APO Pol.m.D.
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) vom 27. Januar 199401.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.01.2002
§ 3 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstationen01.01.2012
§ 4 - Ausbildungsleitung, Praxisanleitung01.01.2012
Abschnitt II - Ausbildung01.01.2002
§ 5 - Dauer, Gliederung, Verlängerung01.01.2012
§ 6 - Ausbildungsabschnitte01.01.2002
§ 7 - Lehrfächer, Seminare01.01.2002
§ 8 - Praktika01.01.2012
§ 9 - Berichtsheft01.01.2012
§ 10 - Befähigungsbericht17.12.2021
§ 11 - Projekttage01.01.2002
Abschnitt III - Leistungsbewertungen01.01.2002
§ 12 - Bewertung der Leistungen01.01.2002
§ 13 - Notengebung, Zweitkorrektur01.01.2012
§ 14 - Leistungsnachweise01.01.2002
§ 15 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2002
Abschnitt IV - Ermittlung der Ausbildungsergebnisse01.01.2002
§ 16 - Fachnoten01.01.2002
§ 17 - Jahresnote, Erreichen des Ausbildungsziels04.02.2006
§ 18 - Ausbildungsleistung01.01.2002
§ 19 - Ausbildungskonferenz01.01.2012
Abschnitt V - Laufbahnprüfung01.01.2002
§ 20 - Allgemeines01.01.2002
§ 21 - Prüfungsausschuss01.01.2012
§ 22 - Zulassung zur Prüfung04.02.2006
§ 23 - Prüfung01.01.2002
§ 24 - Schriftliche Prüfung01.01.2012
§ 25 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 26 - Bewertung der schriftlichen Prüfung01.01.2012
§ 27 - Praktische Prüfung01.01.2012
§ 28 - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 29 - Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung01.01.2002
§ 30 - Zeugnis01.01.2002
§ 31 - Beurkundung des Prüfungsherganges17.12.2021
§ 32 - Versäumnis, Verhinderung01.01.2002
§ 33 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2002
§ 34 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.01.2002
§ 35 - Rechtsverhältnis nach der Prüfung01.01.2002
§ 36 - Ausbildungs- und Prüfungsakte, Einsichtnahme01.01.2012
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2002
§ 37 - Übergangsbestimmung01.01.2002
§ 38 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstationen
§ 4Ausbildungsleitung, Praxisanleitung
Abschnitt II Ausbildung
§ 5Dauer, Gliederung, Verlängerung
§ 6Ausbildungsabschnitte
§ 7Lehrfächer, Seminare
§ 8Praktika
§ 9Berichtsheft
§ 10Befähigungsbericht
§ 11Projekttage
Abschnitt III Leistungsbewertungen
§ 12Bewertung der Leistungen
§ 13Notengebung, Zweitkorrektur
§ 14Leistungsnachweise
§ 15Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Abschnitt IV Ermittlung der Ausbildungsergebnisse
§ 16Fachnoten
§ 17Jahresnote, Erreichen des Ausbildungsziels
§ 18Ausbildungsleistung
§ 19Ausbildungskonferenz
Abschnitt V Laufbahnprüfung
§ 20Allgemeines
§ 21Prüfungsausschuss
§ 22Zulassung zur Prüfung
§ 23Prüfung
§ 24Schriftliche Prüfung
§ 25Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 26Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 27Praktische Prüfung
§ 28Mündliche Prüfung
§ 29Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 30Zeugnis
§ 31Beurkundung des Prüfungsherganges
§ 32Versäumnis, Verhinderung
§ 33Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 34Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 35Rechtsverhältnis nach der Prüfung
§ 36Ausbildungs- und Prüfungsakte, Einsichtnahme
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37Übergangsbestimmung
§ 38In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 133 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
[1]
in der Fassung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli
1993 (Amtsbl. S. 687)
, verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 133 Abs. 4 SBG gem. Art. 1 Nr. 23 Buchst. c des Gesetzes vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 498).

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die dem mittleren Polizeivollzugsdienst übertragenen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Ausbildung soll die Entwicklung persönlicher Kompetenz, sozialer Kompetenz und beruflicher Identität wesentlich fördern, die für die polizeiliche Tätigkeit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat notwendig sind.

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstationen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa.
(2) Ausbildungsstelle ist das Landespolizeipräsidium.
(3) Ausbildungsstationen sind die von der Ausbildungsbehörde zu benennenden Polizeidienststellen mit Wach- und Wechseldienst und Dienststellen zur allgemeinen und speziellen Kriminalitätsbekämpfung.

