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DE - Landesrecht Saarland

Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren Vom 3. Januar 2005

Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren Vom 3. Januar 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 200502.01.2005
Eingangsformel02.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich02.01.2005
§ 2 - Grundsätze02.01.2005
§ 3 - Vergabe von Leistungsbezügen24.03.2023
§ 4 - Zuständigkeit und Verfahren24.03.2023
§ 5 - Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge24.03.2023
§ 6 - Besondere Leistungsbezüge24.03.2023
§ 7 - Funktionsleistungsbezüge24.03.2023
§ 8 - Ruhegehaltfähigkeit24.03.2023
§ 9 - Forschungs- und Lehrzulagen24.03.2023
§ 10 - Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren01.01.2013
§ 11 - Übergangsvorschriften24.03.2023
§ 12 - In-Kraft-Treten02.01.2005
Aufgrund des § 12 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. S. 2655), verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie für beamtete hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien der staatlichen Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind und deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören.

§ 2 Grundsätze

(1) Die leistungsbezogene Besoldung der Professorinnen und Professoren soll der Profilbildung der Hochschulen und der Konkurrenzfähigkeit im nationalen und internationalen Wettbewerb dienen. Sie soll insbesondere herausragende Leistungen von Professorinnen und Professoren am Hochschulstandort Saarland fördern.
(2) Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über Vergabe und Höhe der Leistungsbezüge, soweit durch das Saarländische Besoldungsgesetz und diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.

§ 3 Vergabe von Leistungsbezügen

(1) Die variablen Leistungsbezüge nach § 34 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden von den Hochschulen unter Einhaltung der Ziele einer leistungsbezogenen Besoldung vergeben. Näheres kann in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen bestimmt werden.
(2) Die Regelungen zum Vergaberahmen nach § 35 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes finden auf die Hochschulen ohne Globalhaushalt Anwendung. Die für die jeweilige Hochschule zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wirkt gemeinsam mit den Hochschulen nach Satz 1 auf die Einhaltung des Vergaberahmens hin.
(3) Die Hochschulen teilen ihrer Rechtsaufsichtsbehörde jährlich bis zum 31. Januar die Summe der vergebenen Leistungsbezüge des Vorjahres mit. Dabei erfolgt eine Unterteilung nach Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen.

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Gewährung von Leistungsbezügen erfolgt auf Antrag der Professorin/des Professors. Der Antrag ist über die Dekanin/den Dekan an die Hochschulleitung (Präsidium der Universität des Saarlandes oder der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Rektorin/Rektor der Hochschule für Musik Saar), bei der Hochschule der Bildenden Künste Saar unmittelbar an die Rektorin/den Rektor zu richten. Die Hochschulleitung entscheidet, mit Ausnahme der Hochschule der Bildenden Künste Saar, nach Anhörung der Dekanin/des Dekans. Abweichend hiervon ist der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen der Präsidentin/des Präsidenten der Universität des Saarlandes, der Präsidentin/des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes an das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, der Rektorin/des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin/des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten, die in diesen Fällen über die Gewährung entscheiden; § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschulleitung erlässt nach Anhörung des Senats Richtlinien zur Gewährung von Leistungsbezügen. Die Richtlinien der Universität und der Fachhochschule bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft, die Richtlinien der künstlerischen Hochschulen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur.
(3) Leistungsbezüge nach den §§ 5 und 6 können aufgrund einer Zielvereinbarung zwischen Professorin/Professor und Hochschulleitung gewährt werden, wenn die Ziele und der damit verbundene Leistungsbezug schriftlich oder
elektronisch festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung der Zielvereinbarung ist die Freiheit von Forschung und Lehre zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für die Vereinbarung von Zielvereinbarungen kann von der Hochschulleitung auf die Dekanin/den Dekan übertragen werden.
(4) Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In der Begründung sind die für die Gewährung oder die Ablehnung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

§ 5 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

(1) Die Hochschule kann in ihren Richtlinien nach § 4 Abs. 2 für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 Absatz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) neben den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Kriterien festlegen. Dabei kann die Hochschule auch Regelungen treffen, die im Rahmen von Bleibeverhandlungen vorsehen, dass ein Nachweis über das Einstellungsinteresse eines anderen Arbeitgebers geführt werden muss.
(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nehmen an den prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 des Saarländischen Besoldungsgesetzes teil.

