PolKostV SL 2006
DE - Landesrecht Saarland

Polizeikostenverordnung

Polizeikostenverordnung
[1]
Vom 10. Oktober 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 808)
Fußnoten
[1])
Gemäß Gesetz Nr. 1840 vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 1465 dient dieses Gesetz der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Schwedische Initiative“), des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Ratsbeschluss Prüm“) und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden („Rahmenbeschluss Datenschutz“) - amtliche Fußnote.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Polizeikostenverordnung vom 10. Oktober 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 119.12.2014
§ 201.11.2019
§ 319.12.2014
§ 401.01.2007
§ 501.01.2007
Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:
1. Ingewahrsamnahme (§ 13)
Für die ersten sechs Stunden 40,- Euro
je angefangene weitere Stunde 6,20 Euro
2. Sicherstellung (§ 24 Abs. 3) 15,00 - 1.023,00 Euro
3. Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs. 3) 5,00 - 1.000,00 Euro
4. Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung (§ 24 Abs. 3) 5,00 - 1.000,00 Euro
5. Ausführung der Ersatzvornahme (§ 46 Abs. 1) 15,00 - 1.023,00 Euro
6. Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs. 3) 5,00 - 51,00 Euro
7. Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs. 7) 15,00 - 1.023,00 Euro
8. Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs. 7) 10,00 - 51,00 Euro.

§ 2

Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben:
1. Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt je km: 1,50 Euro
2. werden Dritte bei der Personenbeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt, je km: 1,50 Euro
3. für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt jeweils eine Grundgebühr von 65,00 Euro
zuzüglich für jede Einsatzminute
je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: 1,09 Euro
je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: 0,45 Euro
je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro
zuzüglich je gefahrenem km: 0,36 Euro
4. bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei
a) durch eine Überfall- und Alarmmeldeanlage,
b) aufgrund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder
c) aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
sowie für die Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei
jeweils eine Grundgebühr von 32,50 Euro
zuzüglich für jede Einsatzminute
je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: 1,09 Euro
je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: 0,45 Euro
je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro
zuzüglich je gefahrenem Kilometer: (einschließlich An- und Abfahrt) 0,36 Euro

§ 3

1
Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.
2
Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge.
3
Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes geltend gemacht werden.

§ 4

Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.

§ 5

1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2
Mit Inkrafttreten dieser Polizeikostenverordnung tritt die Polizeikostenverordnung vom 22. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 2030), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2005 (Amtsbl. S. 921), außer Kraft.
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