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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Rattenbekämpfung Vom 6. März 1981

Verordnung über die Rattenbekämpfung Vom 6. März 1981
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Rattenbekämpfung vom 6. März 198101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Aufgabe der Rattenbekämpfung01.01.2002
§ 2 - Zur Rattenbekämpfung Verpflichtete01.01.2002
§ 3 - Vorsorgemaßnahmen01.01.2002
§ 4 - Anzeigepflicht, Einzelbekämpfung01.01.2002
§ 5 - Bekämpfungsmittel und Auslegung01.01.2002
§ 6 - Beseitigung der Ratten und der Giftköder01.01.2002
§ 7 - Allgemeine Bekämpfung und Befallsgebiete04.02.2006
§ 8 - Kontrollorgane01.01.2002
§ 9 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 11 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des
§ 13 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 2262, ber. Bundesgesetzbl. 1980 I S. 151)
verordnet die
Landesregierung
:

§ 1 Aufgabe der Rattenbekämpfung

(1) Um die Gefahr abzuwenden, dass Ratten (Wanderratte - Rattus norvegicus -und Hausratte - Rattus rattus -) Krankheitserreger übertragen, werden Rattenbekämpfungsmaßnahmen nach folgenden Bestimmungen durchgeführt.
(2) Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass Menschen, Haustiere und die frei lebende Tierwelt keinen Schaden nehmen können.

§ 2 Zur Rattenbekämpfung Verpflichtete

Verpflichtet zur Rattenbekämpfung sind Eigentümer, Pächter, Mieter oder sonstige Besitzer von
1.
bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften einschließlich Hafen- und Eisenbahnanlagen,
2.
Lager- und Schuttplätzen, Mülldeponien, Kanalisationen, Wasserläufen, Parkanlagen und Friedhöfen,
3.
Binnenschiffen sowie ihnen gleichzusetzenden schwimmenden Baulichkeiten.

§ 3 Vorsorgemaßnahmen

(1) Die Verpflichteten nach § 2 haben Umständen entgegenzuwirken, die die Vermehrung von Ratten begünstigen. Insbesondere sind nach Möglichkeit Ansammlungen von Abfällen, Schutt, Gerümpel und dergleichen an allen Orten zu vermeiden oder zu beseitigen, die den Ratten leicht zugänglich sind, wie Lager, Gebäudeteile, Hofräume, Viehställe oder Bachufer.
(2) Der amtliche Beauftragte der Ortspolizeibehörde (§ 8 Abs. 1) hat solche Missstände (Absatz 1) der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Diese fordert die Verpflichteten nach § 2 unverzüglich schriftlich auf, in angemessener Frist die Missstände zu beseitigen. Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsrechts bleiben unberührt.
(3) Bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung (§ 7) sollen Schutt, Abfälle und dergleichen erst nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen beseitigt werden.

§ 4 Anzeigepflicht, Einzelbekämpfung

(1) Die Verpflichteten nach § 2 haben jeden Rattenbefall der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ist anzunehmen, dass Ratten von Nachbargrundstücken oder sonstigen anderen Stellen zugewandert sind, ist darauf in der Anzeige besonders hinzuweisen.
(2) Solange keine allgemeine Rattenbekämpfung (§ 7) angeordnet ist, hat der Verpflichtete unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung des Rattenbefalls zu treffen.

§ 5 Bekämpfungsmittel und Auslegung

(1) Zur Bekämpfung dürfen nur von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassene Bekämpfungsmittel nach der neuesten veröffentlichten Liste verwendet werden. Führt der Verpflichtete die Bekämpfung nicht selbst durch, hat der Auftragnehmer die Zulassung der von ihm benutzen Mittel nachzuweisen. Die Vorschriften über den Handel mit Giften bleiben unberührt.
(2) Bekämpfungsmittel sind für Menschen sowie für Haustiere und sonstige nicht schädliche Tiere unzugänglich auszulegen, Sie sind oberirdisch im Freien sowie in Gebäuden einschließlich der Kellerräume nur in jede Gefährdung ausschließende Schlupfwinkel wie Mauerspalte, unter Steinhaufen, unter Holzbalken oder ähnlichen Plätzen auszulegen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, sind Bekämpfungsmittel in hierfür ausgelegten Tonrohren mit einer lichten Weite von 8 bis 10 cm und einer Länge von 50 bis 70 cm oder diesen Rohren vergleichbaren Geräten auszubringen. Unterirdisch sind sie in Kanälen, Schächten, Gruben, Gullys und dergleichen so sicher auszulegen, dass eine Abschwemmung vermieden wird.
(3) In unmittelbarer Umgebung der Auslegungsschlupfwinkel sowie auf den Tonrohren oder den ihnen gleichzusetzenden Geräten müssen wetterfeste, selbstklebende Warnetikette gut sichtbar angebracht werden. Die aufgedruckte Warnung muss das verwendete Bekämpfungsmittel und den Wirkstoff nennen. Ebenso muss für den Fall einer Vergiftung von Menschen oder Haustieren das Gegenmittel angegeben sein.
(4) Wird die Bekämpfung nicht von dem Verpflichteten nach § 2 selbst vorgenommen und ist er oder sein Vertreter dabei nicht anwesend, so ist er unverzüglich von der mit der Durchführung beauftragten Fachkraft darüber zu unterrichten, wo sich die Bekämpfungsmittel und -geräte befinden.

