RettBetriebsVO
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Verordnung über den Betrieb von Unternehmen des Krankentransports (RettBetriebsVO) Vom 5. Januar 2005

Verordnung über den Betrieb von Unternehmen des Krankentransports
(RettBetriebsVO) Vom 5. Januar 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Betrieb von Unternehmen des Krankentransports (RettBetriebsVO) vom 5. Januar 200518.02.2005
Eingangsformel18.02.2005
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschrift18.02.2005
§ 1 - Grundregel18.02.2005
Zweiter Abschnitt - Vorschriften über den Betrieb18.02.2005
§ 2 - Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin18.02.2005
§ 3 - Betriebsleiter oder Betriebsleiterin18.02.2005
§ 4 - Meldepflicht18.02.2005
§ 5 - Umgehungsverbot18.02.2005
Dritter Abschnitt - Vorschriften für das Personal18.02.2005
§ 6 - Gesundheitliche und fachliche Eignung18.02.2005
§ 7 - Ausstattung18.02.2005
§ 8 - Verhalten im Fahrdienst18.02.2005
§ 9 - Verhalten bei Krankheit18.02.2005
Vierter Abschnitt - Ausrüstung, Beschaffenheit und Untersuchung der Fahrzeuge 18.02.2005
§ 10 - Zulässige Fahrzeuge18.02.2005
§ 11 - Anzuwendende Vorschriften18.02.2005
§ 12 - Ausrüstung18.02.2005
§ 13 - Hauptuntersuchungen18.02.2005
§ 14 - Außerordentliche Hauptuntersuchungen18.02.2005
Fünfter Abschnitt - Schluss- und Übergangsvorschriften18.02.2005
§ 15 - Ausnahmen18.02.2005
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten18.02.2005
§ 17 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten18.02.2005
Aufgrund des § 16 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170) verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschrift

§ 1 Grundregel

(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die nach § 12 Abs. 1
des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes betreiben.
(2) Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Krankentransports zu stellen sind. Die Fahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

Zweiter Abschnitt Vorschriften über den Betrieb

§ 2 Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin

(1) Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er oder sie hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er oder sie darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm oder ihr bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ausreichendes Personal nicht zur Verfügung steht oder das eingesetzte Personal nicht befähigt oder geeignet ist, eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports zu gewährleisten.
(2) Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss eine allgemeine Dienstanweisung erlassen. Bei geringer Größe des Unternehmens oder auf Grund anderer betrieblicher Umstände kann die Genehmigungsbehörde den Unternehmer oder die Unternehmerin auf Antrag von dieser Verpflichtung freistellen; die Freistellung umfasst nicht die Bestellung eines oder einer Hygienebeauftragten. Die Dienstanweisung ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des eingesetzten Personals, insbesondere
1.
die für die Durchführung des Krankentransports maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
2.
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen,
3.
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind,
4.
die Bestellung eines oder einer Hygienebeauftragten.

§ 3 Betriebsleiter oder Betriebsleiterin

(1) Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann zur Wahrnehmung der ihm oder ihr nach § 2 obliegenden Aufgaben unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter oder eine Betriebsleiterin bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter oder eine verantwortliche Betriebsleiterin bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung anordnen, wenn die Größe des Betriebs oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer oder der Unternehmerin zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.
(2) Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass die Betriebsleiter oder die Betriebsleiterinnen die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Er oder sie hat diese insbesondere zu beteiligen bei
1.
der Aufstellung des Personalbedarfsplans,
2.
der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und Betriebspersonals,
3.
der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
4.
der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.
(3) Der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin soll eine Vertretung haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung der Betriebsleiter oder der Betriebsleiterinnen und ihrer Vertretung bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2
des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes gegeben ist.
(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.

§ 4 Meldepflicht

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat unverzüglich
1.
der Genehmigungsbehörde
a)
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen,
b)
Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
2.
der Rettungsleitstelle alle Betriebsstörungen
mitzuteilen.

§ 5 Umgehungsverbot

Die Verpflichtungen des Unternehmers oder der Unternehmerin nach dieser Verordnung werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen der Verordnung geeignet sind, nicht berührt.

