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Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes (Qualifikationsverordnung Universität - QVOU) Vom 7. Februar 1994

Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes (Qualifikationsverordnung Universität - QVOU) Vom 7. Februar 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes (Qualifikationsverordnung Universität - QVOU) vom 7. Februar 199401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 2a11.12.2009
§ 311.12.2015
§ 401.01.2002
§ 511.12.2015
§ 611.12.2015
§ 711.12.2015
§ 811.12.2015
§ 911.12.2015
§ 1001.01.2002
§ 1101.01.2002
§ 1211.12.2015
§ 1301.01.2002
§ 1411.12.2015
Auf Grund des
§ 96 Abs. 2
[1]
des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom
8. März 1989 (Amtsbl. S. 609),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992
(Amtsbl. S.
838)
, verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt: § 69 Abs. 2 Satz 2 UG.

§ 1

(1) Die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.
(2) Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben.
(3) Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zum Studium aller Studiengänge an der Universität des Saarlandes.
(4) Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt nach Maßgabe dieser Verordnung zum Studium bestimmter Studiengänge an der Universität des Saarlandes.

§ 2

Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch folgende im Saarland erworbenen Zeugnisse:
1.
Reife- oder Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,
2.
Reife- oder Abiturzeugnis des Saarlandkollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) oder des Abendgymnasiums Saarbrücken,
3.
Reife- oder Abiturzeugnis des Deutsch-Französischen Gymnasiums Saarbrücken,
4.
Abiturzeugnis einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule,
5.
Reife- oder Abiturzeugnis für Schulfremde bzw. Nichtschüler,
6.
Zeugnis der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis bzw. für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung).

§ 2a

Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten auch die Inhaber folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung:
1.
Meister im Handwerk nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung (HwO),
2.
Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG), §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
3.
Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst),
4.
Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Inhaber von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Gesundheitswesen, für die Prüfungsregelungen nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (WuHG) vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999, S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
6.
Inhaber von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, für die gesetzliche Prüfungsregelungen bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.

§ 3

(1) Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen die folgenden im Saarland erworbenen, dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertigen Vorbildungsnachweise:
1.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachhochschule,
2.
Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung (Anstellungsprüfung) für den gehobenen nicht technischen Dienst nach Abschluss des Studiums an der Fachhochschule für Verwaltung Saarbrücken.
(2) Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen die dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertigen Abschlusszeugnisse/Vorbildungsnachweise folgender ehemaliger Bildungseinrichtungen im Saarland:
1.
Bergingenieurschule Saarbrücken,
2.
Staatliche Ingenieurschule Saarbrücken,
3.
Höhere Fachschule für Sozialarbeit,
4.
Staatliche Werkkunstschule Saarbrücken,
5.
Höhere Wirtschaftsfachschule in Abendform,
6.
Pädagogische Hochschulen des Saarlandes (Comenius-Hochschule, Peter-Wust-Hochschule),
7.
Lehrerbildungsseminar (Zeugnis über die erste Lehrerprüfung),
8.
Frauenoberschule mit erster Lehrerprüfung,
9.
Fachhochschule für Bergbau,
10.
Katholische Hochschule für Soziale Arbeit.
(3) Der Nachweis über das Vorliegen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 wird durch eine Bescheinigung des Ministeriums für Bildung und Kultur geführt.

§ 4

Zum Studium aller Studiengänge an der Universität des Saarlandes sind auch Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 5 berechtigt, die auf Grund dieser Qualifikation zu einem wissenschaftlichen Studiengang an der Universität des Saarlandes zugelassen wurden und diesen Studiengang mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung ordnungsgemäß abgeschlossen haben.

