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Gesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976

Gesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2022 (Amtsbl. I. S. 569)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 197601.01.2002
Abschnitt I - Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2008
Abschnitt II - Reisekostenvergütung01.01.2002
§ 2 - Begriffsbestimmungen20.07.2012
§ 3 - Anspruch auf Reisekostenvergütung20.07.2012
§ 4 - Art der Reisekostenvergütung01.01.2002
§ 5 - Fahrkostenerstattung20.07.2012
§ 6 - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung01.04.2022
§ 7 - Dauer der Dienstreise01.01.2002
§ 8 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 9 - Tagegeld01.04.2008
§ 10 - Übernachtungsgeld20.07.2012
§ 11 - Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort26.11.2010
§ 12 - Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 101.04.2008
§ 13 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 14 - Erstattung der Nebenkosten01.01.2002
§ 15 - Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen01.01.2002
§ 16 - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen26.11.2010
§ 17 - Aufwandsvergütung26.11.2010
§ 18 - Pauschvergütung01.01.2002
§ 19 - Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen01.01.2002
§ 20 - Auslandsdienstreisen01.01.2002
§ 21 - Gerichtsvollzieher26.11.2010
§ 22 - Richter01.01.2002
Abschnitt III - Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass01.01.2002
§ 23 - Trennungsgeld20.07.2012
§ 24 - Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass17.12.2021
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2002
§ 25 - Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften26.11.2010
§ 26 - Verweisungen01.01.2002
§ 27 - Inkrafttreten20.11.2015

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der in deren Dienst abgeordneten Beamten und Richter.
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1.
Auslagen aus Anlass der Abordnung und Zuweisung (Trennungsgeld, § 23),
2.
Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 24 Abs. 1),
3.
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 24 Abs. 2), und
4.
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätten aus besonderem dienstlichem Anlass (§ 24 Abs. 3).

Abschnitt II Reisekostenvergütung

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde in der Regel schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung nach dem Wirksamwerden der Ernennung, aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.
(6) Auf Reisekostenvergütung und Kostenerstattung nach § 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst
1.
Fahrkostenerstattung (§ 5),
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3.
Tagegeld (§ 9),
4.
Übernachtungsgeld (§ 10),
5.
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),
6.
Erstattung der Nebenkosten (§ 14),
7.
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 15),
8.
Aufwandsvergütung (§ 17),
9.
Pauschvergütung (§ 18),
10.
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19).

§ 5 Fahrkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann.
(2) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte. Das Gleiche gilt, wenn er aus einem unabweisbaren dienstlichen Interesse eine höhere Klasse benutzen musste.
(3) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
(4) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 12 Cent
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 15 Cent,
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 18 Cent,
4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 25 Cent
Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit vollständigem oder teilweisem elektrischem oder anderem Antrieb ist die Vergleichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug mit konventionellem Verbrennungsmotor insbesondere hinsichtlich der nach den Hubraumgrenzen üblichen Leistung maßgebend.
(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im dienstlichen Interesse für die Ausführung von Dienstfahrten schriftlich oder elektronisch anerkannt werden. In diesen Fällen wird abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der Anschaffungs , der auf Dienstfahrten entfallenden Unterhaltungs und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges als Wegstreckenentschädigung für jeden dienstlich zurückgelegten Fahrkilometer gewährt:
1. für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 80 ccm 12 Cent;
daneben werden von Beginn des Monats an, in dem das Fahrzeug mit schriftlicher oder elektronischer Anerkennung im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versicherung, Pflege und Unterstellung monatlich 10,75 Euro gewährt,,
für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 80 ccm bis 350 ccm 20 Cent,
3. für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm 27 Cent,
4. für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 35 Cent,
Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen treffen treffen durch Rechtsverordnung
[1]
gemeinsam nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Benutzung des Kraftfahrzeugs und die Höhe der Zuschläge zur Wegstreckenentschädigung. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit vollständigem oder teilweisem elektrischem oder anderem Antrieb ist die Vergleichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug mit konventionellem Verbrennungsmotor insbesondere hinsichtlich der nach den Hubraumgrenzen üblichen Leistung maßgebend.
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 1,5 Cent je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller ein Cent je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.
(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung nach einer anderen Vorschrift als nach diesem Gesetz oder einer sonstigen landesrechtlichen Vorschrift hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 6 Cent je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Wegstrecken mit einem Fahrrad oder zu Fuß zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.
(6) Für die regelmäßige Benutzung eines nicht behördeneigenen Fahrrads am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort wird eine monatliche Entschädigung von 5 Euro gewährt.
(7) Der sich aus einer Abrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 jeweils ergebende Gesamtbetrag ist auf einen vollen Cent auf- oder abzurunden.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS- Nr. 2032- 10- 2.

