APO g. D. Pol.
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 18. August 2016

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 18. August 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. August 2018 (Amtsbl. I S. 652)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) vom 18. August 201601.09.2016
Inhaltsverzeichnis01.09.2016
Eingangsformel01.09.2016
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.09.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2016
§ 2 - Leitgedanken der Ausbildung01.09.2016
§ 3 - Ziel der Ausbildung01.09.2016
§ 4 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsstationen01.09.2016
§ 5 - Einstellung und Entlassung01.09.2016
§ 6 - Leitung des Studiums, Praxisamt, Praxislehre01.09.2016
Abschnitt II - Ausbildung und Vorbereitungsdienst01.09.2016
§ 7 - Dauer01.09.2016
§ 8 - Gang der Ausbildung01.09.2016
§ 9 - Grundsätze für das berufspraktische Studium01.09.2016
§ 10 - Grundsätze für das fachwissenschaftliche Studium01.09.2016
§ 11 - Fachgruppen, Studienfächer01.10.2018
§ 12 - Projekte01.09.2016
Abschnitt III - Leistungsbewertung01.09.2016
§ 13 - Studienziele, Leistungsnachweise, außerdienstlich erworbene Qualifikationen01.10.2018
§ 14 - Voraussetzungen für das Erreichen der Studienziele01.10.2018
§ 15 - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten in der Ausbildung01.09.2016
Abschnitt IV - Laufbahnprüfung01.09.2016
§ 16 - Allgemeines01.09.2016
§ 17 - Prüfungsausschuss01.09.2016
§ 18 - Meldung und Zulassung zur Prüfung01.09.2016
§ 19 - Prüfung01.09.2016
§ 20 - Diplomarbeit01.10.2018
§ 21 - Prüfungsarbeiten01.09.2016
§ 22 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.09.2016
§ 23 - Bewertung der Prüfungsarbeiten01.09.2016
§ 24 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.09.2016
§ 25 - Mündliche Prüfung01.09.2016
§ 26 - Bewertung der mündlichen Prüfung01.09.2016
§ 27 - Noten und Punktzahlen01.09.2016
§ 28 - Ergebnis der gesamten Prüfung01.09.2016
§ 29 - Zeugnis01.09.2016
§ 30 - Beurkundung des Prüfungshergangs01.09.2016
§ 31 - Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen01.09.2016
§ 32 - Täuschungsversuche, ordnungswidriges Verhalten in der Prüfung01.09.2016
§ 33 - Wiederholung der Prüfung01.09.2016
Abschnitt V - Ausnahmeregelung01.09.2016
§ 34 - Förderung des Spitzensportes01.09.2016
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.09.2016
§ 35 - Übergangsbestimmung01.09.2016
§ 36 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2016
Anlage 1.1 - Beschäftigungsnachweis01.09.2016
Anlage 1.2 - Befähigungsbericht01.09.2016
Anlage 2 - Praktisches Studienziel erreicht01.09.2016
Anlage 3 - Prüfungszeugnis01.09.2016
Übersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Leitgedanken der Ausbildung
§ 3Ziel der Ausbildung
§ 4Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsstationen
§ 5Einstellung und Entlassung
§ 6Leitung des Studiums, Praxisamt, Praxislehre
Abschnitt II Ausbildung und Vorbereitungsdienst
§ 7Dauer
§ 8Gang der Ausbildung
§ 9Grundsätze für das berufspraktische Studium
§ 10Grundsätze für das fachwissenschaftliche Studium
§ 11Fachgruppen, Studienfächer
§ 12Projekte
Abschnitt III Leistungsbewertung
§ 13Studienziele, Leistungsnachweise, außerdienstlich erworbene Qualifikationen
§ 14Voraussetzungen für das Erreichen der Studienziele
§ 15Täuschung, ordnungswidriges Verhalten in der Ausbildung
Abschnitt IV Laufbahnprüfung
§ 16Allgemeines
§ 17Prüfungsausschuss
§ 18Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 19Prüfung
§ 20Diplomarbeit
§ 21Prüfungsarbeiten
§ 22Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 24Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 27Noten und Punktzahlen
§ 28Ergebnis der gesamten Prüfung
§ 29Zeugnis
§ 30Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 31Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen
§ 32Täuschungsversuche, ordnungswidriges Verhalten in der Prüfung
§ 33Wiederholung der Prüfung
Abschnitt V Ausnahmeregelung
§ 34 Förderung des Spitzensportes
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35Übergangsbestimmung
§ 36Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund des § 124 Absatz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455),
[1]
verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
(2) Sie findet Anwendung auf
1.
Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die gemäß Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPol.LVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312, 332), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 458),
[2]
zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen sind (Aufstieg),
2.
Beamtinnen und Beamte, die gemäß Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes als Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter eingestellt sind (Direkteinstieg).
(3) Die Vorschriften, die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter betreffen, gelten entsprechend für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 2 Nummer 1.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 2030-23.