§ 4 Ausbildungsleitung, Praxisanleitung

(1) Das Landespolizeipräsidium leitet die gesamte Ausbildung. Sie weist die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter im Einvernehmen mit den jeweiligen Ausbildungsstellen den einzelnen Ausbildungsstationen für die Praktika zu.
(2) Die Ausbildungsstellen berufen im Einvernehmen mit dem Landespolizeipräsidium bei den Ausbildungsstationen geeignete Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter aus dem gehobenen Dienst, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Praktika gewährleisten.
(3) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter betreut die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter, überwacht den Ausbildungsfortschritt, weist auf Mängel hin und berät in Ausbildungsfragen.

Abschnitt II Ausbildung

§ 5 Dauer, Gliederung, Verlängerung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in vier Abschnitte mit folgender Dauer:
Abschnitt I:28 Wochen
Abschnitt II:20 Wochen
Abschnitt III:28 Wochen
Abschnitt IV:20 Wochen.
(3) Das Landespolizeipräsidium legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub zu gewähren ist.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann eine Verlängerung oder Wiederholung der Ausbildung anordnen, wenn die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen daran gehindert ist, das Ziel der Ausbildung zu erreichen.
(5) Die jeweiligen Ausbildungsstellen legen gemeinsam Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildung fest.

§ 6 Ausbildungsabschnitte

(1) In den Ausbildungsabschnitten I und II wird überwiegend das nach Fächern getrennte, berufsspezifische Grundwissen vermittelt.
(2) In den Ausbildungsabschnitten III und IV werden die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter vorrangig fächerübergreifend auf ihre spätere Verwendung im polizeilichen Einzeldienst vorbereitet.

§ 7 Lehrfächer, Seminare

(1) Lehrfächer im fachtheoretischen Bereich sind:
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Allgemeines Polizeirecht,
3.
Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht,
4.
Verkehrsrecht,
5.
Praxiskunde,
6.
Öffentliches Dienstrecht,
7.
Psychologie/Soziologie,
8.
Französisch,
9.
Berufsethik.
(2) Lehrfächer im fachpraktischen Bereich sind:
1.
Sport/Einsatztraining,
2.
Waffen- und Schießausbildung,
3.
Ausbildung für den geschlossenen Einsatz,
4.
erste Hilfe,
5.
Sicherheits- und Gefahrentraining für Pkw.
(3) Seminare sind:
1.
Umweltrecht,
2.
Informations- und Kommunikationstechnik,
3.
Grenzüberschreitende Polizeiarbeit,
4.
Verkehrssicherheitsarbeit,
5.
Polizeiliche Handlungsfelder,
6.
Verkehrsunfallaufnahme,
7.
Tatortarbeit,
8.
Methoden und Techniken der Gruppenarbeit/Lernstrategien,
9.
Training sozialer Kompetenz,
10.
Rhetorik/Kommunikation,
11.
Konfliktbewältigung,
12.
Stressbewältigung.
(4) Alle Lehrfächer und Seminare werden benotet. Ausgenommen sind die Lehrfächer „Berufsethik“, „erste Hilfe“ und „Sicherheits- und Gefahrentraining für Pkw“.
(5) Inhalte sowie die Unterrichtseinheiten der einzelnen Lehrfächer und Seminare legt die Ausbildungsbehörde in einem Ausbildungsplan fest.

§ 8 Praktika

(1) Im Ausbildungsabschnitt I sollen den Polizeianwärterinnen und Polizeianwärtern durch eine Orientierungswoche und ein dreiwöchiges Praktikum Einblicke in ihren späteren beruflichen Alltag im polizeilichen Einzeldienst vermittelt werden. Während der Orientierungswoche verrichten die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter Dienst in Zivil; sie tragen keine Waffen.
(2) Im Ausbildungsabschnitt II sollen die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter theoretisch erworbenes Wissen durch Praktika im polizeilichen Einzeldienst unmittelbar mit der Praxis verknüpfen können.
(3) In den Ausbildungsabschnitten III und IV sind die Praktika darauf ausgerichtet, das in den fächerübergreifenden Seminaren erworbene Wissen in der Praxis zu vertiefen.
(4) Die Ausbildungsinhalte und Dauer der Praktika richten sich nach dem Ausbildungsplan.
(5) Das Landespolizeipräsidium ist für die Vor- und Nachbereitung der Praktika verantwortlich. Sie arbeitet mit den Ausbildungsstellen und -stationen eng zusammen und unterstützt die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter des polizeilichen Einzeldienstes in Fragen der Ausbildung.