§ 7 Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Tagegeld

(1) Das Tagegeld beträgt für einen vollen Kalendertag 24 Euro.
Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei
mindestens 8 bis 14 Stunden 6 Euro,
mehr als 14 Stunden 12 Euro.
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet.
(2) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht dem Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre.

§ 10 Übernachtungsgeld

(1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. Es wird ferner nicht gewährt, wenn die Nachtreise der Vornahme vonnächtlichen Dienstgeschäften dient, es sei denn, dass Unterkunft in Anspruch genommenwerden musste.
(2) Das Übernachtungsgeld für die notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, so werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind bei Übernachtungen im Inland vorab um zwanzig vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag, bei Übernachtungen im Ausland um zwanzig vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.
(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt. Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird daneben ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste.

§ 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tag an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tag an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld ( §§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren einundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt achtundzwanzig Tagen verlängert werden.

§ 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1

(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, so wird
1.
das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um zwanzig vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je fünfunddreißig vom Hundert,
2.
die Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück um fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je zwanzig vom Hundert
gekürzt, es sei denn, dass es sich um eine gelegentlich gewährte Einzelmahlzeit handelt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

§ 13

(aufgehoben)

§ 14 Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Dienstreisen zu erstatten wären.

§ 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt, im Übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. § 12 bleibt unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.
(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.
(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort ( §§ 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder von fünfunddreißig vom Hundert der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt.
(5) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung,
[2]
welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn
1.
eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,
2.
eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder
3.
nach diesem Gesetz mehrere Arten der AusIagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS- Nr. 2032- 10- 1 und 2032- 10- 3.

§ 17 Aufwandsvergütung

(1) Dienstreisende solcher Dienstzweige oder Dienstgeschäfte, die häufig wiederkehrende, gleichartige und in der Regel nicht mit einer Übernachtung verbundene Dienstreisen innerhalb des Landes oder häufige Dienstreisen nach demselben Ort durchführen, erhalten an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes ( §§ 9 bis 12) entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann nach Stundensätzen oder als Tages- oder Monatspauschale gewährt werden. Der nach Satz 1 in Betracht kommende Personenkreis und die Höhe der Aufwandsvergütung werden durch die obersten Dienstbehörden bestimmt.
[3]
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Dienstreisenden seines Amtes wegen Unterkunft oder Verpflegung zu stark herabgesetzten Preisen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so wird vom ersten Tag der Gewährung dieser Leistungen an höchstens die Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt; § 12 bleibt unberührt.
(4) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.
Fußnoten
[3])
Vgl. Erlass vom 12. August 1966, geändert durch Erlass vom 30. Juli 1973 (GMBl. S. 463) - Straßenbau; und Erlass vom 9. Juli 1996 (GMBl. S. 161) - außerunterrichtliche Schulveranstaltungen, geändert durch Abschnitt III des Erlasses vom 18. März 2005 (Amtsbl. S. 503).

§ 18 Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nrn. 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
[4]
Fußnoten
[4])
Vgl. Erlass vom 9. Juli 1996 (GMBl. S. 161) - außerunterrichtliche Schulveranstaltungen.

§ 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.

§ 20 Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.

§ 21 Gerichtsvollzieher

Die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Rechtssachen regelt sich nach den vom Ministerium der Justiz erlassenen Vorschriften.

§ 22 Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters
1.
zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2.
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihm übertragen ist,
3.
zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1).
(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

§ 23 Trennungsgeld

(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung,
[5]
die das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen erlassen. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Werden Beamte zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
Fußnoten
[5])
Vgl. BS- Nr. 2032- 10- 3.

§ 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann beim Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses wie eine Dienstreise behandelt werden.
(2) Für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten technischen Verhältnissen anzupassen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
[6]
zu diesem Gesetz erlässt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
Fußnoten
[6])
Verwaltungsvorschriften zum SRKG vgl. Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nrn. 341, 795, 1022.

§ 26 Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 27 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1966 in Kraft.
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