahrens wird den Erziehungsberechtigten und den Schulen die Entscheidung über die Ein- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; im Falle der Ein- oder Umschulung in eine Förderschule wird die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(5) Ist in einem Fall des Absatzes 4 die vorherige Durchführung des Anerkennungsverfahrens des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers (§ 20 Absatz 1) aus Gründen des Schutzes des Kindeswohls (Eigen- oder Fremdgefährdung) nicht vertretbar, kann die Schulaufsichtsbehörde diese Schülerin oder diesen Schüler vorläufig einer Förderschule zuweisen. Die Erziehungsberechtigten müssen vor der Entscheidung gehört werden. Das zuständige Jugendamt wird informiert. Den Erziehungsberechtigten und den Schulen wird die Entscheidung über die Ein- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; im Falle der Ein- oder Umschulung in die Förderschule wird die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die endgültige Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Im Falle einer Ein- oder Umschulung in eine Förderschule beauftragt die Schulaufsichtsbehörde die aufnehmende Schule mit der Einrichtung einer Klassenkonferenz (§ 6). Spätestens am Ende des ersten Halbjahres des zweiten Schulbesuchsjahres findet eine Klassenkonferenz (§ 6) unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung statt, in der Folge spätestens alle zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage eines empfehlenden Beschlusses der Klassenkonferenz (§ 6) über die Verlängerung der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.
(7) Für die Umschulung in die Förderschule gilt, außer in Fällen des Absatzes 4 und 5, § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20 Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung

(1) Ein Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung kann bei der Schulaufsichtsbehörde nur von der Schule gestellt werden. Er ist zu stellen, wenn die Erziehungsberechtigten den Besuch einer Förderschule beantragen (§ 19 Absatz 1). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen eines entsprechenden Anerkennungsverfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.
(2) Die Anerkennung erfolgt in Bezug auf die Förderschwerpunkte (§ 18) auf der Grundlage ärztlicher oder therapeutischer Berichte sowie der bereits vorliegenden Förderdokumentation (§ 7). Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ein sonderpädagogisches Fördergutachten einholen (§ 3 Absatz 2).
(3) Den Erziehungsberechtigten ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Schule die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung beantragt hat oder wenn dies angesichts der mit dem Antrag auf Besuch einer Förderschule (§ 19 Absatz 1) verbundenen Ausführungen der Erziehungsberechtigten angezeigt ist. Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird den Erziehungsberechtigten und der Schule die Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt; der Mitteilung an die Erziehungsberechtigten ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Falls ein sonderpädagogisches Fördergutachten erstellt wurde, erhalten die Erziehungsberechtigten und die Schule eine Abschrift.
(4) Die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung ist auf zwei Jahre zu befristen. Rechtzeitig vor Beendigung dieses Zeitraums findet an der Regelschule eine Klassenkonferenz beziehungsweise eine Jahrgangskonferenz (§ 6) unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung statt, in der Folge spätestens alle zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage eines empfehlenden Beschlusses der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz (§ 6) über die Verlängerung der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auch ein sonderpädagogisches Fördergutachten einholen (§ 3 Absatz 2). Von der genannten Befristung kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt und wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung dauerhaft vorliegen werden, abgewichen werden.

Abschnitt 5 Umschulung in die Regelschule

§ 21 Umschulung in die Regelschule

(1) Ergibt die nach § 19 Absatz 6 vorgesehene Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung nicht mehr vorliegen, oder nehmen die Erziehungsberechtigten ihren Antrag auf Besuch der Förderschule zurück, besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule der Regelform. § 19 Absatz 4 und 5 bleiben unberührt. Im Falle einer Umschulung an die Regelschule beauftragt die Schulaufsichtsbehörde die aufnehmende Schule mit der Einrichtung einer Klassenkonferenz (§ 6).
(2) Für die Umschulung in die Regelschule gilt außer in den Fällen des Wegfalls der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (§ 18 Absatz 6) § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung. Im Hinblick auf die Einstufung in eine Klassenstufe gilt § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung.

Abschnitt 6 Inkrafttreten, Anwendungsbereich

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 3. August 2015 in Kraft.

§ 23 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet ab dem Schuljahr 2015/2016 auf die Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschule und - soweit in der Verordnung vorgesehen - auf die entsprechenden Klassenstufen der Förderschule Anwendung.
(2) Sie findet im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen einschließlich des Sekundarbereichs der Förderschulen erstmals, aufsteigend beginnend auf die Schuljahrgänge Anwendung, die sich ab dem Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 befinden.
(3) Sie findet im Bereich der beruflichen Schulen erstmals auf die Schuljahrgänge Anwendung, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2018/2019 in den Eingangsklassen der beruflichen Schulen befinden.
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