§ 2 Leitgedanken der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll die Entwicklung persönlicher, sozialer und fachlicher Kompetenz und die berufliche Identität wesentlich fördern, die für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig sind. Die Ausbildung soll durch systematische Anleitung zu methodischem, kritischem und kreativem Denken die Befähigung fördern, komplexe berufliche Aufgaben und Probleme situationsgerecht zu lösen.
(2) Es soll bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die Bereitschaft gefördert werden, ihre Aufgaben bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen im Dienst der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen zu erfüllen. Dabei soll ihnen der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt werden.

§ 3 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung sowie ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vielseitig verwendbar sind. Sie sollen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen.
(2) Die Ausbildung soll durch praktische Tätigkeit und durch theoretisches Studium auf wissenschaftlicher Grundlage Fachwissen und Kenntnisse der Arbeitstechniken und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben im Polizeivollzugsdienst befähigen.
(3) Die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird durch die vorgeschriebene Ausbildung und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsstationen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport.
(2) Ausbildungsstelle für das berufspraktische und fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Verwaltung.
(3) Ausbildungsstationen sind die von der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde zu benennenden Polizeidienststellen des Landespolizeipräsidiums für einzelne berufspraktische Studienabschnitte.
(4) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstationen obliegt der Ausbildungsstelle.
(5) Vorgesetzte der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sind
1.
während des fachwissenschaftlichen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung, die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst und die mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Lehrkräfte,
2.
während der berufspraktischen Studienabschnitte die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung, die Leiterin oder der Leiter des Praxisamtes und die oder der mit der Durchführung, Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Studienabschnitte beauftragte Praxislehrerin oder Praxislehrer.
(6) Als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 33 Absatz 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes
[3]
gilt für die Dauer des fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung.
Fußnoten
[3])
SDG vgl. BS-Nr. 2031-1.

§ 5 Einstellung und Entlassung

Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Über die Einstellung und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 BeamtStG) entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 6 Leitung des Studiums, Praxisamt, Praxislehre

(1) Die Fachhochschule für Verwaltung leitet das berufspraktische und fachwissenschaftliche Studium.
(2) Die Fachhochschule für Verwaltung richtet ein Praxisamt ein. Aufgaben des Praxisamtes sind
1.
die Planung und Koordination aller berufspraktischen Studienabschnitte,
2.
die Planung und Koordination der Ausbildung der Praxislehrerinnen und Praxislehrer,
3.
die Überprüfung der Umsetzung der berufspraktischen Studienabschnitte bei den Ausbildungsstationen,
4.
die Auswertung von Praxiserfahrungen der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, um sie für Lehre und Praxis verwertbar zu machen und
5.
die Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Themen für die Diplomarbeit.
(3) Das Ministerium für Inneres und Sport bestellt im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung eine Dozentin oder einen Dozenten des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Leiterin oder zum Leiter des Praxisamtes. Der Leiterin oder dem Leiter des Praxisamtes ist die Zweitbewertung der berufspraktischen Studienabschnitte in den Befähigungsberichten übertragen.
(4) Das Landespolizeipräsidium beruft bei den in § 4 Absatz 3 genannten Ausbildungsstationen geeignete Praxislehrerinnen und Praxislehrer des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
(5) Aufgaben der Praxislehrerinnen und Praxislehrer sind
1.
die Durchführung, Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Studienabschnitte,
2.
die Bewertung der berufspraktischen Studienabschnitte im Befähigungsbericht (Anlage 2).
(6) Im Grundstudium soll das Betreuungsverhältnis Praxislehrerin oder Praxislehrer zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern eins zu eins, im Hauptstudium eins zu zwei sein. Ausnahme ist das Praktikum bei der Bereitschaftspolizei des Landespolizeipräsidiums.

