1. DVO - PrivSchG
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Erste Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (1. DVO - PrivSchG) Vom 30. März 1966

Erste Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (1. DVO - PrivSchG) Vom 30. März 1966
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5a des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (1. DVO - PrivSchG) vom 30. März 196601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 6 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 701.01.2002
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) wird verordnet:

§ 1

(Zu § 7 Abs. 1 Buchst. a) PrivSchG)
(1) Die Privatschule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter einer entsprechenden öffentlichen Schule zurück, wenn sie hinsichtlich des Aufbaues und der Aufgabe, der Dauer des Bildungsganges, der Lehrpläne und des Lehrstoffes, der Unterrichts- und Erziehungsmethoden, der inneren Gestaltung der Schule (z.B. Stundenzahl, Klassenfrequenz, Ferienplan) sowie der Ausstattung mit Lehrmitteln und Inventar mit der entsprechenden öffentlichen Schule übereinstimmt. Abweichungen in den Lehrplänen und im Lehrstoff, in den Unterrichts- und Erziehungsmethoden sowie in der inneren Gestaltung und in der Ausstattung der Schule sind zulässig, wenn hierdurch die Gleichwertigkeit mit der entsprechenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 2 PrivSchG).
(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer ergeben sich aus § 23 Abs. 2 PrivSchG.

§ 2

(Zu § 7 Abs. 1 Buchst. b) PrivSchG)
Der Anforderung des § 7 Abs. 1 Buchst. b) PrivSchG ist entsprochen, wenn für minderbemittelte Schüler wirtschaftliche Erleichterungen in einem Umfang gewährt werden, der im Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen Schulen angemessen ist. Bei Schulen, die grundsätzlich von Schülern eines angeschlossenen Internats besucht werden, ist dieser Anforderung auch dann entsprochen, wenn in angemessenem Umfang Vergünstigungen hinsichtlich der Internatskosten gewährt werden.

§ 3

(Zu § 18 Abs. 1 PrivSchG)
(1) Eine Ersatzschule erfüllt die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 PrivSchG, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Genehmigung genügt hat. Eine Ersatzschule, die einen Ausbildungsgang von weniger als drei Jahren hat, kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt werden, wenn mindestens ein Ausbildungsgang erfolgreich beendet ist oder mindestens eine Abschlussprüfung nach staatlichen Vorschriften zu einem befriedigenden Ergebnis geführt hat.
(2) Wird eine bereits anerkannte Ersatzschule in eine Privatschule einer anderen Schulgattung oder eines anderen Schultyps umgewandelt oder wird ihr eine neue Schulgattung oder ein neuer Schultyp angegliedert, so kann die in Absatz 1 vorgeschriebene Frist bis auf ein Jahr verkürzt werden.
(3) Wann eine Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen den grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen dauernd entspricht, entscheidet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einzelfall.

§ 4

(Zu § 26 PrivSchG)
(1) Einem Lehrer, der einer beabsichtigten Zuweisung an eine Ersatzschule nicht zustimmt, dürfen aus der Verweigerung der Zustimmung keine Nachteile entstehen; er darf nicht nach den Gründen gefragt werden, die ihn zur Verweigerung der Zustimmung veranlasst haben.
(2) Der zugewiesene staatliche Lehrer erhält vom Land neben seinen Dienstbezügen im Rahmen der geltenden Bestimmungen Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen, Beihilfen, Unterstützungen, Abfindungen und Übergangsgeld.
(3) Wird die Zuweisung an eine Ersatzschule auf Antrag des Lehrers vor Ablauf von zwei Jahren aufgehoben, so ist der Lehrer hinsichtlich der Umzugskostenvergütung und der Trennungsentschädigung zu behandeln wie ein Lehrer, der auf seinen Antrag versetzt wird. Wird die Zuweisung auf Antrag des Lehrers nach Ablauf von zwei Jahren aufgehoben, so ist er wie ein Lehrer zu behandeln, der aus dienstlichen Gründen versetzt wird.
(4) Zuschüsse zu Schulwanderungen, Lehrfahrten und sonstigen Schulveranstaltungen, zu denen Lehrern an staatlichen Schulen aus Landesmitteln Zuschüsse gewährt werden, sind den zugewiesenen staatlichen Lehrern von dem privaten Schulträger zu zahlen.
(5) Die Tätigkeit des zugewiesenen Lehrers an der Ersatzschule ist Dienst im Sinne der Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes.
(6) Die Weisungsbefugnis des Leiters der Ersatzschule gegenüber den zugewiesenen staatlichen Lehrern entspricht dem Anordnungsrecht des Vorgesetzten im Sinne des § 4 Abs. 3des Saarländischen Beamtengesetzes. Der Leiter der Ersatzschule ist nicht Dienstvorgesetzter des zugewiesenen staatlichen Lehrers.

§ 5

(Zu § 28 Abs. 1 PrivSchG)
(1) Eine Ersatzschule arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Privatschulgesetzes, wenn der Schulträger in erster Linie die Förderung, Erziehung und Ausbildung von Schülern erstrebt und nicht eigenwirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellt. Eigenwirtschaftliche Interessen stehen nicht im Vordergrund, wenn die Einnahmen einschließlich der der Schule zufließenden privaten und öffentlichen Beiträge und Zuschüsse die zur Erreichung des Schulzwecks erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Zu diesen notwendigen Aufwendungen gehören insbesondere die Personal- und Sachkosten der Schule einschließlich eines angemessenen Entgelts für die Arbeitsleistung des Schulträgers sowie die übliche Verzinsung und Abschreibung des investierten Kapitals.
(2) Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden gibt allein noch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des § 28 Abs. 1. PrivSchG arbeitet.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für
Kultus, Unterricht und Volksbildung
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