§ 9 Berichtsheft

(1) Die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter führen während der Praktika ein Berichtsheft, in dem Zeit und Ort der Ausbildung, die vermittelten Ausbildungsinhalte sowie die wesentlichen, von den Auszubildenden erledigten Aufträge und Aufgaben festzuhalten sind.
(2) Die im Berichtsheft erbrachten Leistungen sind im Befähigungsbericht (§ 10) wertend zu berücksichtigen.
(3) Das Berichtsheft ist nach jedem Praktikum dem Landespolizeipräsidium zur Kenntnis vorzulegen.

§ 10 Befähigungsbericht

(1) Nach Abschluss des Praktikums bzw. der Praktika eines Ausbildungsabschnitts bereitet die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter mit der Polizeianwärterin oder dem Polizeianwärter deren bzw. dessen berufspraktische Ausbildung nach, bewertet die Leistungen im Berichtsheft (§ 9) und gibt einen Befähigungsbericht mit Note nach dem Muster der Anlage 1 ab.
(2) Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter ist gegen Unterschrift von der Beurteilung der Leistung in Kenntnis zu setzen. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 11 Projekttage

Neben den Praktika finden in jedem Ausbildungsabschnitt Projekttage statt. Diese sollen den Polizeianwärterinnen und Polizeianwärtern in einer ganzheitlichen Ausbildung Erfahrungsmöglichkeiten im berufsnahen gesellschaftlichen Bereich ermöglichen. Das Nähere bestimmt der Ausbildungsplan.

Abschnitt III Leistungsbewertungen

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung und der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten bewertet:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte = ungenügend(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ergibt sich aus den Punktzahlen wie folgt:
12,50 bis 15 Punkte sehr gut
9,50 bis 12,49 Punkte gut
6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend
3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend
0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft
0 bis 0,49 Punkte ungenügend

§ 13 Notengebung, Zweitkorrektur

(1) Bei den Leistungsnachweisen (§ 14) ist das Lösungs- und Bewertungsschema darzulegen, das zu der Note gemäß § 12 geführt hat. Bei Klausuren sind jeweils 10 v.H. der zu erreichenden Höchstpunktzahl auf Rechtschreibung und Struktur anzurechnen.
(2) Ist die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter bei Klausuren mit der Notengebung nicht einverstanden, kann sie oder er eine Zweitkorrektur verlangen.
(3) Die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor bestimmt das Landespolizeipräsidium. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die Ausbildungskonferenz.

§ 14 Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise sind in Klausuren und anderen Leistungsüberprüfungen zu erbringen.
(2) In den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Lehrfächern werden jeweils Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 60 Minuten und in den in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 genannten Seminaren werden jeweils Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 120 Minuten gefertigt. Die Klausuren in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Lehrfächern sind möglichst an aufeinander folgenden Werktagen (Klausurwoche) zu fertigen.
(3) Leistungsüberprüfungen werden durchgeführt in den fachpraktischen Lehrfächern gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und in den Seminaren gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 8 bis 12. Die Art der Leistungsüberprüfung bestimmt der Ausbildungsplan.
Bei den fachpraktischen Lehrfächern „erste Hilfe“ und „Sicherheits- und Gefahrentraining für Pkw“ genügt der Nachweis der Teilnahme.
(4) Die Anzahl der zu fertigenden Klausuren und Leistungsüberprüfungen ergibt sich aus dem Ausbildungsplan. Die Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigen.
(5) Versäumte Leistungsnachweise sind nachzuholen; die Ausbildungskonferenz kann Ausnahmen zulassen.
(6) Leistungsnachweise, die die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter schuldhaft nicht erbringt, sind mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungskonferenz.

§ 15 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

(1) Wer bei Leistungsfeststellungen einen Täuschungsversuch oder wer schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, kann von der Fortsetzung von Leistungsfeststellungen ausgeschlossen werden, im Fall einer Störung jedoch nur, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsicht nicht eingestellt wird.
(2) Über die Folgen des Ausschlusses entscheidet die Ausbildungskonferenz. Diese kann die Leistung je nach Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) feststellen oder die Wiederholung zulassen.