Abschnitt II Ausbildung und Vorbereitungsdienst

§ 7 Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Die Ausbildungszeit kann unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse sowie der Dienstzeiten, die die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) im Wach- und Streifendienst oder diesem gleichgestellten Dienst verbracht haben, um bis zu einem Jahr gekürzt werden.
(3) Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn erworben haben und am Auswahlverfahren für den Direkteinstieg teilnehmen, kann im Falle der Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Vorbereitungsdienst ebenfalls um bis zu einem Jahr gekürzt werden.
(4) Die Kürzung kann innerhalb des Grundstudiums vorgenommen werden.
(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit oder in Folge einer Schwangerschaft oder aus anderen von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter nicht zu vertretenden Gründen versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Studienjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters rechtfertigt.
(6) Das berufspraktische Studium kann gemäß § 15 Absatz 4 SPol.LVO auch in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Wird das gesamte berufspraktische Studium in einer Teilzeitbeschäftigung von 50 vom Hundert abgeleistet, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um drei Monate. Wird eine Teilzeitbeschäftigung mit höherem Ansatz gewählt und nur ein Teil oder nur ein Teil des berufspraktischen Studiums in Teilzeitbeschäftigung durchgeführt, erfolgt eine anteilmäßige, individuelle Berechnung der Verlängerung.
(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 6 trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung. Die Entscheidung über den Beginn des Prüfungsverfahrens in diesen Fällen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Fachhochschule für Verwaltung.

§ 8 Gang der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus Grund- und Hauptstudium und unterteilt sich jeweils in fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienabschnitte.
(2) Das Grundstudium (1. Studienjahr) gliedert sich wie folgt:
1.
Berufspraktisches Studium bei der Bereitschaftspolizei des Landespolizeipräsidiums 1 Monat,
2.
Fachwissenschaftliches Studium 6 Monate,
3.
Berufspraktisches Studium mit Fachpraktikum und Jahresurlaub 5 Monate.
Die berufspraktischen Studienabschnitte im Grundstudium werden bei Polizeidienststellen im Wach- und Streifendienst absolviert.
(3) Das Hauptstudium (2. und 3. Studienjahr) gliedert sich wie folgt:
Zweites Studienjahr:
1.
Fachwissenschaftliches Studium mit Jahresurlaub 9 Monate
2.
Berufspraktisches Studium 3 Monate.
Drittes Studienjahr:
1.
Fachwissenschaftliches Studium mit Jahresurlaub 8 Monate
2.
Berufspraktisches Studium 4 Monate.
Die berufspraktischen Studienabschnitte im zweiten und dritten Studienjahr werden auf Polizeidienststellen im Wach- und Streifendienst oder bei Dienststellen zur allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung absolviert.
(4) Das Nähere zu den berufspraktischen Studienabschnitten regelt die Fachhochschule für Verwaltung im Benehmen mit dem Landespolizeipräsidium.

§ 9 Grundsätze für das berufspraktische Studium

(1) Das vierwöchige Praktikum bei der Bereitschaftspolizei des Landespolizeipräsidiums vermittelt den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern erste Erfahrungen bei der Verwendung in Einsatzeinheiten und im Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln im Sinne der Polizeidienstvorschriften 201 und 202. Die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter erhalten einen Einblick in die Polizeiorganisation sowie deren Strukturen.
(2) In den berufspraktischen Studienabschnitten wirken die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter bei der Erledigung polizeitypischer Vorgänge mit und gewinnen mit fortschreitenden praktischen Studienanteilen Kenntnisse und Fähigkeiten in zunehmend selbstständiger Tätigkeit und werden mit den Arbeiten der Sachbearbeitung im Wach- und Streifendienst vertraut.
(3) Die berufspraktischen Studienabschnitte des dritten bis sechsten Semesters sollen für die Beamtinnen und Beamten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bei den Ausbildungsstationen stattfinden, bei denen sie in der bisherigen Verwendung noch nicht beschäftigt waren.
(4) Die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter führt während der berufspraktischen Studienabschnitte mit Ausnahme des Praktikums in der Bereitschaftspolizei des Landespolizeipräsidiums einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1. Der Nachweis ist fortlaufend zu führen und der Leiterin oder dem Leiter des Praxisamtes beim Wechsel einer Ausbildungsstation vorzulegen.
(5) Am Ende der berufspraktischen Studienabschnitte mit Ausnahme des Praktikums in der Bereitschaftspolizei des Landespolizeipräsidiums wird ein Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2 erstellt.
(6) Die Studieninhalte für die berufspraktischen Studienabschnitte legt die Fachhochschule für Verwaltung im Studienplan fest. Der Studienplan in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