§ 6 Besondere Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (besondere Leistungsbezüge) werden nach geeigneten wissenschaftsadäquaten oder dementsprechenden Kriterien für den künstlerischen Bereich gewährt. Diese Kriterien werden von der Hochschule in ihren Richtlinien nach § 4 Abs. 2 auf Vorschlag der Fakultäten oder der Fachbereiche festgelegt. Dabei können fakultäts- oder fachbereichsspezifische Kriterien vorgesehen werden.
(2) Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet, nach frühestens zweimaliger Vergabe auch unbefristet gewährt werden. Für unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Die unbefristete Gewährung ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen; sie kann in besonderen Fällen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, die der Gewährung zugrunde liegen, weggefallen sind.

§ 7 Funktionsleistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden für folgende Ämter gewährt:
1.
für die Präsidentin/den Präsidenten der Universität des Saarlandes,
2.
für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes,
3.
für die Präsidentin/den Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
4.
für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
5.
für die Rektorin/den Rektor der Hochschule für Musik Saar,
6.
für die Rektorin/den Rektor der Hochschule der Bildenden Künste Saar.
Die Höhe der jeweiligen Funktionsleistungsbezüge wird aufgrund von Zielvereinbarungen für die Universität und die Fachhochschule mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, für die künstlerischen Hochschulen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur festgelegt.
(2) Die Gewährung und die Höhe von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, die nicht den in Absatz 1 genannten Ämtern zugeordnet sind, regelt die Hochschule in ihren Richtlinien nach § 4 Abs. 2. Dabei kann sie festlegen, dass Funktionsleistungsbezüge ganz oder teilweise auf der Grundlage von schriftlich oder elektronisch festgehaltenen Zielvereinbarungen zwischen der Hochschulleitung und der Professorin/dem Professor gewährt werden können.

§ 8 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, die für die Dauer von jeweils insgesamt mindestens zehn Jahren bezogen wurden, sind bei Besoldungsempfängerinnen und -empfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zu einer Höhe von zusammen 25 vom Hundert des Grundgehalts und bei Besoldungsempfängerinnen und -empfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zu einer Höhe von zusammen 29 vom Hundert des Grundgehalts ruhegehaltfähig.
(2) Unbefristete und befristete Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes können über die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze hinaus zusammen wie folgt für ruhegehaltfähig erklärt werden:
1.
für höchstens 5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
a)
bis zu einer Höhe von 43 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 und
b)
bis zu einer Höhe von 48 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 sowie
2.
für höchstens 5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
a)
bis zu einer Höhe von 61 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 und
b)
bis zu einer Höhe von 66 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
Die Quoten nach Satz 1 können jeweils auf bis zu 7,5 vom Hundert der Planstellen überschritten werden, wenn die Hochschule für diesen Teil der für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge einen Versorgungszuschlag an das Land abführt. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 vom Hundert der nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge.
(3) Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung berufen wurden, sind auf die Planstellenquoten nach Absatz 2 nicht anzurechnen, wenn die Einrichtung für die Dauer der Beurlaubung oder der Zuweisung auch für die für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert an das Land entrichtet. Wird bei Beendigung der Beurlaubung oder der Zuweisung eine in Absatz 2 geregelte Planstellenquote überschritten, können weitere Leistungsbezüge nach Absatz 2 erst ab Einhaltung der Planstellenquote wieder für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Professorinnen und Professoren für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung beurlaubt oder dieser zugewiesen wurden.

§ 9 Forschungs- und Lehrzulagen

Für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Hochschule kann in ihren Richtlinien regeln, dass Forschungs- und Lehrzulagen nach § 36 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nur gewährt werden, wenn das Forschungs- oder Lehrvorhaben vollständig aus Mitteln privater Dritter gedeckt wird. Forschungs- und Lehrzulagen, die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden, dürfen insgesamt das jeweilige Jahresgrundgehalt der Professorin/des Professors nicht überschreiten. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin/des Professors nicht auf ihre/seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 10 Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren

Die Hochschule entscheidet über Widersprüche gegen die von ihr nach dieser Verordnung getroffenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen. Abweichend hiervon entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur über Widersprüche der Professorinnen und Professoren der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar.

§ 11 Übergangsvorschriften

Im Fall der Option von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C2 und C3 gemäß § 71 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 77 Absatz 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmt das Ministerium für Bildung und Kultur für die künstlerischen Hochschulen im Rahmen der im Haushaltsplan vorhandenen Planstellen und nach Anhörung der jeweiligen Hochschule, dass der Wechsel in die Besoldungs-gruppe W3 erfolgt, wenn dies der besonderen Bedeutung der Professur entspricht. An Hochschulen mit Globalhaushalt entscheidet die Hochschule.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2005 in Kraft.
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