Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011
Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 2 und 4 geändert, § 13a neu eingefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (Amtsbl. I 2022, S. 6) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts vom 27. September 2011.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) vom 27. September 2011 | 14.10.2011 |
Eingangsformel | 14.10.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 14.01.2022 |
Abschnitt I - Gemeinsame Vorschriften | 14.10.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 14.10.2011 |
§ 2 - Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung | 14.01.2022 |
§ 3 - Einstellung | 01.11.2018 |
§ 4 - Befähigung | 14.01.2022 |
§ 5 - Probezeit | 17.12.2021 |
§ 6 - Beförderung | 24.07.2015 |
Abschnitt II - Mittlerer Dienst | 14.10.2011 |
§ 7 - Einstellungsvoraussetzungen | 21.04.2017 |
§ 8 - Vorbereitungsdienst | 14.10.2011 |
§ 9 - Laufbahnprüfung | 14.10.2011 |
§ 10 - Wasserschutzpolizei | 14.10.2011 |
Abschnitt III - Gehobener Dienst | 14.10.2011 |
a) Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst | 14.10.2011 |
§ 11 - Einstellungsvoraussetzungen | 06.11.2020 |
§ 12 - Vorbereitungsdienst | 24.07.2015 |
§ 13 - Laufbahnprüfung | 14.10.2011 |
§ 13a - Einstellung außerhalb des Vorbereitungsdienstes | 14.01.2022 |
b) Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes | 14.10.2011 |
§ 14 - Zulassung zur Ausbildung | 06.11.2020 |
§ 15 - Ausbildung und Kommissarprüfung | 14.10.2011 |
c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes | 14.10.2011 |
§ 16 - Fachhochschulabschluss anderer Fachrichtungen | 21.04.2017 |
§ 17 - Ausbildungs- und prüfungsfreie Übernahme | 14.10.2011 |
Abschnitt IV - Höherer Dienst | 14.10.2011 |
a) Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst | 14.10.2011 |
§ 18 - Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 06.11.2020 |
§ 19 - Bewerberinnen und Bewerber mit Zweiter Staatsprüfung | 21.04.2017 |
b) Zulassung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes | 14.10.2011 |
§ 20 - Zulassung zur Ausbildung | 24.07.2015 |
§ 21 - Ausbildung und Prüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst | 24.07.2015 |
c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes | 14.10.2011 |
§ 22 - Ausbildungs- und prüfungsfreie Übernahme | 06.11.2020 |
Abschnitt V - Ergänzende Vorschriften | 14.10.2011 |
§ 23 - Fortbildung | 24.07.2015 |
§ 24 - Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Bundesländer | 24.07.2015 |
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften | 14.10.2011 |
§ 25 - Gleichstellung von Prüfungen | 14.10.2011 |
§ 26 - Übergangsregelungen | 14.10.2011 |
§ 27 - Inkrafttreten | 24.07.2015 |
Auf Grund des § 124 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa
[1]
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
[2]
Fußnoten
[1])
Nunmehr Ministerium für Inneres und Sport gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden - BS-Nr. 1101-5.
[2])
Nunmehr Ministerium für Finanzen und Europa gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden - BS-Nr. 1101-5.
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung |
§ 3 | Einstellung |
§ 4 | Befähigung |
§ 5 | Probezeit |
§ 6 | Beförderung |
Abschnitt II Mittlerer Dienst | |
§ 7 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 8 | Vorbereitungsdienst |
§ 9 | Laufbahnprüfung |
§ 10 | Wasserschutzpolizei |
Abschnitt III Gehobener Dienst | |
a) Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst | |
§ 11 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 12 | Vorbereitungsdienst |
§ 13 | Laufbahnprüfung |
§ 13a | Einstellung außerhalb des Vorbereitungsdienstes |
b) Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes | |
§ 14 | Zulassung zur Ausbildung |
§ 15 | Ausbildung und Kommissarprüfung |
c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes | |
§ 16 | Fachhochschulabschluss anderer Fachrichtungen |
§ 17 | Ausbildungs- und prüfungsfreie Übernahme |
Abschnitt IV Höherer Dienst | |
a) Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst | |
§ 18 | Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium |
§ 19 | Bewerberinnen und Bewerber mit Zweiter Staatsprüfung |
b) Zulassung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes | |
§ 20 | Zulassung zur Ausbildung |
§ 21 | Ausbildung und Prüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst |
c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes | |
§ 22 | Ausbildungs- und prüfungsfreie Übernahme |
Abschnitt V Ergänzende Vorschriften | |
§ 23 | Fortbildung |
§ 24 | Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Bundesländer |
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 25 | Gleichstellung von Prüfungen |
§ 26 | Übergangsregelungen |
§ 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes.
