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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten Vom 14. September 1992

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten Vom 14. September 1992
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 1117 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14. September 199201.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Artikel 101.01.2002
Artikel 2 - Übergangsregelungen01.01.2002
Artikel 3 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 133 saarländisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. September 1990 (Amtsbl. S. 985)
, verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Artikel 2 Übergangsregelungen

1.
Abweichend von § 9 Absatz 1 Nr. 4 können bis zum 31. Dezember 1999 Beamte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden. Beamte, die beim Auswahlverfahren 1992 nicht erfolgreich waren oder an diesem nicht teilgenommen haben, können zum nächsten Auswahlverfahren auch dann zugelassen werden, wenn sie das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben.
2.
Abweichend von §§ 9 und 10 können Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 1996 zur verkürzten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie
a)
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
b)
am 1. Dezember 1992 das 40. Lebensjahr vollendet und an dem in der Ausschreibung jeweils festzulegenden Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
c)
an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
Zu dem ersten Auswahlverfahren können auch Beamte zugelassen werden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nach dem 1. Oktober 1942 geboren sind.
Beamte, die beim ersten Auswahlverfahren nicht erfolgreich waren oder an diesem nicht teilgenommen haben, können zum nächsten Auswahlverfahren auch dann zugelassen werden, wenn sie das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie schließt mit der Prüfung zur Feststellung der Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ab, wobei nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden können.
Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.
Die Vorschriften in § 10 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
3.
Polizeihauptmeister/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage können bis zum 31. Dezember 1993 ausbildungs- und prüfungsfrei unmittelbar zum Polizeioberkommissar/Kriminaloberkommissar ernannt werden, wenn sie
a)
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
b)
am 1. Oktober 1992 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
c)
langjährig im Außendienst tätig waren.
Eine weitere Beförderung ist ausgeschlossen.

Artikel 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
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