2. DVO PrivSchG
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Zweite Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes ( - 2. DVO PrivSchG) Vom 22. April 1969

Zweite Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes ( - 2. DVO PrivSchG) Vom 22. April 1969
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 11 der Verordnung vom 9. August 2007 (Amtsbl. S. 1650)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (- 2. DVO PrivSchG) vom 22. April 196901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.08.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.08.2007
§ 501.08.2002
§ 6 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 701.01.2002
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) wird verordnet:

§ 1

Zu § 29 Abs. 1 PrivSchG
(1) Die den staatlich anerkannten Ersatzschulen zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten zustehende Finanzhilfe wird nach näherer Bestimmung dieser Verordnung gewährt.
(2) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und Ausgaben der Schule enthält. Das Rechnungsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes.
(3) Die Finanzhilfe wird auf Antrag des Schulträgers jeweils für die Dauer eines Rechnungsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsvoranschlag und die Besoldungsübersicht für das zurückliegende Rechnungsjahr beizufügen.
Der Haushaltsvoranschlag, der in Form und Gestaltung demjenigen öffentlicher Schulen zu entsprechen hat, muss enthalten:
1.
die Anforderungsbeträge für das kommende Rechnungsjahr,
2.
die genehmigten Sollbeträge des laufenden Rechnungsjahres,
3.
die Ist-Beträge des vergangenen Rechnungsjahres.
Mit Vorlage des Haushaltsvoranschlages hat der Schulträger zu versichern, dass die zu genehmigenden Landesmittel zweckentsprechend verwendet und Überzahlungen zurückerstattet werden.
(4) Der Antrag muss bis zum 1. April jeden Jahres, für Sonderschulen bis zum 1. September jeden Jahres, bei der Schulaufsichtsbehörde
[2]
gestellt werden.
(5) Abschlagszahlungen auf den nach Abzug der Eigenleistung zu erwartenden Haushaltsfehlbetrag des laufenden Rechnungsjahres werden in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet.
(6) Der gemäß § 29 Abs. 1 PrivSchG zu erstattende Haushaltsfehlbetrag wird nach Prüfung der Jahresrechnung durch die Schulaufsichtsbehörde
[2]
endgültig festgesetzt und nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen, spätestens drei Jahre nach Abschluss des betreffenden Rechnungsjahres, ausgeglichen.
(7) Der Schulträger und der Schulleiter sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde
[2]
jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu gestatten, die notwendigen Auskünfte zu geben und die für die Bemessung der Finanzhilfe erforderlichen Nachweise zu führen.
(8) Die Schulaufsichtsbehörde
[2]
und der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, jederzeit die Einrichtungen und die Haushaltsführung der Ersatzschule durch Beauftragte an Ort und Stelle zu prüfen.
(9) Die Einnahme- und Ausgabebelege für jedes Rechnungsjahr sind, nach Titeln geordnet, zusammen mit der genehmigten Jahresrechnung, von den Schulträgern sorgfältig aufzubewahren und der Schulaufsichtsbehörde
[2]
oder dem Rechnungshof auf Verlangen vorzulegen.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 2

Zu § 29 Abs. 2 PrivSchG
(1) Ist der Schule ein Schülerheim oder eine sonstige Einrichtung angeschlossen, so bleiben die auf das Heim oder die sonstige Einrichtung entfallenden Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Fehlbetrags nach § 29 Abs. 1 PrivSchG unberücksichtigt.
(2) Sofern das Schülerheim, eine sonstige Einrichtung oder beide zusammen vorübergehend ganz oder teilweise den lehrplanmäßigen Aufgaben der Schule dienen, werden die auf diese Einrichtung entfallenden Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrages in angemessenem Umfang berücksichtigt.
(3) Dienen Schulräume oder Schuleinrichtungen ganz oder teilweise anderen Zwecken, so dürfen die Aufwendungen hierfür im Haushaltsplan der Ersatzschule nicht berücksichtigt werden.