§ 10 Grundsätze für das fachwissenschaftliche Studium

(1) Die Inhalte der Studienfächer, Seminare und sonstigen Lehrveranstaltungen legt der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung im Studienplan fest. Der Studienplan in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(2) Während des fachwissenschaftlichen Studiums haben die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die in §§ 13 und 14 geregelten Leistungsnachweise und außerdienstlich zu erwerbenden Qualifikationen zu erbringen.

§ 11 Fachgruppen, Studienfächer

(1) Das fachwissenschaftliche Studium gliedert sich in drei Fachgruppen, die in den Absätzen 5 und 6 genannten Grundlagen sowie die Projekte nach § 12:
1.
Fachgruppe Polizeiwissenschaften,
2.
Fachgruppe Rechtswissenschaften,
3.
Fachgruppe Organisations- und Gesellschaftswissenschaften.
(2) Im Grundstudium umfasst
die Fachgruppe Polizeiwissenschaften die Fächer
1.
Praxiskunde,
2.
Einsatzlehre,
3.
Kriminalistik und
4.
das Seminar „Verkehrsunfallaufnahme“,
die Fachgruppe Rechtswissenschaften die Fächer
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Polizeirecht,
3.
Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht,
4.
Strafprozessrecht,
5.
Verkehrsrecht,
6.
Öffentliches Dienstrecht,
die Fachgruppe Organisations- und Gesellschaftswissenschaften die Fächer
1.
Psychologie,
2.
Kriminologie,
3.
Schlüsselkompetenzen I
4.
Seminar „Selbstkompetenz“.
(3) Im Hauptstudium umfasst
die Fachgruppe Polizeiwissenschaften die Fächer
1.
Einsatzlehre,
2.
Kriminalistik mit dem Seminar „Cybercrime“,
3.
Kriminaltechnik mit dem Seminar „Spurensicherung“,
4.
Verkehrslehre und
5.
Übungen sowie
6.
Wahlpflichtveranstaltungen,
die Fachgruppe Rechtswissenschaften die Fächer
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Eingriffsrecht,
3.
Strafrecht/Bürgerliches Recht,
4.
Öffentliches Dienstrecht,
5.
Verkehrsrecht,
6.
Examensklausurenkurs und
7.
Wahlpflichtveranstaltungen
die Fachgruppe Organisations- und Gesellschaftswissenschaften die Fächer
1.
Psychologie,
2.
Soziologie,
3.
Kriminologie,
4.
Politik,
5.
Berufsethik,
6.
Organisationslehre und Personalmanagement,
7.
Schlüsselkompetenzen II,
8.
Wahlpflichtveranstaltungen und die Seminare
9.
„Kommunikation“,
10.
„Soziale Kompetenz“ und
11.
„Konfliktmanagement“.
(4) Die Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium umfassen in jeder Fachgruppe drei Wahlpflichtfächer und das Wahlpflichtfach Fremdsprache Französisch oder Englisch. In jeder Fachgruppe müssen die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ein Wahlpflichtfach belegen. Das gleiche gilt für eine Fremdsprache. Wahlpflichtveranstaltungen enthalten für die Polizei wichtige Themen, die aufgrund ihrer Aktualität und fachspezifischen Inhalte nicht Bestandteil des allgemeinen Studiums sind.
(5) Einzelfächer, Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen, die Bestandteil des Studienplanes der Fachhochschule für Verwaltung sind und keiner Fachgruppe zugeordnet werden, sind
1.
Schießen,
2.
Integriertes Einsatztraining,
3.
Erste Hilfe,
4.
Fahrtechnische Ausbildung,
5.
Sport und
6.
Abwehr- und Zugriffstechniken.
(6) Daneben finden im Grundstudium innerhalb des fachwissenschaftlichen Studiums für die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter Fachpraktika in Form eines Seminars mit den Inhalten „Datenverarbeitung in der Polizei“ und „Schießen“ gemäß der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung, Module 1 und 2, statt.