§ 2 Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung
(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.
(2) Zur Laufbahn gehören folgende Ämter:
- Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst - | ||
Polizeimeisterin | Kriminalmeisterin | |
Polizeimeister | Kriminalmeister | |
Polizeiobermeisterin | Kriminalobermeisterin | |
Polizeiobermeister | Kriminalobermeister | |
Polizeihauptmeisterin | Kriminalhauptmeisterin | |
Polizeihauptmeister | Kriminalhauptmeister | |
- Laufbahnabschnitt gehobener Dienst - | ||
Polizeikommissarin | Kriminalkommissarin | |
Polizeikommissar | Kriminalkommissar | |
Polizeioberkommissarin | Kriminaloberkommissarin | |
Polizeioberkommissar | Kriminaloberkommissar | |
Polizeihauptkommissarin | Kriminalhauptkommissarin | |
Polizeihauptkommissar | Kriminalhauptkommissar | |
Erste Polizeihauptkommissarin | Erste Kriminalhauptkommissarin | |
Erster Polizeihauptkommissar | Erster Kriminalhauptkommissar | |
- Laufbahnabschnitt höherer Dienst - | ||
Polizeirätin | Kriminalrätin | |
Polizeirat | Kriminalrat | |
Polizeioberrätin | Kriminaloberrätin | |
Polizeioberrat | Kriminaloberrat | |
Polizeidirektorin | Kriminaldirektorin | |
Polizeidirektor | Kriminaldirektor | |
Leitende Polizeidirektorin | Leitende Kriminaldirektorin | |
Leitender Polizeidirektor | Leitender Kriminaldirektor | |
Direktorin der Polizei | ||
Direktor der Polizei | ||
Landespolizeivizepräsidentin | Landespolizeipräsidentin | |
Landespolizeivizepräsident | Landespolizeipräsident |
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zur Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben verwendet werden und ihre Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit durch einen Qualifizierungslehrgang nachgewiesen haben, führen die Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die gemäß § 13a in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden, führen die Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei. Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres und Sport. Die Berechtigung zum Führen der Amtsbezeichnung nach Satz 1 bleibt von einer späteren anderweitigen Verwendung unberührt. Gleiches gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Berechtigung zum Führen der Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei nach bisherigem Recht erworben haben.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach den Vorschriften dieser Verordnung der Zugang zu allen Ämtern des Polizeivollzugsdienstes offen.
(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können nach Maßgabe dieser Verordnung in jedem Bereich des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine spezielle Ausbildung oder Fortbildung für einen bestimmten Bereich erhalten haben, sollen ohne zwingenden dienstlichen Grund nicht in einem anderen Bereich verwendet werden.
(6) Im Übrigen können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bei Bedarf auch bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln eingesetzt werden.
§ 3 Einstellung
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes und § 4 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
gerichtlich nicht bestraft ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist,
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
4.
polizeidiensttauglich ist,
5.
nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint,
6.
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt und
7.
eine Körpergröße von mindestens 162 cm hat.
(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das Ministerium für Inneres und Sport im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil. Es dient der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Laufbahnabschnitts eingestellt.
§ 4 Befähigung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes und die Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen. Die Laufbahnprüfung für Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes ist der erfolgreiche Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(2) Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes nach § 19 eingestellt werden, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch die bestandene Zweite Staatsprüfung.
(3) Im Rahmen des Aufstiegs erwerben Beamtinnen und Beamte die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes ist der erfolgreiche Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(4) Für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann die Befähigung auch nach näherer Bestimmung des § 13a und des § 16 erworben werden.
(5) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 17 ausbildungs- und prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 22 ausbildungs- und prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
§ 5 Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.
(2) Die Probezeit dauert drei Jahre.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des betreffenden Laufbahnabschnitts entsprochen hat; es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr und sechs Monaten zu leisten.
(4) Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als insgesamt sechs Monaten.
(5) Der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit ist den Beamtinnen und Beamten im Falle ihrer Bewährung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung ist in die Personalakte aufzunehmen.
(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
§ 6 Beförderung
(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit § 15 und § 21 nichts anderes bestimmen. Das Ministerium für Inneres und Sport kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen hiervon zulassen.
(2) § 11 Absatz 3 Nummer 3 des Saarländischen Beamtengesetzes gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Befähigung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt übernommen wird.
Abschnitt II Mittlerer Dienst
§ 7 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren Dienstes der Vollzugspolizei kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
§ 8 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Polizeianwärterin“ oder „Polizeianwärter“.
(3) Nach dem Ausbildungsabschnitt I ist zu überprüfen, ob die Beamtinnen und Beamten für eine weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet sind. Beamtinnen und Beamte, die sich als ungeeignet erweisen, sind zu entlassen.