Abschnitt IV Ermittlung der Ausbildungsergebnisse

§ 16 Fachnoten

(1) In den Lehrfächern und Seminaren, für die gemäß § 14 Leistungsnachweise zu erbringen sind, sowie für die Praktika (§ 10) werden am Ende eines jeden Ausbildungsjahres Fachnoten ermittelt.
(2) Die Fachnote in den Lehrfächern und Seminaren ergibt sich aus dem Mittel der Punktzahlen der einzelnen Leistungsnachweise, wobei bei den Lehrfächern und Seminaren, bei denen Klausuren zu fertigen sind (§ 14 Abs. 2), die schriftlichen und mündlichen Leistungen im Verhältnis 2:1 gewichtet werden.
Die Fachnote für die Praktika ergibt sich aus dem Mittel der Punktzahlen der Befähigungsberichte.

§ 17 Jahresnote, Erreichen des Ausbildungsziels

(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres wird eine Jahresnote ermittelt. Sie dient der Feststellung, ob die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter das Ziel des ersten Ausbildungsjahres erreicht hat.
(2) Die Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Durchschnittspunktzahl der Fachnoten (§ 16).
(3) Erreicht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter in der Jahresnote nicht mindestens das Ergebnis 4,0 Punkte oder wurden zwei oder mehr Fachnoten mit „mangelhaft“ oder eine oder mehrere Fachnoten mit „ungenügend“ erteilt, so hat sie oder er das Ziel des ersten Ausbildungsjahres nicht erreicht. Das erste Ausbildungsjahr ist dann zu wiederholen.
(4) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres wird ebenfalls festgestellt, ob die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht hat. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Während der gesamten Ausbildungszeit ist nur eine Wiederholung zulässig. § 5 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
(5) Hat die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter am Ende des zweiten Ausbildungsjahres in dem fachpraktischen Lehrfach „Waffen- und Schießausbildung“ nicht wenigstens die Note „ausreichend“ erhalten, so hat sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreicht. In diesem Fall wird die Ausbildungszeit bis zu drei Monate verlängert. Polizeianwärterinnen oder Polizeianwärter, die innerhalb dieser Zeit den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, sind als ungeeignet zu entlassen.
(6) Für Polizeianwärterinnen oder Polizeianwärter, die zum Ende der Ausbildung keinen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht haben und die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht innehaben, gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei Polizeianwärterinnen oder Polizeianwärtern, die deshalb noch nicht die Fahrerlaubnis der der Klasse B innehaben, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt der Nachweis der erfolgreich abgelegten Fahrerlaubnisprüfung.

§ 18 Ausbildungsleistung

Die Ausbildungsleistung ergibt sich aus dem Mittel der beiden Jahresnoten (§ 17).

§ 19 Ausbildungskonferenz

(1) Für Entscheidungen nach § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 bis 6 wird eine Ausbildungskonferenz gebildet. Sie setzt sich zusammen aus
1.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Aus- und Fortbildung des Landespolizeipräsidiums oder einer Vertreterin oder einem Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2.
zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern des Landespolizeipräsidiums,
3.
einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder der Ausbildungskonferenz. Sie wechseln von Einstellungstermin zu Einstellungstermin.
(3) Die Ausbildungskonferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Ausbildungskonferenz hat auch die Aufgabe, die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter nach jedem Ausbildungsabschnitt über die bis dahin erbrachten Leistungen und über mögliche laufbahnrechtliche Konsequenzen zu informieren. Die Ausbildungskonferenz setzt die Ausbildungsbehörde über das Ergebnis in Kenntnis.

Abschnitt V Laufbahnprüfung

§ 20 Allgemeines

(1) Am Ende der Ausbildung legt die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter die Laufbahnprüfung ab. Die Prüfung dient der Feststellung, ob sie oder er das Ziel der Ausbildung nach § 2 erreicht hat; sie soll mit dem Ablauf der für die Ausbildung vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

§ 21 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung bestellt die Ausbildungsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes, die oder der der Leitung einer Ausbildungsstelle angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
drei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern des Landespolizeipräsidiums,
3.
einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
(3) Es können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
(4) Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 2 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(6) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses führt das Landespolizeipräsidium.

§ 22 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht, einen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht hat und Inhaberin oder Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter, die deshalb noch nicht die Fahrerlaubnis der Klasse B innehaben, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie den Nachweis der erfolgreich abgelegten Fahrerlaubnisprüfung erbracht haben.

§ 23 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer oder einem Beauftragten der Ausbildungsbehörde, Beauftragten der Behörden und Einrichtungen, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer fächerübergreifenden Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden.
(2) Die Aufgabe für die Prüfungsarbeit wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus. Hierzu legt das Landespolizeipräsidium ihr oder ihm zwei Vorschläge mit Lösungsschemata vor. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
(3) Sind für eine Prüfung mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, müssen Aufgaben und Bewertungsmaßstäbe gleich sein.