§ 5

Die fachgebundene Hochschulreife wird nachgewiesen durch folgende im Saarland erworbene Zeugnisse:
1.
Abschlusszeugnis der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes, sofern in der Abschlussprüfung mindestens die Gesamtnote „gut“ erreicht wurde und der Besuch zusätzlicher Unterrichtsveranstaltungen in Mathematik und einer Fremdsprache nachgewiesen wird, mit der Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums der Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre oder Soziologie,
1a.
Abschlusszeugnis der Berufsakademie nach dem Saarländischen Berufsakademiegesetz (Saarl. BAkadG) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Bachelorabschlüsse handelt, die hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt sind (§ 4a Absatz 2 Satz 2 BAkadG),
2.
(aufgehoben)
3.
(aufgehoben)
4.
Nachweis über 60 ECTS-Punkte in den laut Studien- und Prüfungsordnung für das erste Studienjahr vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern, der auf Grund des Studiums in einer in Spalte 1 genannten Fachrichtung oder einem dort genannten Studiengang für ein Studium in einem in Spalte 2 genannten Studiengang an der Universität des Saarlandes berechtigt:
Spalte 1 Spalte 2
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Universität des Saarlandes
Architektur und Bauingenieurwesen Mathematik Physik Informatik
Betriebswirtschaft Betriebswirtschaftslehre
Internationale Betriebswirtschaftslehre Informatik
Internationales Tourismusmanagement MathematikWirtschaftspädagogikStudienrichtungen I und IIWirtschaft und RechtWirtschaftsinformatik
Elektrotechnik Mathematik
Kommunikationsinformatik Physik
Biomedizinische Technik Informatik
Mechatronik-Sensortechnik MechatronikComputer- und Kommunikationstechnik
Praktische Informatik Informatik MathematikComputer- und Kommunikationstechnik
Maschinenbau MathematikPhysikInformatikMaterialwissenschaft und WerkstofftechnikMechatronik
Wirtschaftsingenieurwesen BetriebswirtschaftslehreInformatikMathematikWirtschaftspädagogikStudienrichtung IMaterialwissenschaft und WerkstofftechnikWirtschaftsinformatik
Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit Psychologie.

§ 6

Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen außerhalb des Saarlandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und der fachgebundenen Hochschulreife, die Meisterprüfung sowie sonstige Hochschulzugangsberechtigungen, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) oder bilateralen Vereinbarungen des Saarlandes mit einem anderen Land entsprechen. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Vereinbarung erfüllt sind, trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 7

(1) Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen auch folgende außerhalb des Saarlandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnisse und Vorbildungsnachweise:
1.
Abschlusszeugnis des Oberstufen-Kollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld,
2.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachhochschule oder in einem genehmigten Fachhochschulstudiengang an einer anderen Hochschule, sofern eine vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannte Fachhochschulreife gegeben ist,
3.
Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung (Anstellungsprüfung) für den gehobenen nicht technischen Dienst nach vollständigem Studium an einer Beamtenfachhochschule oder Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in dem Umfang der im Herkunftsland geltenden Qualifikation, sofern eine vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannte Fachhochschulreife gegeben ist.
(2) Zum Studium aller Studiengänge an der Universität des Saarlandes sind auch Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife berechtigt, die auf Grund dieser Qualifikation zu einem Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Saarlandes zugelassen wurden und diesen Studiengang mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung ordnungsgemäß abgeschlossen haben.

§ 8

Die fachgebundene Hochschulreife in dem in ihrem jeweiligen Herkunftsland geltenden Umfang wird nachgewiesen von Bewerbern, die außerhalb des Saarlandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachhochschule den Nachweis über 60 ECTS-Punkte in den laut Studien- und Prüfungsordnung für das erste Studienjahr vorgesehenen Pflicht- und Wahlfächern erbracht haben oder die Vorprüfung abgelegt haben, sofern die Durchschnittsnote der Vorprüfung mindestens 2,5 beträgt und eine vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannte Fachhochschulreife gegeben ist.