§ 6 Beseitigung der Ratten und der Giftköder

(1) Die Verpflichteten nach § 2 sind gehalten, während und nach der Bekämpfungsmaßnahme die ihrer Gewalt oder Nutzung unterliegenden Grundstücke, Gebäude, Räume oder dergleichen zu überwachen und tote Ratten unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Tierkörper sind bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern. Fallen Tierkörper nur vereinzelt an, können sie vergraben oder verbrannt oder dem Hausmüll beigegeben werden. Werden sie vergraben, müssen sie mindestens so tief eingegraben werden, dass sie mit einer 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sind und nicht im Grundwasser liegen.
(2) Die Verpflichteten nach § 2 haben die Giftköder nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Dies gilt auch für verschleppte, frei liegende Bekämpfungsmittel. Die Beseitigung kann in der Regel mit dem Hausmüll oder durch Vergraben erfolgen. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend. Giftige Bekämpfungsmittel, deren Anwendung besonderer Erlaubnis bedarf (hochgiftige Stoffe), sind von demjenigen, der die Erlaubnis zur Anwendung besitzt, zu beseitigen.
(3) Nach Entfernung oberirdisch ausgelegter Giftköder sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall verhindern.
(4) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Beseitigungspflicht gilt nicht für unterirdisch ausgelegte Bekämpfungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 2 letzter Satz.

§ 7 Allgemeine Bekämpfung und Befallsgebiete

(1) Ist die Rattenbekämpfung auf Einzelgrundstücken nicht ausreichend, so hat die Ortspolizeibehörde durch Polizeiverordnung allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuordnen.
(2) In der Polizeiverordnung sind Zeitraum und Umfang der Bekämpfungsmaßnahme, der zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme bestimmte behördliche Personenkreis und/oder von der Ortspolizeibehörde verpflichtete Bekämpfungsunternehmer (Auftragnehmer) zu nennen.
(3) Die Polizeiverordnung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bekämpfungsmaßnahmen zu veröffentlichen.
(4) In besonders gefährdeten Gebieten ist jährlich mindestens einmal eine Bekämpfungsmaßnahme anzuordnen. Sie soll insbesondere zeitunabhängig bei erkennbarem starkem Befall und/oder während der jährlich auftretenden Hochwasserzeit auf hochwasserfreien Flächen und in Gebäuden durchgeführt werden.
(5) Besonders gefährdet sind Gebiete mit hohem bis mittlerem Befallsgrad, in denen eine hohe Besatzdichte (lokale Ausbreitungsherde und Wanderstraßen) anzunehmen und/oder ein ausreichendes Angebot von Lebensstätten (Potentielle Ausbreitungsgebiete) vorhanden sind. Sie werden als Dauergefährdungszone A in einer Karte (Maßstab 1 : 100.000) dargestellt, die beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei den Ortspolizeibehörden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme ausliegt.
(6) Zur Fortschreibung dieser Karte berichten die Ortspolizeibehörden anhand eingegangener Anzeigen (§ 4 Abs. 1) und den Feststellungen der Beauftragten nach § 8 Abs. 1 zum 1. April jeden Jahres dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über aufgetretenen Befall unter genauer Angabe von Ort und Zeitpunkt der Feststellung.

§ 8 Kontrollorgane

(1) Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung und zur abschließenden Abnahme von Bekämpfungsmaßnahmen bestellen die Ortspolizeibehörden amtliche Beauftragte.
(2) Mit der Bekämpfung von der Ortspolizeibehörde beauftragte Bedienstete und Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 sowie die in Absatz 1 genannten Beauftragten erhalten von der Ortspolizeibehörde einen amtlichen Ausweis.

§ 9 Duldungspflicht

Die Verpflichteten haben dem mit der Durchführung der Bekämpfung Beauftragten nach § 7 Abs. 2 und dem amtlich Beauftragten nach § 8 Abs. 1 das Betreten ihres Grundstücks zur Auslegung oder Entnahme von Ködern, zu Kontrollen oder anderweitig zur wirksamen Bekämpfung erforderlich werdende Maßnahmen zur Tageszeit zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von
§ 69 Abs. 2 und 3 des Bundes-Seuchengesetzes
handelt, wer als Verpflichteter nach § 2 oder als Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Bekämpfungsmittel verwendet,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 den Nachweis der Zulassung der verwendeten Bekämpfungsmittel nicht erbringt,
3.
gegen die Auslegungsvorschrift nach § 5 Abs. 2 und 3 und gegen die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 verstößt,
4.
entgegen § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1, 2 und 4 der Aufforderung zur Beseitigung von Missständen oder der Beseitigung der Tierkörper oder Giftköder nicht oder nicht vorschriftsmäßig nachkommt,
5.
gegen seine Mitwirkungs- und Duldungspflicht nach § 9 verstößt.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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