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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland (Schulentwicklungsplanungsverordnung) Vom 21. Dezember 2012

Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland
(Schulentwicklungsplanungsverordnung) Vom 21. Dezember 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland (Schulentwicklungsplanungsverordnung) vom 21. Dezember 201211.01.2013
Eingangsformel11.01.2013
§ 1 - Geltungsbereich und Ziel11.01.2013
§ 2 - Grundlagen und Planung11.01.2013
§ 3 - Verfahren11.01.2013
§ 4 - Inkrafttreten11.01.2013
Auf Grund des § 37 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung gilt für den öffentlichen allgemein bildenden Schulbereich.
(2) Durch die Schulentwicklungsplanung im Sinne des § 37
des Schulordnungsgesetzes werden die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgewogenen, differenzierten und inklusiven Bildungsangebotes im Land bereitgestellt. Bei der Schulentwicklungsplanung sind die vorhandenen Ressourcen und die finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen.

§ 2 Grundlagen und Planung

(1) Darzulegende Grundlagen der Schulentwicklungsplanung sind
1.
das gegenwärtige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, und Schulstandorten (auch hinsichtlich der Organisation der gymnasialen Oberstufen im allgemein bildenden Bereich ggf. unter Berücksichtigung vorhandener gymnasialer Oberstufen an Berufsbildungszentren) einschließlich der bestehenden Schulen in staatlicher und in freier Trägerschaft,
2.
die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens einschließlich des ermittelten und des voraussichtlichen Schulwahlverhaltens (ausgenommen im Bereich der Grundschulen) der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten,
3.
die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes,
4.
die verschiedenen an diesen Schulen vorhandenen gebundenen und freiwilligen Ganztagsangebote einschließlich der eventuell vorhandenen Jugendhilfeangebote.
Hinsichtlich der Angaben im Sinne der Nummer 2 stellt die Schulaufsichtsbehörde entsprechende Daten bereit.
(2) In den Schulentwicklungsplänen werden der mittelfristige Bedarf an allgemein bildenden Schulen der verschiedenen Schulformen und Schularten entsprechend den in Absatz 1 genannten Aspekten dargelegt und entsprechende Schulstandorte, im Grundschulbereich einschließlich der Schulbezirke, ausgewiesen. Hierbei sind die Vorgaben zum geordneten Schulbetrieb (§ 9
des Schulordnungsgesetzes) maßgeblich. Dabei sind auch Bildungsbedürfnisse darzulegen, die nur gemeindeverbandsübergreifend befriedigt werden können.

§ 3 Verfahren

(1) Jeder Gemeindeverband stellt im Rahmen seiner Zuständigkeit als Schulträger für sein Gebiet einen Schulentwicklungsplan auf. Die Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde erstmals zum 31. Mai 2013 Schulentwicklungspläne im Sinne dieser Verordnung mit einem Planungszeitraum von drei Jahren vorzulegen.
(2) Im Bereich der Grundschulen stellt jede Gemeinde die planerischen Grundlagen für ein ausgewogenes Bildungsangebot im Rahmen eines Schulentwicklungsplanes dar. Die Gemeinden eines Gemeindeverbandes reichen ihre Schulentwicklungspläne - soweit erforderlich in zwischen den jeweiligen Gemeinden abgestimmter Form - bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Die Vorlagepflicht besteht erstmals zum 31. Mai 2016 und bezieht sich auf einen Planungszeitraum von fünf Jahren.
(3) Die Schulentwicklungspläne sind im Anschluss an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Planungszeitraum zum 31. Mai des jeweiligen Jahres fortzuschreiben und vorzulegen, wobei ein Planungszeitraum von fünf Jahren abzudecken ist. Soweit Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen es erfordern, erfolgt die Fortschreibung in kürzeren Zeitabständen. Im Übrigen gelten für die Fortschreibung der Pläne die in dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben für ihre Aufstellung entsprechend.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Schulentwicklungspläne unter Beachtung der in § 1 Absatz 2 genannten Zielvorgaben und auch als Grundlage für Entscheidungen nach §§ 9, 19, 39, 40
des Schulordnungsgesetzes. Festlegungen zur Organisation der gymnasialen Oberstufen werden außerhalb der vorgenannten Vorschriften des Schulordnungsgesetzes durch die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des entsprechenden Verfahrens im Benehmen mit dem jeweiligen Schulträger getroffen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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