(4) Erweisen sich Beamtinnen und Beamte nach dem ersten Ausbildungsjahr (Ausbildungsabschnitt I und II) zwar nach ihrer Persönlichkeit als geeignet für den Polizeivollzugsdienst, haben sie aber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so haben sie das erste Ausbildungsjahr zu wiederholen.
(5) Haben nach ihrer Persönlichkeit geeignete Beamtinnen und Beamte das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres (Ausbildungsabschnitt III und IV) nicht erreicht, haben sie das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen. Wird das Ausbildungsziel nur dadurch nicht erreicht, dass Beamtinnen und Beamte die Fertigkeit im Umgang mit der Schusswaffe nicht besitzen, wird der Vorbereitungsdienst um bis zu drei Monate verlängert. Beamtinnen und Beamte, die innerhalb dieser Zeit den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, sind als ungeeignet zu entlassen. Für Beamtinnen und Beamte, die zum Ende des Vorbereitungsdienstes die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht innehaben oder keinen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht haben, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(6) Beamtinnen und Beamte, die trotz Wiederholung das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres nicht erreichen, sind zu entlassen. Es ist nur die Wiederholung des ersten oder des zweiten Ausbildungsjahres zulässig.
§ 9 Laufbahnprüfung
(1) Zur Laufbahnprüfung wird nur zugelassen, wer das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht hat.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 10 Wasserschutzpolizei
Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes erfolgreich abgelegt haben und Aufgaben der Wasserschutzpolizei wahrnehmen sollen, nehmen an einer speziellen Fortbildung an der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg teil.
Abschnitt III Gehobener Dienst
a) Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
§ 11 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und
2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes auch eingestellt werden, wer über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt und eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann. Näheres regelt die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1821) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Rahmen der Förderung des Spitzensports kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnittes des gehobenen Dienstes eingestellt werden, wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sowie bestimmte sportliche Leistungskriterien erfüllt. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Richtlinien.
§ 12 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem vierwöchigen Einführungsseminar und einem dreijährigen Studiengang an der Fachhochschule für Verwaltung, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn bereits erworben haben, können auf die Studienzeiten Dienstzeiten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(3) Im Rahmen der Förderung des Spitzensports kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes in der Regel um zwei Jahre, im Bedarfsfall um höchstens drei Jahre verlängert werden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes verlängern. Der Ablauf des Studiums kann sich durch die Teilzeitbeschäftigung ändern. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeidienstes.
(5) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Kommissaranwärterin“ oder „Kommissaranwärter“.
(6) Beamtinnen und Beamte, die nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst das Ziel des ersten, zweiten oder dritten Studienjahres trotz Wiederholung nicht erreichen, sind als ungeeignet zu entlassen. Es darf insgesamt nur ein Studienjahr wiederholt werden.
§ 13 Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 13a Einstellung außerhalb des Vorbereitungsdienstes
In den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt und
1.
einen für die Bearbeitung von Delikten, die unter wesentlicher Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, geeigneten Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Diplom, einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen hat und
2.
nach Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt sowie eine einjährige polizeifachliche Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen hat. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
b) Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes
§ 14 Zulassung zur Ausbildung
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zulassen, wenn sie
1.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
2.
sich mindestens ein Jahr nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben und
3.
an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.
§ 15 Ausbildung und Kommissarprüfung
(1) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert drei Jahre.
(2) Die Ausbildung erfolgt an der Fachhochschule für Verwaltung in Form eines Studiengangs, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(3) Auf die Studienzeiten können Dienstzeiten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(4) Das Studium kann in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert werden. Die Dauer der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann sich infolge der Teilzeitbeschäftigung verlängern. Der Ablauf des Studiums kann sich durch Teilzeitbeschäftigung ändern. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Ausbildung schließt mit der Kommissarprüfung ab. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(6) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) Bei der Ernennung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters oder der Kriminalobermeisterin oder des Kriminalobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) und der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters oder der Kriminalhauptmeisterin oder des Kriminalhauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) nicht durchlaufen zu werden.
c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
§ 16 Fachhochschulabschluss anderer Fachrichtungen
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Rahmen des dienstlichen Bedarfs nach einer erfolgreich absolvierten Einführungszeit von einem Jahr unmittelbar ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen, wenn sie ein Fachhochschulstudium, insbesondere in den Fachrichtungen Elektrotechnik (Elektronik), Nachrichtentechnik, Informatik oder Betriebswirtschaft mit Studienschwerpunkt EDV/Organisation erfolgreich abgeschlossen haben, die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
(2) § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 17 Ausbildungs- und prüfungsfreie Übernahme
Polizeihauptmeisterinnen oder Polizeihauptmeister oder Kriminalhauptmeisterinnen oder Kriminalhauptmeister können ausbildungs- und prüfungsfrei zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren oder zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt werden, wenn sie
1.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen und
2.
zum Übernahmetermin eine mindestens 20-jährige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst erbracht haben.
