Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. März 2021 | 24.09.2021 |
§ 1 | 24.09.2021 |
§ 2 | 24.09.2021 |
§ 1
(1) Unter entsprechender Anwendung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes können vollstreckt werden:
1.
privatrechtliche Geldforderungen des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts aus
a)
der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
b)
der Benutzung von Nahverkehrsmitteln wegen Verstoßes gegen die Beförderungsbestimmungen,
c)
dem Verkauf von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen, dem Verkauf von Wild sowie der Überlassung von Jagdausübungsrechten,
d)
der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten,
e)
der privatrechtlichen Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
f)
Internatskosten und ähnlichen Entgelten sowie Forderungsübergang nach § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
g)
Darlehen zu Ausbildungs- und Studienzwecken,
h)
der Unterbringung in Anstalten und Heimen der Sozial- und Jugendhilfe,
i)
Forderungsübergang nach §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27g des Bundesversorgungsgesetzes, § 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
j)
Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
k)
Arbeitgeberwohnungsbaudarlehen sowie Darlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues,
l)
Darlehen an Beschädigte und Kriegshinterbliebene zum Zweck des Existenzaufbaues, der Existenzsicherung, des Wohnungsbaues und der Hausratbeschaffung,
m)
Darlehen an Kriegsbeschädigte zur wirtschaftlichen Eingliederung,
n)
Darlehen für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge,
o)
Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder sonstiger Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen einschließlich Mietnebenkosten,
p)
entgeltlicher und unentgeltlicher Ausleihe von Schulbüchern und sonstigen Lernmitteln einschließlich Schadensersatzansprüchen,
2.
Erbbauzins nach dem Erbbaurechtsgesetz, der dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geschuldet wird,
3.
privatrechtliche Forderungen des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden,
4.
a)
für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge,
b)
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
c)
zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken sowie zur Begabtenförderung (Erziehungsbeihilfen für Schüler),
d)
an private Schulen.
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, Verzugszinsen und die Kosten der Zahlungserinnerung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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