SchülerföG SL 2009
DE - Landesrecht Saarland

Schülerförderungsgesetz Vom 6. Mai 2009

Schülerförderungsgesetz Vom 6. Mai 2009
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)
Fußnoten
*)
Verkündet als Art 1 des Gesetzes Nr. 1687 zur Weiterentwicklung der Schülerförderung vom 6. Mai 2009.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Schülerförderungsgesetz vom 6. Mai 200915.05.2009
Abschnitt 1 - Allgemeines15.05.2009
§ 1 - Grundsatz01.01.2012
Abschnitt 2 - Freistellung von der Zahlung des Entgelts im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe15.05.2009
§ 2 - Förderberechtigte11.12.2020
Abschnitt 3 - Fahrkostenzuschüsse15.05.2009
§ 3 - Förderberechtigte01.01.2012
§ 4 - (aufgehoben)01.01.2012
§ 5 - Höhe der Zuschüsse01.01.2012
§ 6 - Förderbedingungen01.01.2012
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften15.05.2009
§ 7 - Durchführung des Gesetzes11.12.2020
§ 8 - Übergangsregelungen11.12.2020

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Grundsatz

(1) Das Land fördert Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes
[2]
und der auf Grund des Privatschulgesetzes
[3]
genehmigten privaten Ersatzschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Förderung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
1.
im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe durch die Freistellung von der Zahlung des Entgelts (§ 2) und
2.
durch Fahrkostenzuschüsse (§ 3).
(2) Wer aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Förderung hat oder im Rahmen einer Ausbildung eine Vergütung erhält, hat keinen Anspruch auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Förderung. Gleiches gilt für die in § 2 genannten Förderberechtigten, soweit sie durch kommunale Leistungen ganz oder teilweise von den Kosten der entgeltlichen Schulbuchausleihe freigestellt werden können.
Fußnoten
[2])
SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.
[3])
PrivSchG vgl. BS-Nr. 223-4.

Abschnitt 2 Freistellung von der Zahlung des Entgelts im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe

§ 2 Förderberechtigte

(1) Von der Zahlung des Entgelts für die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Ausleihe werden förderberechtigte Schülerinnen und Schüler freigestellt, die an einer im Saarland organisierten und von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kultur genehmigten oder mit ihm vereinbarten entgeltlichen Ausleihe der in § 17a Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes genannten Schulbücher teilnehmen.
(2) Förderberechtigt im Sinne des Absatzes 1 sind Schülerinnen und Schüler, die
1.
nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist,
2.
Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
3.
zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gehören,
4.
Förderschulen besuchen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - sowie in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf,
5.
selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), in der jeweils geltenden Fassung sind,
6.
im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), in der jeweils geltenden Fassung leben,
7.
zum Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), in der jeweils geltenden Fassung gehören.
Bei den unter Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7 genannten Personen liegt eine Förderberechtigung bereits vor, wenn die dort genannten Leistungen innerhalb des Antragsjahres, spätestens aber bis zum Ablauf der Antragsfrist, in Anspruch genommen werden.

Abschnitt 3 Fahrkostenzuschüsse

§ 3 Förderberechtigte

(1) Förderung durch Fahrkostenzuschüsse (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2) erhalten
1.
Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist,
2.
Schülerinnen und Schüler, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
3.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, die in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtet werden, soweit sie keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 45 Absatz 3 Nummer 5 des Schulordnungsgesetzes haben,
4.
Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch nehmen können.
Bei den unter Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Personen liegt eine Förderberechtigung bereits vor, wenn die dort genannten Leistungen innerhalb des Antragsjahres in Anspruch genommen werden.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Höhe der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden in Höhe von 80 Prozent der notwendigen Fahrkosten nach Maßgabe des § 6 gewährt.

§ 6 Förderbedingungen

(1) Unter der Voraussetzung, dass die Schülerin oder der Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, werden nachgewiesene notwendige Fahrkosten in der in § 5 genannten Höhe erstattet
1.
für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Schule und zurück mehr als vier Kilometer beträgt; als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt die nächstmögliche Schule, die die Schülerin oder der Schüler tatsächlich besuchen kann,
2.
bei Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 1 für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs in Höhe der notwendigen Fahrkosten, die durch den Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären,
3.
für die Teilnahme an einem in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenen Betriebs- oder Fachpraktikum, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Praktikumsstätte und zurück mehr als vier Kilometer beträgt.
(2) Zuschussfähig sind nur die Kosten für die unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erworbenen Schülerjahreskarten, Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten ohne Zuschläge in der niedrigsten Wagenklasse. Einzelfahrkarten sind grundsätzlich nicht zuschussfähig. Behinderte Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, erhalten einen Fahrkostenzuschuss in entsprechender Höhe.
(3) Den Fahrkostenzuschuss erhalten Schülerinnen und Schüler, die im Saarland wohnen.
(4) In den in § 32d des Privatschulgesetzes genannten Fällen werden keine Fahrkostenzuschüsse nach diesem Gesetz gewährt.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 7 Durchführung des Gesetzes

(1) Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Erlöschens des Anspruchs auf Förderung insbesondere bei nicht form- und fristgerecht gestelltem Antrag regelt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.

§ 8 Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 kann im Schuljahr 2009/2010 die Förderberechtigung im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe auch durch den Bescheid zur Förderung durch Schulbuch- und/oder Fahrkostenzuschüsse auf der Grundlage des Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), für das Schuljahr 2008/2009 erbracht werden.
(2) Für die Abwicklung von Verfahren, die das Schuljahr 2008/2009 oder zurückliegende Schuljahre betreffen, gilt das Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung weiter.
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