§ 3

Zu § 29 Abs. 3 PrivSchG
(1) Gemäß § 29 Abs. 3 PrivSchG zu berücksichtigende Ausgaben sind fortdauernde Personal- und Sachausgaben, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren. Sie dürfen nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden.
(2) Haushalts- und Stellenplan der Ersatzschule sind nach den für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Grundsätzen vom Schulträger aufzustellen; sie bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
[2]
.
(3) In den Stellenplan dürfen nur solche Leiter bzw. Lehrer eingesetzt werden, die hauptberuflich den Lehrberuf ausüben und deren Anstellungsverhältnis unter Anwendung der für Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Vorschriften geregelt ist.
(4) Dienst- und Versorgungsbezüge für hauptberufliche Leiter und Lehrer sind in der Höhe einzusetzen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem geltenden Beamten-, Besoldungs- und Tarifrecht zustehen würden.
(5) Für alle anderen hauptberuflichen Dienstkräfte der Ersatzschulen gilt Absatz 4 sinngemäß.
(6) Ist der Träger der Ersatzschule zugleich Lehrer, so dürfen Bezüge für ihn nur eingesetzt werden, wenn er an dieser Ersatzschule die für den Lehrer bzw. Leiter einer vergleichbaren öffentlichen Schule festgesetzte Zahl von Pflichtstunden erteilt.
(7) Bei Ermäßigung der Pflichtstundenzahl eines Lehrers für eine mit der Lehrtätigkeit nicht unmittelbar verbundene anderweitige Tätigkeit sind die in den Haushaltsplan und in die Besoldungsübersicht einzusetzenden Bezüge um einen entsprechenden Vomhundertsatz zu kürzen.
(8) Sonstige Zulagen, die Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu ihren Bezügen erhalten, werden in der Besoldungsübersicht der Ersatzschule berücksichtigt.
(9) Vergütungen für nebenamtlich bzw. nebenberuflich beschäftigte Lehr- oder Dienstkräfte sind nach Maßgabe der Richtlinien
[2]
betreffend nebenamtliche und nebenberufliche Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen im Saarland zu gewähren und in der Besoldungsübersicht gesondert nachzuweisen.
(10) Zinsen für Darlehen, die der Schulträger für den Umbau, den Erweiterungs- oder Neubau der Ersatzschule aufnehmen muss, dürfen für die Dauer von 10 Jahren im Haushaltsplan der Ersatzschule veranschlagt werden, wenn vor dem Beginn der Bauarbeiten und vor dem Abschluss des Darlehensvertrages die Baumaßnahme und die Darlehensaufnahme von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
als notwendig anerkannt worden sind. Der Zinssatz darf die landesüblichen Bedingungen für langfristige Darlehen nicht überschreiten. Als solche gelten Darlehen, auf die höchstens eine Jahresleistung (Annuität) von 10 vom Hundert des Ursprungskapitals (= Mindestlaufzeit von ca. 16 Jahren) zu erbringen ist.
(11) Ist die Darlehnssumme höher als 50 vom Hundert der anerkannten zuschussfähigen Baukosten (ausschließlich der Kosten für den Grunderwerb), so bleiben die auf den übersteigenden Darlehnsbetrag entfallenden Zinsen unberücksichtigt. Desgleichen sind Zinsen für Vor- und Zwischenfinanzierungen nicht erstattungsfähig.
(12) Als Eigenleistung des Schulträgers sind 10 vom Hundert der Baukosten (siehe Absatz 11) anzusetzen.
(13) Tilgungsraten für die in Absatz 10 genannten Darlehen dürfen nicht veranschlagt werden.
(14) Für die Nutzung von Schul-, Funktions- und Nebenräumen sowie von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten, die im Eigentum des Schulträgers stehen, kann auf Antrag eine kostendeckende, ortsüblich angemessene Miete gewährt werden. Die Mietwertberechnung erfolgt durch die zuständigen obersten Landesbehörden. Die Gewährung von Miete schließt die Erstattung von Darlehnszinsen aus.
Zuwendungen des Landes zu den Kosten eines Um-, Erweiterungs- oder Neubaues von Schulen sowie zu den Anschaffungskosten von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten sind auf die Miete anzurechnen.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[2])
Richtlinie vom 21. Mai 1973 (GMBl. S. 349).
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.

