SchlichtV
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Verordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020

Verordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) vom 1. Oktober 202023.10.2020
Eingangsformel23.10.2020
Abschnitt 1 - Allgemeines23.10.2020
§ 1 - Anwendungsbereich23.10.2020
§ 2 - Schlichtungsstelle23.10.2020
§ 3 - Parteien23.10.2020
§ 4 - Verfahrensgrundsätze23.10.2020
Abschnitt 2 - Einleitung des Verfahrens23.10.2020
§ 5 - Antrag23.10.2020
§ 6 - Replik23.10.2020
§ 7 - Ablehnung23.10.2020
§ 8 - Unterrichtung23.10.2020
Abschnitt 3 - Durchführung des Verfahrens23.10.2020
§ 9 - Ablauf23.10.2020
§ 10 - Schlichtungsvorschlag23.10.2020
Abschnitt 4 - Verfahrensabschluss23.10.2020
§ 11 - Ende des Verfahrens23.10.2020
§ 12 - Form des Verfahrensabschlusses23.10.2020
Abschnitt 5 - Kosten23.10.2020
§ 13 - Kosten23.10.2020
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften23.10.2020
§ 14 - Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung23.10.2020
§ 15 - Tätigkeitsberichte23.10.2020
§ 16 - Inkrafttreten23.10.2020
Aufgrund des § 17 Absatz 8 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 330), verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Schlichtungsverfahren nach § 17 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Das Schlichtungsverfahren behandelt die Verletzung von Pflichten zur Herstellung der Barrierefreiheit insbesondere nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz.

§ 2 Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle ist bei dem für Soziales zuständigen Ministerium angesiedelt.
(2) Die Schlichtungsstelle ist mit einer Person besetzt, die über die Befähigung für das Richteramt verfügt oder zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin ist.
(3) Die schlichtende Person wird von dem für Soziales zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren benannt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt die schlichtende Person bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die schlichtende Person kann vor Ablauf dieser Zeit nur abberufen werden, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person nicht mehr erwarten lassen,
2.
sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder
3.
ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

§ 3 Parteien

Parteien des Schlichtungsverfahrens sind die Person nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder der Verband nach § 17 Absatz 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (Antragsteller) und der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, dem eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird (Antragsgegner).

§ 4 Verfahrensgrundsätze

(1) Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine einvernehmliche, rasche, außergerichtliche und kostengünstige Streitbeilegung herbeizuführen.
(2) Die Schlichtungsstelle ist unabhängig, führt das Verfahren unparteiisch und transparent und ist an Weisungen nicht gebunden. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3) Die schlichtende Person und die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Privatsphäre der Parteien gewahrt bleibt und dass Amts-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien der Öffentlichkeit nicht zugänglich werden.
(4) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(5) Das Schlichtungsverfahren wird im schriftlichen Verfahren geführt, soweit nicht nach dem Ermessen der Schlichtungsstelle mündliche Verhandlung zweckmäßig ist.
(6) Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonst eingehenden Unterlagen, die der Schlichtungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens von einer Partei vorgelegt werden, werden der anderen Partei zur Kenntnis gebracht. Die Parteien sind verpflichtet, alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Schlichtungsstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(7) Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner kann seine Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ohne Angabe von Gründen verweigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens zurücknehmen.

Abschnitt 2 Einleitung des Verfahrens

§ 5 Antrag

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden.
(2) Die Schlichtungsstelle stellt ein Antragsformular auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
(3) Der Antrag muss Namen und Anschrift des Antragstellers, eine Schilderung des Sachverhalts und der geltend gemachten Rechtsverletzung, das Ziel des Antrags und den beteiligten Träger der öffentlichen Gewalt enthalten.
(4) Fehlen dem Antrag nach Absatz 3 notwendige Angaben, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller unter Fristsetzung auf, die Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht, kann die Schlichtungsstelle den Antrag als zurückgenommen behandeln.

§ 6 Replik

(1) Der Antrag wird dem Antragsgegner übermittelt. Der Antragsgegner wird aufgefordert, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
(2) Erfolgt die Stellungnahme nicht fristgemäß, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert.