§ 9

Das Ministerium für Bildung und Kultur kann über die in den §§ 6 bis 8 geregelten Fälle hinaus weitere Nachweise der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, die außerhalb des Saarlandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, als Qualifikation für einen Studiengang an der Universität des Saarlandes anerkennen, wenn sie im Herkunftsland zu diesem Studiengang berechtigen und die Bedingungen ihres Erwerbes den saarländischen Bedingungen entsprechen.
Nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums an einer Hochschule außerhalb des Saarlandes werden landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem affinen Studiengang anerkannt. Ein Probestudium, zu dem abweichend von den in der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 3. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1250), geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1175), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.

§ 10

Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen auch Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, in dem durch die entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz festgelegten Umfang. Ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur von Ausländern erworben werden konnten.

§ 11

Zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen auch das
1.
Abiturzeugnis, das an Schulen außerhalb des Saarlandes nach dem Abkommen
[3]
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung der Abiturzeugnisse ausgestellt worden ist,
2.
Zeugnis einer Europäischen Schule über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung,
3.
Reife- oder Abiturzeugnis einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde,
4.
Reife- oder Abiturzeugnis einer Privatschule im deutschsprachigen Ausland, die von der Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde,
5.
an einer deutschen Schule im Ausland erworbene Zeugnis über die erweiterte Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis der Hochschulreife in Verbindung mit letzterem,
6.
Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife, das an von der Kultusministerkonferenz anerkannten deutschen Abteilungen der internationalen Gymnasien (Lycées Internationaux) in Frankreich erworben wurde,
7.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der deutschen Abteilungen der Internationalen Shape-Schule in Shape (Belgien) und der Internationalen AFCENT-Schule in Brunssum (Niederlande).
Fußnoten
[3])
Abkommen vom 10. Februar 1972; vgl. Bekanntmachung vom 15. Dezember 1972 (GMBl. S. 765) und Anwendungserlass vom 27. Oktober 1972 (GMBl. S. 773); Anlage ersetzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 1988 (GMBl. S. 70); Abkommen ergänzt durch Vereinbarung vom 4. November 1988 (vgl. Bekanntmachung vom 7. Februar 1989, BGBl. II S. 232). Das Abkommen wurde gem. Art. 36 ersetzt durch das Abkommen vom 30. Juli 2002 [Gesetz vom 12. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1746)].

§ 12

Für sonstige Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworben werden, gilt:
1.
Sie gelten als Nachweis der Hochschulreife nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind.
a)
Zuständige Stelle ist bei deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Saarland das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ist der Kultusminister dieses Landes bzw. die von ihm beauftragte Stelle, bei Bewerbern mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. die von ihm beauftragte Stelle für die Zeugnisanerkennung zuständig. Im Übrigen gilt für das Verfahren der Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger vom 15. März 1988 (Amtsbl. S. 313)
[4]
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
b)
Bei Ausländern entscheidet im Rahmen des Zulassungs- oder Immatrikulationsverfahrens die Universität des Saarlandes über die Anerkennung; die Befugnis des Ministeriums für Bildung und Kultur, die Entscheidung zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern, bleibt unberührt.
2.
Die Anerkennung setzt grundsätzlich voraus, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworbenen Vorbildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland des Bewerbers ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die die Aufnahme eines Studiums an der Universität des Saarlandes sinnvoll erscheinen lassen. Die Anerkennung erfolgt daher auf der Grundlage der jeweils geltenden Bewertungsrichtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz und der entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise danach den direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen vor der Hochschulzulassung Deutschkenntnisse im erforderlichen Umfang nachweisen. Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise den Hochschulzugang erst nach Bestehen einer Feststellungsprüfung ermöglichen, müssen diese Prüfung an einem Studienkolleg ablegen.
Fußnoten
[4])
Vgl. BS- Nr. 223- 2- 76.

§ 13

Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Für Berechtigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, gilt die Qualifikationsverordnung Universität in der bis zum 10. Dezember 2009 geltenden Fassung.
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