§ 12 Projekte

Neben dem berufspraktischen Studium finden im Grund- und Hauptstudium im Studienplan festgelegte Projekte statt. Die Projekte sollen der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter im Sinne einer ganzheitlichen Ausbildung Erfahrungsmöglichkeiten durch bewusstes Erleben im berufsnahen gesellschaftlichen Bereich bieten.

Abschnitt III Leistungsbewertung

§ 13 Studienziele, Leistungsnachweise, außerdienstlich erworbene Qualifikationen

(1) Kommissaranwärter oder Kommissaranwärterinnen müssen die in § 14 genannten Studienziele erreichen. Bei Nichterreichen von Studienzielen ist die einmalige Wiederholung des Studienjahres zulässig. Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leitung des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung. Im Fall der Wiederholung sind alle Leistungsnachweise des jeweiligen Studienjahres erneut anzufertigen. Die Wiederholung eines Studienjahres ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Studienjahr wiederholt wurde. Bei Nichterreichen des Studienzieles in dieser Wiederholung oder bei Nichterreichen eines weiteren Studienzieles endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Nichterreichens des Studienzieles durch die Ausbildungsbehörde.
(2) Während des Studiums haben die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter Leistungsnachweise sowie außerdienstlich zu erwerbende Qualifikationen zu erbringen. Leistungsnachweise sind:
1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,
3.
Referate,
4.
Projektarbeiten,
5.
mündlich zu erbringende Leistungen,
6.
körperliche Leistungstests im Studienfach Sport,
7.
Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form,
8.
Befähigungsberichte der berufspraktischen Studienabschnitte,
9.
Erfolgreiche Teilnahme an physisch-technischer Ausbildung.
Außerdienstlich zu erwerbende Qualifikationen sind:
1.
Tastaturschulung,
2.
Fahrerlaubnis Klasse B.
(4) Mit Erreichen des Studienziels des zweiten Studienjahres ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter berechtigt, die Diplomarbeit - Prüfung Teil 1 - nach Maßgabe des § 20 anzufertigen.

§ 14 Voraussetzungen für das Erreichen der Studienziele

(1) Während des Grundstudiums sind in neun Studienfächern Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von jeweils 60 Minuten zu fertigen. Die neun Studienfächer werden für jeden Studiengang durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter Polizeivollzugsdienst festgelegt. Das Studienziel ist erreicht, wenn alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note ungenügend oder werden bis zu zwei Arbeiten mit der Note mangelhaft und die anderen Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend bewertet, wird innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Wiederholung der mit der Note mangelhaft oder schlechter bewerteten Leistungsnachweise gegeben. Werden bei dieser Wiederholung nicht alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note ausreichend angefertigt, ist das Studienziel des Grundstudiums nicht erreicht. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note ungenügend und eine zweite Aufsichtsarbeit mit der Note mangelhaft oder schlechter oder mehr als zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note mangelhaft oder schlechter bewertet, ist das Studienziel ebenfalls nicht erreicht. In den Fällen der Sätze 4 bis 6 findet eine Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten statt, die in der Erstkorrektur mit mangelhaft oder schlechter bewertet wurden. Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter Polizeivollzugsdienst.
(2) Zum Hauptstudium wird nur zugelassen, wer die außerhalb der Polizei zu erwerbende erfolgreiche Teilnahme an einer Tastaturschulung und die Fahrerlaubnis der Klasse B nachweist. Die Bescheinigungen über externe Leistungen werden nach Überprüfung durch die Fachhochschule für Verwaltung anerkannt. Ebenso wird nur zugelassen, wer in der dienstlichen praktischen Schießausbildung die Leistungen der „Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole“ (ohne Zeitbeschränkung) gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung erbracht hat. Weitere Zulassungsvoraussetzung zum Hauptstudium I ist der Nachweis der Teilnahme am Sicherheits- und Gefahrentraining in Form einer Teilnahmebescheinigung. Liegen diese Bescheinigungen zum Abschluss des Grundstudiums nicht vor, können sie innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Erfolgt der Nachweis in Form einer Bescheinigung nach dieser Frist nicht, ist das Studienziel ebenfalls nicht erreicht.
(3) Während des Hauptstudiums sind in den Fachgruppen jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 120 Minuten (zweites Studienjahr) bzw. 180 Minuten (drittes Studienjahr) zu fertigen sowie sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen, jeweils zur Hälfte im zweiten und dritten Studienjahr. Diese Leistungsnachweise sollen in Umfang und Schwierigkeitsgrad einer schriftlichen Aufsichtsarbeit entsprechen. Das Studienziel des zweiten oder dritten Studienjahres bezüglich der Leistungsnachweise ist erreicht, wenn nicht mehr als zwei der zu erbringenden Leistungsnachweise mit der Note mangelhaft oder nicht mehr als ein Leistungsnachweis mit der Note ungenügend oder kein Leistungsnachweis mit der Note ungenügend und kein anderer mit mangelhaft bewertet und der Gesamtdurchschnitt der im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringenden Leistungsnachweise mindestens vier Punkten beträgt. Bei Nichterreichen des Studienzieles gemäß Satz 3 findet für die mit mangelhaft oder schlechter bewerteten Leistungsnachweise eine Zweitkorrektur statt. Im Fall des Nichterreichens eines Gesamtdurchschnitts von mindesten 4 Punkten findet eine Zweitkorrektur aller Leistungsnachweise statt. Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter Polizeivollzugsdienst.
(4) Das Studienziel des Hauptstudiums ist erst erreicht, wenn die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter spätestens zwei Monate vor Ende des Hauptstudiums
1.
eine mindestens mit ausreichend bewertete Leistung im Durchschnitt der körperlichen Leistungstests im Studienfach Sport im Grund- und Hauptstudium erbracht und
2.
folgende Anforderungen erfüllt hat:
-
Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Bronze,
-
Übung im integrierten Einsatztraining,
-
„Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole“ (mit Zeitbeschränkung) gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung.
Werden die geforderten Nachweise aus von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht, kann die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde Ausnahmen zulassen. Medizinische Gründe sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Im Fall einer Ausnahme ist der Kommissaranwärterin oder dem Kommissanwärter eine angemessene Frist für die Erbringung der Leistungsnachweise einzuräumen. Wird der Leistungsnachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist das Studienziel nicht erreicht.
(5) In den berufspraktischen Studienabschnitten des Grund- und Hauptstudiums ist das Studienziel erreicht, wenn die Praxislehrerin oder der Praxislehrer dies im Befähigungsbericht bestätigt. Das Nichterreichen des Studienzieles hat die Praxislehrerin oder der Praxislehrer im Befähigungsbericht zu begründen.

