Verordnung zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit des saarländischen Rettungsdienstes in der Corona-Pandemie Vom 11. Juli 2022
Verordnung zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit des saarländischen Rettungsdienstes in der Corona-Pandemie Vom 11. Juli 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.08.2022 bis 31.07.2023
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit des saarländischen Rettungsdienstes in der Corona-Pandemie vom 11. Juli 2022 | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
Eingangsformel | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
§ 2 - Notfallrettung | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
§ 3 - Krankentransport | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
§ 4 - Fortbildung des Rettungsdienstfachpersonals | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
§ 5 - Dokumentation, Qualitätssicherung | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 26.08.2022 bis 31.07.2023 |
Aufgrund § 4 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Saarland (SRettG) vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1250) verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
§ 1 Anwendungsbereich
Bei Personalengpässen im Rettungsdienst, die im Verlauf der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten Pandemie durch vermehrt auftretende Erkrankungsfälle, angeordnete Quarantänemaßnahmen oder einen erhöhten Rettungsmittelbedarf im Krankentransport entstehen und die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notfallrettung und Krankentransport gefährden, sind Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 SRettG Absatz 1 bis 4 nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig.
§ 2 Notfallrettung
(1) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 SRettG ist die Besetzung der Notarztdienste mit einem fachlich geeigneten Arzt oder einer fachlich geeigneten Ärztin ohne Zusatzbezeichnung Notfallmedizin zulässig. Die fachliche Eignung des Arztes oder der Ärztin für den Notarztdienst ist durch den Notarzteinsatzleiter oder die Notarzteinsatzleiterin des betroffenen Notarztstandortes festzustellen und zu dokumentieren.
(2) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 5 SRettG ist neben dem Notarzt oder der Notärztin die Besetzung der Fahrerfunktion in Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) mit geeigneten Rettungssanitätern oder Rettungssanitäterinnen zulässig. Vorrangig sind Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterinnen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr einzusetzen.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 SRettG ist neben der für die Betreuung des Notfallpatienten oder der Notfallpatientin zuständigen Person mit der Qualifikation Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin die Besetzung der Fahrerfunktion in Rettungstransportwagen (RTW) mit Personen mit sanitätsdienstlicher Ausbildung sowie gültiger Fahrerlaubnis der Klasse C1 nach Fahrerlaubnisverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), oder § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Saarländische Fahrberechtigungs-Verordnung - SFBerVO -) vom 16. November 2012 (Amtsbl. I S. 405), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 760), zulässig.
§ 3 Krankentransport
Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 SRettG ist neben der für die Betreuung des Patienten oder der Patientin zuständigen Person mit der Qualifikation Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin die Besetzung der Fahrerfunktion mit Angehörigen der gemäß § 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SRettG) im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie der Hilfsorganisationen, die über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B nach Fahrerlaubnisverordnung oder § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Saarländische Fahrberechtigungs-Verordnung - SFBerVO -) verfügen, zulässig. Der Rückgriff auf Einsatzpersonal und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes bedarf der Abstimmung mit den Katastrophenschutzbehörden.
§ 4 Fortbildung des Rettungsdienstfachpersonals
Abweichend von § 4 Absatz 4 SRettG ist eine temporäre Aussetzung der Fortbildungspflichten der Betreiber von Notfallrettung und Krankentransport zulässig. Die Aussetzung der Fortbildungspflichten hat lediglich aufschiebende Wirkung. Nach Beendigung der Ausnahmesituation sind die gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsverpflichtungen zeitnah und entsprechend den Kapazitäten der für die Fortbildung zuständigen Einrichtungen und Stellen nachzuholen.
§ 5 Dokumentation, Qualitätssicherung
(1) Die Inanspruchnahme der nach dieser Verordnung zulässigen Abweichungen sind seitens der Beauftragten im Rettungsdienst dezidiert gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes zu begründen.
(2) Die Feststellung der fachlichen Eignung des nach § 2 und 3 eingesetzten Personals ist in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst durch die jeweilige Vorgesetzte oder den jeweiligen Vorgesetzten festzustellen und zu dokumentieren. Die notfallmedizinischen Tätigkeiten des Unterstützungspersonals dürfen nur entsprechend den in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen ausgeübt werden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2023 außer Kraft.
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