Dritter Abschnitt Vorschriften für das Personal

§ 6 Gesundheitliche und fachliche Eignung

(1) Die gesundheitliche Eignung des im Krankentransport eingesetzten Personals ist durch Vorlage der nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen erforderlichen Zeugnisse bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
(2) Die fachliche Eignung des als Fahrer oder als Fahrerin eingesetzten Personals ist durch Vorlage des Belegs über eine abgeschlossene Sanitätsausbildung, einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und eines Auszugs aus dem Verkehrszentralregister bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
(3) Die fachliche Eignung des als Beifahrer oder als Beifahrerin im Krankentransport eingesetzten Personals ist durch Vorlage des Zeugnisses über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern oder eines als gleichwertig anerkannten Befähigungsnachweises bei der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
(4) Die zum Nachweis der gesundheitlichen und fachlichen Eignung des eingesetzten Personals erforderlichen Unterlagen sind vor der erstmaligen Verwendung sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde aus besonderem Anlass, die Zeugnisse nach Absatz 1 mindestens alle zwei Jahre vorzulegen.
(5) Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für die regelmäßige Fortbildung des eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Die Fortbildung umfasst insgesamt 30 Stunden/Jahr an einer anerkannten Ausbildungsstelle und hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie ist der Genehmigungsbehörde einmal jährlich durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Aus den Bescheinigungen muss sich der Lerninhalt ergeben.

§ 7 Ausstattung

(1) Zur Feststellung des Personalbedarfs während der festgelegten Betriebszeiten hat der Unternehmer oder die Unternehmerin einen Personalbedarfsplan aufzustellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
(2) Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat durch Vorlage der Arbeitsverträge oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass während der festgelegten Betriebszeiten ausreichend Personal zur Verfügung steht. Das Personal kann nur als ausreichend angesehen werden, wenn für die Ausfallzeiten (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Fortbildung), die pauschal mit 20 vom Hundert der nachgewiesenen Arbeitszeit je Arbeitskraft angesetzt werden, Ersatzpersonal nachgewiesen ist.
(3) Änderungen des Personals sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 sowie der Nachweise der gesundheitlichen und fachlichen Eignung nach § 6 anzuzeigen.

§ 8 Verhalten im Fahrdienst

Das im Krankentransport eingesetzte Personal hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. Es hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung oder zur Betreuung anvertraut sind. Ihm ist untersagt,
1.
während des Dienstes und während der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder bei Antritt der Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel zu stehen,
2.
während der Fahrt oder des Einsatzes zu rauchen.

§ 9 Verhalten bei Krankheit

(1) Das im Krankentransport eingesetzte Personal hat bei Vorliegen einer übertragbaren Erkrankung im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung, soweit kein Tätigkeitsverbot nach § 31 des Infektionsschutzgesetzes ausgesprochen worden ist, die jeweils nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen und hygienischen Standards einzuhalten.
(2) Hat eine als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person eine Krankheit, die ihre Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf sie keine Fahrten ausführen.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer oder der Unternehmerin unverzüglich anzuzeigen.

Vierter Abschnitt Ausrüstung, Beschaffenheit und Untersuchung der Fahrzeuge

§ 10 Zulässige Fahrzeuge

(1) Die für den Krankentransport eingesetzten Fahrzeuge müssen den maßgeblichen DIN EN-Normen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(2) Die in den Richtlinien zur Sicherstellung der Hygiene angeordneten allgemeinen Hygienemaßnahmen sind zu befolgen. Beim Transport von Infektionskranken darf das Fahrzeug erst nach Abnahme durch den Hygienebeauftragten oder die Hygienebeauftragte zum Wiedereinsatz zugelassen werden.

§ 11 Anzuwendende Vorschriften

Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300)
in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Regelungen die Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Ausrüstung

(1) Die Ausrüstung der Fahrzeuge ist den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen.
(2) Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder in den Fahrzeugen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
(3) Die Fahrzeuge müssen mit einem Wegstreckenzähler entsprechend § 57 Abs. 3
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712)
, in der jeweils geltenden Fassung ausgestattet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. Die Beförderungsentgelte sind nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

§ 13 Hauptuntersuchungen

(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29
der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

§ 14 Außerordentliche Hauptuntersuchungen

(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in seinem oder ihrem Unternehmen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auf seine oder ihre Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Bei der außerordentlichen Hauptuntersuchung ist auch festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(2) Besteht für ein betriebsneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 15 Ausnahmen

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. Erforderlichenfalls kann die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin verlangt werden. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder Unternehmerin
1.
die Instandhaltungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 verletzt,
2.
den Betrieb des Unternehmens entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zulässt,
3.
den in § 4 genannten Meldepflichten nicht unverzüglich nachkommt,
4.
die Anzeige- und Nachweispflichten nach §§ 6 und 7 verletzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als beim Krankentransport eingesetztes Personal
1.
entgegen § 8 Nr. 1 während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere, die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder bei Antritt der Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
2.
entgegen § 9 Abs. 1 die jeweils nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen und hygienischen Standards nicht einhält,
3.
entgegen § 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,
4.
entgegen § 9 Abs. 3 eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt.

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Betrieb von Unternehmen der Notfallrettung und des Krankentransports (RettBetriebsV) vom 5. Dezember 1994 (Amtsbl. 1995 S. 70) außer Kraft.
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