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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule Vom 28. Juni 1990

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule Vom 28. Juni 1990
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1995 (Amtsbl. S. 776)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom 28. Juni 199001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
Anlage - Stundentafel der Realschule01.01.2002
Wahlunterricht - Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule01.01.2002
I. Anmerkungen zur Stundentafel01.01.2002
II. Erläuterung der Fußnoten01.01.2002
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1

Für den Unterricht in der Realschule
[1]
gilt die Stundentafel gemäß der Anlage.
Fußnoten
[1])
Auslaufende Schulform. Die Vorschriften gelten bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom 7. Mai 1986 (Amtsbl. S. 428) außer Kraft mit der Maßgabe, dass diese Verordnung im Schuljahr 1990/91 hinsichtlich des Wahlpflichtunterrichts der Schüler/Schülerinnen der Klassenstufen 8 und 10 des Schuljahres 1990/91 weiter gilt.

Anlage

Stundentafel der Realschule
Klassenstufe 5 6 7 8 9 10
Pflichtunterricht
Religion 2 2 2 2 1 2
Deutsch 5 5 4 4 3 3
1. Fremdsprache 4 5 4 4 4 4
Mathematik 5 4 5 4 4 3
Biologie 2 2 2 - 1,5 [2] 1 [3]
Chemie - - - 2 2 1 [3]
Physik - - - 2 2 2
Erdkunde 2 2 1 - 1,5 [2] 1 [3]
Geschichte - - 2 2 2 2
Sozialkunde - - - 2 - 2
Technik 2 2 2 - - -
Bildende Kunst 2 2 1 [3] 2 - 1 [3]
Musik 2 2 1 [3] - 2 1 [3]
Sport 2 2 2 2 2 2
Wochenstunden im Pflichtbereich insgesamt 28 28 26 26 25 25
Wahlpflichtunterricht
Praktikum - Technik/technisches Zeichnen - - - - 3 3
- Biologie/Chemie - - - - 3 3
- Informatik/Physik - - - - 2 2
Wirtschafts-/Sozialkunde - - - - 3 3
2. Fremdsprache - - 4 4 3 3
Bildende Kunst - - - - 2 2
Hauswerk/ Maschinenschreiben - - 4 4 2 2 2 2
Von der Schülerin/Vom Schüler zu belegende Wochenstunden im Wahlpflichtbereich insgesamt - - 4 4 5 5
Wochenstunden insgesamt 28 28 30 30 30 30
Fußnoten
[2])
Entweder ein Halbjahr drei Stunden oder ein Halbjahr zwei Stunden und ein Halbjahr eine Stunde. (Amtliche Fußnote 2)
Entweder ein Halbjahr drei Stunden oder ein Halbjahr zwei Stunden und ein Halbjahr eine Stunde. (Amtliche Fußnote 2)
[3])
Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1)
Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1)
Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1)
Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1)
Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1)
Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1)
Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1)

Wahlunterricht Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule

I. Anmerkungen zur Stundentafel

1.
Pflichtbereich
a)
Die Stundentafel gilt für die sechsstufige (Klassenstufen 5 bis 10) und die auslaufende vierstufige (Klassenstufen 7 bis 10) Realschule.
b)
Die Schülerin/Der Schüler wählt als 1. Fremdsprache Französisch oder Englisch, sofern an der Schule auch Englisch als 1. Fremdsprache angeboten wird.
2.
Wahlpflichtbereich
a)
Zu dem Unterricht des Pflichtbereichs tritt der Unterricht des Wahlpflichtbereichs hinzu, der in den Klassenstufen 7 und 8 jeweils 4, in den Klassenstuten 9 und 10 jeweils 5 Wochenstunden umfasst.
b)
Die Schülerin/Der Schüler kann als 2. Fremdsprache ab Klassenstufe 7 je nach ihrer/seiner 1. Fremdsprache Englisch oder Französisch wählen.
c)
In den Klassenstufen 9 bis 10 sind bei der Kombination von Fächern ein dreistündiges und ein zweistündiges Fach zu wählen.
d)
Die Fächer Hauswerk und Maschinenschreiben können als eigenständige Fächer erst ab der Klassenstufe 9 und nur für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren gewählt werden.

II. Erläuterung der Fußnoten

(siehe Fußnoten 3 und 4)
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