§ 15 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten in der Ausbildung

(1) Versuchen Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises zu täuschen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, ist die Täuschung oder der Ordnungsverstoß zu dokumentieren.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst kann den einzelnen Leistungsnachweis je nach Schwere der Verfehlung und Verfälschung des Leistungsstandes mit bis zu ungenügend bewerten. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Maßnahme nicht berührt.

Abschnitt IV Laufbahnprüfung

§ 16 Allgemeines

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Fachhochschule für Verwaltung errichteten Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, die vom Ministerium für Inneres und Sport bestellt werden, müssen die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bestimmt den Zeitraum der Fertigung der Diplomarbeit. Sie oder er setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Für die Abnahme der Prüfung der Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrer oder seinem Stellvertreter,
3.
drei beisitzenden Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter der drei Fachgruppen.
(2) Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 3 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes berufen. Die beisitzenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 sollen Dozentinnen oder Dozenten oder Lehrbeauftragte sein.
(3) Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 2 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Eine Vertretung der beisitzenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.

§ 18 Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Fachhochschule für Verwaltung hat im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung die Meldung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter zur Abschlussprüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten. Der Meldung sind beizufügen:
1.
die Personendaten
2.
die in § 9 Absatz 4 genannten Unterlagen und die in den §§ 13 und 14 geforderten Leistungsnachweise und außerdienstlich erworbenen Qualifikationen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in den §§ 13 und 14 geforderten Leistungsnachweise und außerdienstlich erworbenen Qualifikationen erbracht hat. Zuzulassen sind auch die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter, die eine Nachfrist nach § 14 Absatz 4 gesetzt bekommen haben. Die Zulassung steht in diesem Fall unter dem Vorbehalt, dass die in § 14 Absatz 4 geforderten Leistungsnachweise innerhalb der eingeräumten Frist erbracht werden.

§ 19 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit - Prüfung Teil 1- und einer schriftlichen und mündlichen Prüfung - Prüfung Teil 2. Die Prüfung Teil 1 wird während des Vorbereitungsdienstes, die Prüfung Teil 2 im Anschluss an den Vorbereitungsdienst durchgeführt.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland
[4]
bleibt unberührt. Der oder die Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.
Fußnoten
[4])
SPersVG vgl. BS-Nr. 2035-1.