§ 7 Ablehnung

(1) Die Schlichtungsstelle kann die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
1.
Antragsteller oder Antragsgegner nicht parteifähig sind,
2.
die Schlichtungsstelle örtlich oder sachlich nicht zuständig ist, insbesondere da eine Verletzung einer Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht geltend gemacht wird,
3.
die Streitsache rechtshängig ist oder war,
4.
ein Schlichtungsverfahren mit demselben Streitgegenstand bereits beantragt oder durchgeführt wurde,
5.
die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
6.
das Schlichtungsverfahren im konkreten Fall ungeeignet ist oder
7.
der Antrag mutwillig erscheint, rechtsmissbräuchlich ist oder eine Einigung nicht zu erwarten ist.
(2) Lehnt die Schlichtungsstelle die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ab, teilt sie dies dem Antragsteller und, wenn der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt wurde, auch dem Antragsgegner unter Angabe von Gründen mit.
(3) Das Schlichtungsverfahren kann unter den Gründen nach Absatz 1 auch nach seiner Eröffnung eingestellt werden, wenn ein solcher Grund nachträglich eintritt oder der Schlichtungsstelle zur Kenntnis gelangt.

§ 8 Unterrichtung

Die Schlichtungsstelle unterrichtet den Antragsteller unverzüglich nach Antragseingang und den Antragsgegner mit der Übersendung des Antrags,
1.
dass das Verfahren nach dieser Schlichtungsordnung durchgeführt wird, und dass und an welcher Fundstelle diese Schlichtungsordnung im Internet abrufbar ist,
2.
dass das Ergebnis der Schlichtung nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss,
3.
dass die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich, aber nicht zwingend ist,
4.
über die Möglichkeiten nach § 11 über das Ende des Verfahrens,
5.
über die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 13,
6.
über die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten nach § 4,
7.
über die Ruhendstellung eines Widerspruchsverfahrens nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und
8.
dass die Parteien mit der Teilnahme am Schlichtungsverfahren dieser Schlichtungsordnung zustimmen.

Abschnitt 3 Durchführung des Verfahrens

§ 9 Ablauf

(1) Das Schlichtungsverfahren wird mit Übermittlung des Schlichtungsantrages an den Antragsgegner eröffnet.
(2) Die Parteien können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Hält die Schlichtungsstelle den Sach- und Streitstand für klärungsbedürftig, kann sie insbesondere die Parteien unter Fristsetzung zum ergänzenden Vortrag auffordern oder auf rechtliche oder tatsächliche Umstände hinweisen. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
(3) Nach eigenem Ermessen kann die Schlichtungsstelle einen Termin zur mündlichen Erörterung festsetzen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Der Termin ist nicht öffentlich. Die Parteien können sich zum Termin anwaltlich oder sonst durch Bevollmächtigte vertreten oder begleiten lassen. Erscheint eine Partei ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin, gilt dies im Falle des Antragstellers als Rücknahme des Antrages und im Falle des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung zum Schlichtungsverfahren.

§ 10 Schlichtungsvorschlag

(1) Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, wenn keine weitere Sachverhaltsaufklärung oder Stellungnahme notwendig ist.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach dieser Mitteilung unterbreitet die Schlichtungsstelle den Parteien einen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag beruht auf der Sachlage, wie sie sich nach dem Schlichtungsverfahren darstellt. Der Vorschlag ist mit einer kurzen Begründung versehen, welche den zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Bewertung umfasst.
(3) Der Schlichtungsvorschlag enthält den Hinweis, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss und dass es den Parteien freisteht, den Vorschlag nicht anzunehmen und den Rechtsweg zu beschreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien eine angemessene Frist zur Annahme des Vorschlages. Nehmen die Parteien den Vorschlag an oder einigen sich auf andere Weise, stellt die Schlichtungsstelle das Ende des Verfahrens durch gütliche Einigung nach § 11 fest. Nehmen die Parteien den Vorschlag nicht an oder äußern sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, stellt die Schlichtungsstelle das Scheitern des Schlichtungsverfahrens nach § 11 fest.

Abschnitt 4 Verfahrensabschluss

§ 11 Ende des Verfahrens

Das Verfahren endet, wenn
1.
der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der Fortführung des Verfahrens widerspricht,
2.
der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens zurücknimmt oder der Fortführung des Verfahrens widerspricht,
3.
die Parteien den Schlichtungsvorschlag annehmen oder sich auf andere Weise gütlich einigen,
4.
die Parteien übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat oder
5.
die Parteien sich nicht einigen können.

§ 12 Form des Verfahrensabschlusses

(1) Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.

Abschnitt 5 Kosten

§ 13 Kosten

(1) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren erhoben. Die Schlichtungsstelle erstattet keine im Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten.
(2) Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, soweit die Parteien sich nicht auf etwas anderes geeinigt haben.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 14 Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung

Die zivilprozessualen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

§ 15 Tätigkeitsberichte

Die Schlichtungsstelle berichtet dem für Soziales zuständigen Ministerium jeweils zum Ende der Legislaturperiode über die Zahl der durchgeführten Schlichtungsverfahren, deren Ausgang, Dauer und Gegenstand.

§ 16 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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