PflAV
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Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Mediengesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (PflAV) Vom 8. November 2016

Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Mediengesetzes
über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (PflAV)
Vom 8. November 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Mediengesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (PflAV) vom 8. November 201625.11.2016
Eingangsformel25.11.2016
§ 1 - Zuständige Bibliothek25.11.2016
§ 2 - Ablieferungsverfahren, Ersatzvornahme25.11.2016
§ 3 - Entschädigung25.11.2016
§ 4 - Ordnungswidrigkeit25.11.2016
§ 5 - Inkrafttreten25.11.2016
Auf Grund des § 14 Absatz 8 des Saarländischen Mediengesetzes vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913),
[1]
verordnet die Ministerpräsidentin:
Fußnoten
[1])
SMG vgl. BS-Nr. 225-1.

§ 1 Zuständige Bibliothek

Die Aufgaben nach § 14 des Saarländischen Mediengesetzes vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der jeweils geltenden Fassung nimmt die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek (Bibliothek) wahr.

§ 2 Ablieferungsverfahren, Ersatzvornahme

(1) Die Ablieferungspflichtigen haben alle abzuliefernden Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht nur befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Verbreitung oder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit abzuliefern. Werden Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Anforderung hergestellt, so beginnt deren Verbreitung oder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit mit dem allgemeinen Angebot zum Erwerb von Exemplaren.
(2) Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.
(3) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere systemtechnische Vorkehrungen erfordern, die nicht unmittelbar den Pflichtexemplaren selbst zu entnehmen sind, sind diese ebenfalls von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren abzuliefern.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf weiterer drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen (Ersatzvornahme). Zu den Kosten für die Ersatzvornahme gehören neben dem Kaufpreis auch etwaige Kosten für Einband, Beschaffung und Transport. Die Geltendmachung einer Ordnungswidrigkeit bleibt davon unberührt.

§ 3 Entschädigung

(1) Eine Entschädigung nach § 14 Absatz 6 des Saarländischen Mediengesetzes gewährt die Bibliothek dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag, wenn die Gesamtauflage eines Medienwerkes nicht mehr als 300 Exemplare umfasst und die Herstellungskosten für die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens 150 Euro eines Stückes der Auflage betragen. Die Entschädigung beträgt 50 Prozent der Herstellungskosten. Der Antrag ist zu begründen; insbesondere sind dabei Angaben über Herstellungskosten und Auflagenhöhe nachzuweisen.
(2) Herstellungskosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Herstellung der abzuliefernden Ausfertigungen verursachten Einzelkosten. Dies sind in der Regel die Kosten der Vervielfältigung einschließlich der Kosten für Trägermaterialien, Einband und Behältnisse. Nicht zu den Herstellungskosten gehören die auf der Gesamtauflage ruhenden Kosten, wie Satzkosten, Autorenhonorare, Lizenzkosten und Gemeinkosten sowie die Mehrwertsteuer bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei mehrteiligen Werken, Lieferungswerken und Zeitschriften ist von den Herstellungskosten für den einzelnen Band, für das Teil, für die Lieferung oder für das Heft auszugehen.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt für
1.
Medienwerke, deren Herstellung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde,
2.
Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten oder
3.
einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke.

§ 4 Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen § 2 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 64
des Saarländischen Mediengesetzes dar.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anbietungsverpflichtung der Verlegerinnen oder Verleger und der Druckerinnen oder Drucker nach dem Saarländischen Mediengesetz (SMG) vom 10. März 2003 (Amtsbl. S. 597), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2060), außer Kraft.
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