§ 20 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung einer Fragestellung aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.
(2) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu Beginn des dritten Studienjahres. Für die Bearbeitung stehen den Kommissaranwärterinnen und den Kommissaranwärtern drei Monate zur Verfügung. Sie können selbst Themen zur Diplomarbeit vorschlagen.
(3) Beim Erstellen der Diplomarbeit sind die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter durch die Dozentinnen und Dozenten, die das Thema der Diplomarbeit gestellt haben, zu begleiten.
(4) Die Diplomarbeit ist mit PC geschrieben und gebunden vorzulegen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich entnommen oder sinngemäß verwendet wurden, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit darf - bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite - 30 DIN-A4-Seiten nicht übersteigen. Bei der Abgabe haben die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter schriftlich zu versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.
(5) Die Diplomarbeit ist von der Dozentin oder dem Dozenten, die oder der sie gestellt hat, zu bewerten. Die Festsetzung der Note erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Wird die Diplomarbeit mit mangelhaft oder ungenügend bewertet, findet eine Zweitkorrektur statt. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Die Mitteilung der Ergebnisse der Diplomarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(7) Wird die Diplomarbeit nicht mit mindestens vier Punkten bewertet, hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter die Prüfung Teil 1 (§ 19 Absatz 1) nicht bestanden.

§ 21 Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
(2) Jede Prüfungsteilnehmerin oder jeder Prüfungsteilnehmer hat mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden in jeder Fachgruppe eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu schreiben. Die Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(2) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten führt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter des gehobenen oder des höheren Dienstes. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und dem saarländischen Prüfungsamt unmittelbar zu übergeben.
(3) Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennnummer zu versehen.

§ 23 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einer Dozentin oder einem Dozenten oder einer oder einem Lehrbeauftragten sowie einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und mit einer Prüfungsnote zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.
(3) Jede nicht abgelieferte Prüfungsarbeit gilt als mit der Note ungenügend bewertet.

§ 24 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken.
(2) Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet und die dritte mindestens mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind und der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten mindestens 4,00 Punkte beträgt. Andernfalls ist die Prüfung Teil 2 (§ 19 Absatz 1) nicht bestanden.
(3) Die zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter werden unter Mitteilung der Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung geladen.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Fächer der drei Fachgruppen. Prüferinnen oder Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) In der mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 bis 40 Minuten vorzusehen.

§ 26 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jede Fachgruppe von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Prüfungsnote bewertet.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung mit weniger als 4 Punkten bewertet wurde.

§ 27 Noten und Punktzahlen

(1) Die Prüfungsnoten werden wie folgt bewertet:
13 bis 15 Punkte = sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte = befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
4 bis 6 Punkte = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte = mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte = ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Gesamtnoten werden errechnet, indem die Summe der Ergebnisse der vorgeschriebenen Einzelleistungen durch die Zahl der vorgeschriebenen Einzelleistungen dividiert wird. Gesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle wird kaufmännisch gerundet.

§ 28 Ergebnis der gesamten Prüfung

(1) Im Anschluss an die bestandene mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:
1.
die Durchschnittspunktzahl der Vornote mit 20 vom Hundert;
Die Vornote setzt sich aus den Noten der neun Aufsichtsarbeiten und der Note des körperlichen Leistungstest im Studienfach Sport des Grundstudiums, den Noten der sechs Aufsichtsarbeiten und der sechs Leistungsscheine sowie der Sportnote des Hauptstudiums zusammen. Dabei werden die Aufsichtsarbeiten des Grundstudiums einfach, die Aufsichtsarbeiten des Hauptstudiums im zweiten Studienjahr zweifach und die Aufsichtsarbeiten des Hauptstudiums im dritten Studienjahr dreifach gewichtet.
2.
die Punktzahl der Diplomarbeit mit 10 vom Hundert,
3.
die Durchschnittspunktzahl der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung mit 40 vom Hundert,
4.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert.
(2) Das Gesamturteil der Prüfung lautet bei einer Note von
12,50 bis 15 Punkte sehr gut,
9,50 bis 12,49 Punkte gut,
6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend,
3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend,
0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft,
0 bis 0,49 Punkte ungenügend.
Bei einem Gesamtergebnis von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(4) Die oder der Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der bestandenen Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt. Besteht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung nicht, wird kein Gesamtergebnis festgesetzt. Ihr oder ihm werden die Leistungen der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 29 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage 3). Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 30 Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 31 Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen

(1) Nimmt eine Kommissaranwärterin oder ein Kommissaranwärter nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z. B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Haben Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind nur die fehlenden Arbeiten nachzuholen.
(4) Haben Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.

