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Verordnung über die Fortbildung des nichtärztlichen Fachpersonals im saarländischen Rettungsdienst Vom 11. Februar 2022

Verordnung über die Fortbildung des nichtärztlichen Fachpersonals im saarländischen Rettungsdienst Vom 11. Februar 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Fortbildung des nichtärztlichen Fachpersonals im saarländischen Rettungsdienst vom 11. Februar 202225.02.2022
Eingangsformel25.02.2022
§ 1 - Fortbildungspflicht25.02.2022
§ 2 - Dauer und Inhalt der Fortbildung25.02.2022
§ 3 - Fortbildungseinrichtung25.02.2022
§ 4 - Pflicht- und Wahlanteil für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten25.02.2022
§ 5 - Pflicht- und Wahlanteil für übriges nichtärztliches Personal in der Notfallrettung und im Krankentransport25.02.2022
§ 6 - Leistungskontrollen25.02.2022
§ 7 - Dokumentation25.02.2022
§ 8 - Kosten25.02.2022
§ 9 - Inkrafttreten25.02.2022
Aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 3 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1250) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1 Fortbildungspflicht

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist von den Betreibern zu dokumentieren und dem Träger des Rettungsdienstes auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
(2) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht gehört zu den Berufspflichten des Personals.

§ 2 Dauer und Inhalt der Fortbildung

(1) Die Fortbildungspflicht besteht im Umfang von jährlich mindestens 30 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Dauer von 45 Minuten.
(2) Der Inhalt der Fortbildung wird von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Abstimmung mit den Beauftragten festgelegt und durch den Träger des Rettungsdienstes in geeigneter Weise öffentlich gemacht.
(3) Die Fortbildung besteht aus einem Pflicht- sowie einem Wahlanteil. Die Pflichtanteile sollen zusammenhängend absolviert werden.

§ 3 Fortbildungseinrichtung

(1) Die Fortbildung wird an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen sowie an saarländischen Rettungswachen und Notarztstandorten durchgeführt. Staatlich anerkannte Fortbildungseinrichtungen anderer Bundesländer sind den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gleichgestellt. Die Anerkennung weiterer geeigneter Stellen erfolgt durch den Träger des Rettungsdienstes. Der Träger des Rettungsdienstes legt mit der Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme eine Fortbildungsnummer, den anerkennungsfähigen Stundenumfang und, soweit vorgesehen, das Prüfungsverfahren fest. Die Anerkennung von Fortbildungen kann auch nachträglich erfolgen.
(2) Die Fortbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern hinsichtlich der eigenständigen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen an Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen, die standardmäßig vorgegeben werden, wird durch die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt. Die Fortbildung kann auf einen geeigneten Beauftragten delegiert werden.
(3) Darüber hinaus sind als Wahlanteil insbesondere Fortbildungsveranstaltungen geeignet, die durch den Träger des Rettungsdienstes in Kooperation mit der saarländischen Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst organisiert werden sowie Continuing Medical Education zertifizierte Fortbildungen, Fachtagungen und Kongresse, die jeweils in einem Umfang von höchstens zehn Unterrichtseinheiten angerechnet werden können.
(4) Die Fortbildung soll in Präsenz stattfinden. Sie kann bis zu zehn Unterrichtseinheiten in digitaler Form absolviert werden.
(5) Die Fortbildungseinrichtung erteilt über die Teilnahme einen Nachweis, aus dem sich die Unterrichtseinheiten, der Fortbildungsinhalt und -zeitraum sowie ein etwaiges Prüfungsergebnis ergeben. Bei der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist im Nachweis zudem die erteilte Fortbildungsnummer anzugeben.

§ 4 Pflicht- und Wahlanteil für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

(1) Die jährliche Fortbildungspflicht von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern sowie Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten umfasst Fortbildungsmaßnahmen von
1.
mindestens vier Unterrichtseinheiten durch die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst oder den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine von ihr oder von ihm beauftragte geeignete Person sowie
2.
mindestens 16 Unterrichtseinheiten an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen.
Die übrigen Unterrichtseinheiten können frei von den Fortbildungsverpflichteten gewählt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind innerhalb von fünf Jahren jeweils eine Fortbildungsmaßnahme mit mindestens 25 Unterrichtseinheiten in präklinischer Erstversorgung von (Schock)traumapatientinnen und -patienten sowie in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand zu absolvieren. Spezifische Fortbildungskurse, wie für bestimmte Altersklassen, können auf Antrag durch den Träger des Rettungsdienstes auf die Fortbildung nach Satz 1 angerechnet werden.
(3) Die Überprüfung der theoretischen und praktischen Notkompetenz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten erfolgt jeweils im Rahmen der Fortbildungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1.

§ 5 Pflicht- und Wahlanteil für übriges nichtärztliches Personal in der Notfallrettung und im Krankentransport

(1) Die jährliche Fortbildungspflicht des übrigen nichtärztlichen Rettungsdienstfachpersonals umfasst Fortbildungsmaßnahmen von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten an staatlich anerkannten Rettungsdienstschulen. Die übrigen Unterrichtseinheiten können frei von den Fortbildungsverpflichteten gewählt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von fünf Jahren jeweils eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens zehn Unterrichtseinheiten in präklinischer Erstversorgung von (Schock)traumapatientinnen und -patienten sowie in der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand zu absolvieren. Spezifische Fortbildungskurse, wie für bestimmte Altersklassen, können auf Antrag durch den Träger des Rettungsdienstes auf die Fortbildung nach Satz 1 angerechnet werden.

§ 6 Leistungskontrollen

(1) Jeder Pflichtanteil der Fortbildung schließt mit einer Leistungskontrolle ab. Die durchführende Fortbildungseinrichtung bestimmt in Abstimmung mit der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst eine geeignete Form und angemessene Dauer der Leistungskontrolle.
(2) Die Anforderungen an die Leistungskontrolle richten sich nach den Inhalten der Fortbildungsveranstaltung und den darin vermittelten Handlungskompetenzen.
(3) Die Leistungskontrolle wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(4) Eine Leistungskontrolle mit der Bewertung „nicht bestanden“ kann einmal an derselben Fortbildungseinrichtung wiederholt werden. Wurde die Leistungskontrolle zum wiederholten Male nicht bestanden, ist vor erneuter Leistungsüberprüfung die Fortbildung erneut zu besuchen.

§ 7 Dokumentation

(1) Die Beauftragten im Rettungsdienst dokumentieren die Erfüllung der Fortbildungspflicht ihres Personals und halten folgende Mindestangaben schriftlich oder elektronisch vor:
1.
Name und Berufsbezeichnung des Fortbildungsverpflichteten
2.
Fortbildungsbezeichnung
3.
Art der Fortbildung sowie Fortbildungsnummer
4.
Datum der Fortbildung
5.
Name der verantwortlichen wissenschaftlichen Leitung
6.
Anrechnungsfähige Unterrichtseinheiten
7.
Ergebnis einer etwaig durchgeführten Leistungskontrolle
Im Falle des § 4 Absatz 3 beinhaltet die Dokumentation auch das Ergebnis der Überprüfung der Notkompetenz.
(2) Die Dokumentation ist nach dem Ausscheiden des eingesetzten Personals ein Jahr aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 8 Kosten

Die Kosten der Fortbildung für das Rettungsdienstpersonal sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Fortbildungskosten können vom Träger des Rettungsdienstes budgetiert werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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