§ 25 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgabe ist in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst am Prüfungstag in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei der Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(2) Die Aufsicht bei der schriftlichen Arbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift, in der auch alle Unregelmäßigkeiten festzuhalten sind. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung der Aufsicht verlassen. Es darf grundsätzlich nur eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer abwesend sein. Die Dauer der Abwesenheit ist zu protokollieren.
(3) Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit ist die Prüfungsarbeit abzugeben. Die Aufsicht vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
(4) Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind von der Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen undmit der Niederschrift der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übergeben.
(5) Die Prüfungsarbeiten sind an Stelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

§ 26 Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsarbeit ist von zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern des Landespolizeipräsidiums, die jeweils von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden, zu bewerten und mit einer Note zu versehen. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit ist nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern sind auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Eine nicht abgelieferte Prüfungsarbeit gilt als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 27 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung dient der Feststellung, ob die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter in der Lage ist, praktische Sachverhalte aus dem polizeilichen Einzeldienst fächerübergreifend zu erfassen und zu handhaben.
(2) Die praktische Prüfung kann einzeln oder in Prüfgruppen durchgeführt werden; sie soll höchstens drei Stunden dauern.
(3) Den Prüfungssachverhalt wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus. Hierzu legt das Landespolizeipräsidium ihr oder ihm unter Einbeziehung von zwei Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern Vorschläge vor.
(4) Im Anschluss an die Prüfung berät der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung und legt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest.

§ 28 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll für jede Prüfungsteilnehmerin oder jeden Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
(2) Das Prüfungsgespräch soll dazu dienen, dem Prüfungsausschuss ein Bild zu verschaffen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, polizeiliche Sachverhalte zu analysieren und einer Lösung zuzuführen.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und legt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest.

§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung auf Grund der während der Ausbildung und während der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) Grundlagen für die Ermittlung der Note der Laufbahnprüfung sind:
1.
die Punktzahl der Ausbildungsleistung (§ 18) mit 70 v.H.,
2.
die Punktzahl der schriftlichen Prüfung (§ 26) mit 15 v.H.,
3.
die Punktzahl der praktischen Prüfung (§ 27) mit 10 v.H.,
4.
die Punktzahl der mündlichen Prüfung (§ 28) mit 5 v.H.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote der Laufbahnprüfung mindestens „ausreichend“ (3,5 Punkte) ist und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in höchstens einem Prüfungsteil mit einer schlechteren Prüfungsnote als „ausreichend“ und in keinem Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist in einer vollen Punktzahl auszudrücken.
(5) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt.

§ 30 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Muster der Anlage 2. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten und in die Personalakte zu nehmen.

§ 31 Beurkundung des Prüfungsherganges

Über den Verlauf der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und mit allen Prüfungsunterlagen zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. In die Niederschrift werden:
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
Angaben über Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung sind sowie
4.
alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufgenommen.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 32 Versäumnis, Verhinderung

(1) Nimmt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Hat eine Polizeianwärterin oder ein Polizeianwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen einzelne Prüfungsteile versäumt, sind die fehlenden Prüfungsteile in einer angemessenen Zeit nachzuholen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt sowie die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.

§ 33 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

(1) Begeht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter während der Prüfung einen Täuschungsversuch oder trotz Ermahnung weiterhin eine schuldhafte Störung, so kann der Prüfungsausschuss bei besonders schwerer Verfehlung die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschungshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Entsprechend dem Ausbildungsstand verlängert die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst. Die jeweiligen Ausbildungsstellen legen gemeinsam Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes fest.
(3) Wer auch bei Wiederholung die Prüfung nicht besteht, ist zu entlassen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter weigert, nach einer angemessenen Frist die Prüfung zu wiederholen.

§ 35 Rechtsverhältnis nach der Prüfung

Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

§ 36 Ausbildungs- und Prüfungsakte, Einsichtnahme

(1) Für jede Polizeianwärterin und jeden Polizeianwärter ist eine Ausbildungs- und Prüfungsakte anzulegen, in die aufzunehmen sind:
1.
alle Leistungsnachweise,
2.
das Berichtsheft,
3.
alle Prüfungsunterlagen.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsakte kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung auf Antrag eingesehen werden.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsakte ist mindestens fünf Jahre bei dem Landespolizeipräsidium aufzubewahren.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsbestimmung

Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

§ 38 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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