§ 32 Täuschungsversuche, ordnungswidriges Verhalten in der Prüfung

(1) Versuchen Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter bei der Erbringung einer Prüfungsleistung zu täuschen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, hat bei der Diplomarbeit die betreuende Dozentin oder der betreuende Dozent, bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit die aufsichtführende Beamtin oder der aufsichtführende Beamte und bei der mündlichen Prüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Täuschung oder den Ordnungsverstoß zu dokumentieren.
(2) Nach Feststellung der Art und Schwere der Täuschung oder des Ordnungsverstoßes durch den Prüfungsausschuss entscheidet dieser über die Folgen der Täuschung oder des Ordnungsverstoßes.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die einzelne Prüfungsleistung mit bis zu ungenügend bewerten. In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung kann der Prüfungsausschuss in schweren Fällen der Täuschung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfung Teil 2 insgesamt als nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes soll eine Prüfung nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für ungültig erklären.

§ 33 Wiederholung der Prüfung

(1) Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter, die die genannte Mindestanforderung für einen Prüfungsteil nicht erreichen, können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss. Im Falle des Nichtbestehens der Diplomarbeit - Prüfung Teil 1 - bei der Erstanfertigung wird der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter Gelegenheit zur Wiederholung der Diplomarbeit im dritten Studienjahr gegeben. Zwischen der Abgabe der Wiederholungsarbeit und dem Beginn der schriftlichen Prüfung - Prüfung Teil 2 - sollen mindestens 2 Monate Vorbereitungszeit verbleiben.
(2) Im Falle eines Nichtbestehens der schriftlichen oder mündlichen Prüfung kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Prüfung Teil 2 nur als Einheit und als solche nur einmal wiederholen.
(3) Entspricht die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter in der Wiederholung nicht den Anforderungen, hat sie oder er die Prüfung endgültig nicht bestanden. Nach Feststellung des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter mit und informiert sie oder ihn über die rechtlichen Konsequenzen. Über das Ergebnis unterrichtet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich die Ausbildungsbehörde. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Sinn des § 13 Absatz 2 SPol.LVO erfolgt durch die Ausbildungsbehörde.

Abschnitt V Ausnahmeregelung

§ 34 Förderung des Spitzensportes

Die Ausbildungsbehörde (§ 4 Absatz 1) kann zur Förderung des Spitzensports Ausnahmen von den §§ 7, 8 und 9 zulassen und die Zulässigkeit der Wiederholung gemäß § 13 ausschließen, soweit durch eine Wiederholung die maximale Studiendauer von sechs Jahren überschritten würde. Die Fachhochschule für Verwaltung kann zum Erreichen der Ausbildungsziele alternative Lehr- und Lernformen einsetzen. Die Regelungen zu den Leistungsnachweisen bleiben hiervon unberührt. Die Erbringung der Leistungsnachweise gemäß §§ 13 und 14 Absatz 3 sowie die Ablegung der aus der Diplomarbeit und einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehenden Abschlussprüfung erfolgt gemeinsam mit einem laufenden Studiengang. Näheres regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Richtlinien.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmung

(1) Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, setzen die Ausbildung nach bisherigem Recht fort.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 1 beträgt das berufspraktische Studium bei der Bereitschaftspolizei des Landespolizeipräsidiums für den Studiengang P 38 zwei Monate.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.
(2) Unbeschadet des § 35 tritt zum gleichen Zeitpunkt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) vom 14. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1093), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), außer Kraft.
Anlagen 1 bis 3
[5]
Fußnoten
[5])
Vgl. Anlagen zu dieser Datei.

Anlage 1.1

APO g. D. Pol.
Beschäftigungsnachweis
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Anlage 1.2

APO g. D. Pol.
Befähigungsbericht
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Anlage 2

Praktisches Studienziel erreicht
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Anlage 3

Prüfungszeugnis
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