Sie können höchstens in Ämter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen.
Abschnitt IV Höherer Dienst
a) Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 18 Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer ein für den Polizeidienst förderliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin“ oder „Polizeireferendar“.
(4) Der Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes dauert regelmäßig drei Jahre. Er gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen.
(4a) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer Bewährungszeit von einem Jahr in herausgehobenen Führungspositionen mit abschließender Bewährungsfeststellung durch ein Bewährungsgremium.
(5) Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei. Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 22. September 2016 (Amtsbl. DHPol 2016 S. 142) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Bei Beamtinnen und Beamten, die den Masterabschluss auch nach Wiederholung von Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses.
(7) Nach Bestehen der Masterprüfung werden die Beamtinnen und Beamten zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt.
§ 19 Bewerberinnen und Bewerber mit Zweiter Staatsprüfung
(1) In den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt hat.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Probe eingestellt.
(3) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Im Rahmen dieser Unterweisung nehmen sie an einem Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei teil.
b) Zulassung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
§ 20 Zulassung zur Ausbildung
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zulassen, wenn sie
1.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
2.
sich mindestens sechs Jahre im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
3.
die Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,
4.
die Kommissarprüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ bestanden haben,
5.
bei Studienbeginn das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6.
an einem Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Dienst erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport kann Beamtinnen und Beamte von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 4 befreien, wenn sie in langjähriger Tätigkeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt haben. Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 können bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zugelassen werden, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.
(3) Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.
§ 21 Ausbildung und Prüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst
(1) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes dauert regelmäßig drei Jahre. Für die Ausgestaltung der Ausbildung gilt § 18 Absatz 4 entsprechend. § 18 Absatz 4a gilt mit der Maßgabe, dass die Bewährungszeit in herausgehobenen Führungspositionen, in denen die Beamtinnen und Beamten bislang noch nicht verwendet wurden, zu durchlaufen ist.
(2) Die Ausbildung endet mit dem Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei. Wiederholungen von Prüfungsleistungen sind möglich. Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Bei der Ernennung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Ämter der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars oder der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10), der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars oder der Kriminalhauptkommissarin oder des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 oder A 12) und der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars oder der Ersten Kriminalhauptkommissarin oder des Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13) nicht durchlaufen zu werden.
c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes
§ 22 Ausbildungs- und prüfungsfreie Übernahme
(1) Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses ausbildungs- und prüfungsfrei zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt werden, wenn sie
1.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
2.
zum Ernennungstermin eine mindestens 25-jährige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst erbracht haben,
3.
sich mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A bewährt haben und
4.
einen Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes innehaben und sich hierauf bewährt haben.
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport legt die Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes fest.
(3) Die Ernennung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat kann von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig gemacht werden. Den Beamtinnen und Beamten kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die zu ihrer obersten Dienstbehörde versetzt sind, bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt des Laufbahnabschnitts des höheren Polizeivollzugsdienstes verliehen werden, wenn sie
1.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
2.
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens fünf Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des höheren Polizeivollzugsdienstes, bewährt haben,
3.
in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach der Beurteilungsrichtlinie beste Beurteilungsnote erhalten haben und
4.
sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.
Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A aufsteigen. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde.
Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
§ 23 Fortbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen der Ämter ihres Laufbahnabschnitts unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen gewachsen sind.
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.
(3) Beamtinnen und Beamte, die ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch dienstliche oder außerdienstliche Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.
§ 24 Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Bundesländer
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Bundesländer können in entsprechende Ämter des Polizeivollzugsdienstes des Saarlandes versetzt werden.
(2) Vor der Versetzung stellt das Ministerium für Inneres und Sport fest, für welche Ämter im saarländischen Polizeivollzugsdienst die Beamtin oder der Beamte die Befähigung bereits erworben hat.
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Gleichstellung von Prüfungen
Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegten Prüfungen für den Polizeivollzugsdienst stehen hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Wirkung jeweils den entsprechenden Prüfungen dieser Verordnung gleich.
§ 26 Übergangsregelungen
(1) Beamtinnen und Beamten, denen nach bisherigem Recht die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen einer verkürzten Ausbildung zuerkannt wurde, können nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die ihre Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen haben, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 17 Nr. 2 noch keine Dienstzeit von 20 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 40. Lebensjahres.
(4) In den Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes werden keine Bewerberinnen und Bewerber mehr eingestellt.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 23. September 1996 (Amtsbl. S. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1379), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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