§ 4

Zu § 29 Abs. 4 PrivSchG
(1) Lehrkräfte, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften hauptberuflich den Lehrberuf ausüben, sind stellenplanmäßig zu erfassen und in die Besoldungsübersicht aufzunehmen. Zur Abgeltung des ihnen vom Schulträger gewährten Unterhalts dürfen die jeweiligen Durchschnittsbezüge der vergleichbaren öffentlichen Lehrkräfte, zur Abgeltung der Altersversorgung 10 v.H. der jeweiligen Durchschnittsbezüge als Personalkosten im Haushaltsplan eingesetzt werden.
Das Gleiche gilt für Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften, die als sonstige Dienstkräfte hauptberuflich im Dienst der Schule tätig sind.
(2) Als Durchschnittsbezüge sind zugrunde zu legen:
a)
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 die Grundgehälter der 8. Stufe,
b)
in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 die Grundgehälter der 9. Stufe,
c)
in den Entgeltgruppen 2 bis 15 Ü die Bezüge der Stufe 4,
sowie bei ledigen, vor dem 2. Januar 1936 geborenen Beamten zusätzlich der Familienzuschlag der Stufe 1.
Die Vorschriften des § 3 Abs. 6 bis 8 finden Anwendung.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehr- und Dienstkräfte finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Nebenamtlich bzw. nebenberuflich eingesetzten Lehr- und Dienstkräften sind die jeweils gültigen Vergütungssätze vergleichbarer Lehr- und Dienstkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der Richtlinien
[2]
betreffend nebenamtliche und nebenberufliche Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen im Saarland zu Grunde zu legen.
Fußnoten
[2])
Richtlinie vom 21. Mai 1973 (GMBl. S. 349).

§ 5

Zu § 29 Abs. 5 PrivSchG
(1) Die Dienstbezüge der zugewiesenen staatlichen Lehrer werden zur Ermittlung der Eigenleistung des Schulträgers den fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule zugeschlagen und im Haushaltsplan als Einnahmen und Ausgaben eingesetzt.
(2) Wird eine Ersatzschule aufgelöst und ist für die an dieser Schule tätig gewesenen hauptberuflichen Lehrer und sonstigen Dienstkräfte eine anderweitige, ihrer Befähigung entsprechende Verwendung im Dienst desselben, eines anderen Schulträgers oder sonstigen Arbeitgebers nicht möglich, so sind in den Haushaltsplan einer anderen von der Schulaufsichtsbehörde
[2]
zu bestimmenden Ersatzschule Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über den einstweiligen Ruhestand bzw. die den Dienstkräften vertraglich zustehenden Bezüge (Übergangsgeld usw.) sowie die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung einzusetzen.
(3) Das Ruhegehalt bzw. die vertraglich zustehenden Bezüge bleiben außer Ansatz, wenn ein Lehrer oder eine sonstige Dienstkraft eine gleichwertige Beschäftigung abgelehnt hat.
(4) Bei der Errechnung der Eigenleistung der veranschlagenden Schule bleiben die für die aufgelöste Schule eingesetzten Bezüge und Versorgungslasten außer Ansatz.
(5) Im Fall einer teilweisen Auflösung der Ersatzschule sind die den nicht mehr verwendeten Lehrern und sonstigen Dienstkräften zustehenden Versorgungs- bzw. Übergangsbezüge im Haushalt der Schule gesondert nachzuweisen; sie müssen bei der Errechnung der Eigenleistung jedoch berücksichtigt werden. Die Vorschrift des Absatzes 4
[3]
gilt entsprechend.
(6) Auf Dienstkräfte, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig sind, finden die Vorschriften der Absätze 3 bis 6
[4]
keine Anwendung.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[3])
Vgl. nunmehr Absatz 3.
[4])
Vgl. nunmehr Absätze 2 bis 5.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.
Der Minister für
Kultus, Unterricht und Volksbildung
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