Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz Vom 18. Dezember 2019
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz Vom 18. Dezember 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 18. Dezember 2019 | 17.01.2020 |
Eingangsformel | 17.01.2020 |
1 - Gebührenerhebungspflicht | 17.01.2020 |
2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 17.01.2020 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörde des Saarlandes | 17.01.2020 |
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),
[1]
in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsbl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1.
1 Gebührenerhebungspflicht
Für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem ssaarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz
[2]
zuständigen Behörde des Saarlandes werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 402-4.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 1. April 2019 (Amtsbl. I S. 318) außer Kraft.
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörde des Saarlandes
Nummer und Gegenstand | Gebühr in Euro | |
1. | Anmeldung der Prostituierten; Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs | |
1.1 | Anmeldung bei der Behörde und damit verbundenes Informations- und Beratungsgespräch | 20 |
1.2 | Ausstellen der Anmeldebescheinigung | 10 |
1.3 | Ausstellen der pseudonymisierten Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) | 5 |
2. | Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (Prostitutionsstätte, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung, Prostitutionsvermittlung) | |
2.1 | Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes | |
2.1.1 | Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung | 520 - 3.906 |
2.1.2 | Zuverlässigkeitsprüfung Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung | 260 - 1.042 |
2.1.3 | Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung | 260 - 1.042 |
2.2 | Prüfung einer Stellvertretungserlaubnis | |
2.2.1 | Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung | 260 - 1.042 |
2.2.2 | Beantragung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung | 260 - 1.042 |
2.3 | Sonstige Erlaubnisprüfungen, Auflagen und Anordnungen | |
2.3.1 | Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventueller Beschäftigungsverbote sonstiger Beschäftigter je Person | 260 - 1.042 |
2.3.2 | Erteilung nachträglicher Auflagen bzw. selbstständiger Anordnungen für Betreiber; Hygienepläne | 65 - 650 |
2.3.3 | Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und ggf. Untersagung | 520 - 3.906 |
2.3.4 | Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und ggf. Untersagung | 520 - 3.906 |
2.3.5 | Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen | 65 - 650 |
2.3.6 | Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs, Prüfung und ggf. Untersagung | 520 - 3.906 |
2.3.7 | Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen | 65 - 650 |
2.3.8 | Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis | 120 |
2.3.9 | Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes | 391 - 1.172 |
2.3.10 | Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren) | 260 - 1.042 |
2.4 | Überwachung des Prostitutionsgewerbes | |
2.4.1 | Fahrtkostenersatz bei Kontrollen | 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer (nach § 6 Saarländisches Reisekostengesetz[3]) |
2.4.2 | Kontrolle - pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter pro angefangener Stunde | 65 |
Fußnoten
[3])
SRKG vgl. BS-Nr. 2032-10.
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