Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen Vom 16. Januar 1997
Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen Vom 16. Januar 1997
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 16 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16. Januar 1997 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
Erster Abschnitt - Planung | 01.01.2002 |
§ 1 - Planungsgrundsätze | 01.01.2002 |
§ 2 - Landespflegeplan | 04.02.2006 |
§ 3 - (aufgehoben) | 25.07.2003 |
Zweiter Abschnitt - Förderung | 01.01.2002 |
1. Unterabschnitt - Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen | 01.01.2002 |
§ 4 - Förderungsart | 25.07.2003 |
§ 5 - Förderfähige Aufwendungen | 01.01.2002 |
2. Unterabschnitt - Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen | 01.01.2002 |
§§ 6-8 - (aufgehoben) | 31.07.2009 |
3. Unterabschnitt - Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung | 01.01.2002 |
§ 9 - Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung | 01.01.2002 |
Dritter Abschnitt - Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen | 01.01.2002 |
§ 11 - Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen | 01.01.2005 |
§ 12 - Verteilung auf die Pflegebedürftigen, Laufzeit | 01.01.2002 |
§ 13 - Verfahren | 31.07.2009 |
§ 14 - Vereinbarung von vereinfachten Verfahren | 04.02.2006 |
§ 15 - Bereits bestehende Pflegeeinrichtungen | 01.01.2002 |
Vierter Abschnitt - Schlussvorschrift | 01.01.2002 |
§ 16 - Inkrafttreten | 04.12.2015 |
Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21. Juni 1995 (Amtsbl. S. 801) verordnet die
Landesregierung:
Erster Abschnitt Planung
§ 1 Planungsgrundsätze
(1) Die Rahmenplanung durch das Land legt landesweite und kreisbezogene Rahmendaten fest. Grundlagen der Rahmenplanung sind ein Landesaltenplan und ein Landesbehindertenplan.
(2) Die Detailplanung durch die Landkreise und den Stadtverband
[1]
legt unter Berücksichtigung der Rahmendaten und der örtlichen pflegerischen Versorgungsstruktur den konkreten Bedarf und die Maßnahmen zur Bedarfsdeckung im Einzelnen fest.
(3) Die Planung soll insbesondere sicherstellen, dass das Angebot an Einrichtungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege und die Wohnqualität in den vollstationären Pflegeeinrichtungen bedarfsgerecht und qualitativ angemessen ist.
Fußnoten
[1])
Nunmehr Regionalverband
§ 2 Landespflegeplan
(1) Der Landespflegeplan legt den Bedarf und die Anforderungen an die Qualität pflegerischer Einrichtungen auf Landesebene, differenziert nach Landkreisen und dem Stadtverband, fest und weist den Bestand der als bedarfsgerecht anerkannten Pflegeeinrichtungen aus. Dieser ist anlässlich der jeweils erfolgenden Fortschreibung des Landespflegeplans im Hinblick auf die festgestellte Bedarfssituation zu überprüfen und anzupassen.
(2) Die Aufnahme einer Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan ist von den jeweiligen Trägern bei den Landkreisen bzw. beim Stadtverband zu beantragen.
(3) Die Landkreise bzw. der Stadtverband leiten die Anträge mit einer Stellungnahme, die sich auf Standort, Qualität, Bedarf und Dringlichkeit bezieht, an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales weiter.
(4) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen am 30. Juni eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes bestanden hat, gelten als bedarfsgerecht anerkannt und werden in den Landespflegeplan aufgenommen.
(5) Mit der Aufnahme einer Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan verpflichtet sich der Träger zur Kooperation, um eine auf den Einzelfall abgestimmte, bedarfsgerechte Pflege zu gewährleisten.
(6) Die Aufnahme in den Landespflegeplan begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
§ 3
(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Förderung
1. Unterabschnitt Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 4 Förderungsart
(1) Die Landkreise und der Stadtverband übernehmen auf Antrag
1.
die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung, Zinsen) von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen oder anzuschaffen, bis zum Anteil von 80 Prozent der förderfähigen Aufwendungen,
2.
die Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die nicht im Eigentum oder Miteigentum des Einrichtungsträgers stehen, bis zum Anteil von 80 Prozent, höchstens jedoch in Höhe der Förderung nach Nummer 1 für vergleichbare Eigeneinrichtungen.
(2) Voraussetzung für die Förderung ist, dass
1.
die Pflege auf der Grundlage einer der besonderen Zweckbestimmung dieses Pflegebereichs entsprechenden Konzeption unter Berücksichtigung von präventiven und rehabilitativen Aspekten erbracht wird und
2.
die entsprechenden Pflegeplätze ausschließlich für den jeweiligen Pflegebereich vorgehalten werden.
(3) Gefördert werden auch am 1. Juli 1996 bereits bestehende Pflegeeinrichtungen. Eine in der Vergangenheit erfolgte öffentliche Förderung wird auf den Zuschuss angerechnet.
§ 5 Förderfähige Aufwendungen
(1) Aufwendungen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind, außer bei Modelleinrichtungen, nur insoweit förderfähig, als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Pflegeplatzes einschließlich der Kosten für die Erstbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
1. in Kurzzeitpflegeeinrichtungen | 75.000 Euro, |
2. in teilstationären Pflegeeinrichtungen | 32.500 Euro |
nicht übersteigen.
(2) Bei der Umwandlung von vollstationären Pflegeplätzen in Kurzzeitpflegeplätze sind Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur insoweit förderfähig, als die Umwandlungskosten 25.000 Euro pro Platz nicht übersteigen.
(3) Die Höchstbeträge sind jährlich an die Veränderung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für Wohngebäude - insgesamt - im Saarland anzupassen und fortzuschreiben.
(4) Bei Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 3 gelten die Höchstbeträge des Absatzes 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie im Verhältnis der Restnutzungsdauer zur angenommenen Gesamtnutzungsdauer anzusetzen sind. Für Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist eine Tilgung von mindestens ein Prozent zugrunde zu legen.
2. Unterabschnitt Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
§§ 6-8
(aufgehoben)
3. Unterabschnitt Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
§ 9 Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
Zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung durch eine zukunftsorientierte, stetige Weiterentwicklung der bestehenden pflegerischen Versorgungsstruktur kann das Land dazu geeignete Maßnahmen und Projekte nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit Zuschüssen fördern. In Betracht kommen insbesondere
-
die Entwicklung und Erprobung neuer Formen pflegerischer Angebote bzw. deren Überprüfung,
-
Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,
-
die Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten.
Dritter Abschnitt Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen
§ 11 Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen
(1) Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind:
1.
Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (Abschreibung), ohne Sonderabschreibungen,
2.
tatsächlich gezahlte Zinsen für mit fremdem Kapital finanzierte Aufwendungen nach Nummer 1 bis zur Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages jeweils marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die Nutzungsdauer von Gebäuden und sonstigen Anlagegütern gemäß § 11 Abs. 2 nicht übersteigen darf,
3.
Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nummer 1 bis zur Höhe von vier Prozent pro Jahr, soweit es sich nicht um Eigenmittel handelt, die aufgrund der in einem Zuwendungsbescheid festgelegten Bedingungen zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt werden mussten,
4.
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nummer 1 in Höhe von ein Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlich an die Veränderung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für Wohngebäude - insgesamt - im Saarland anzupassen und fortzuschreiben sind,
5.
ortsübliche Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern im Sinne der Nummer 1, die nicht im Eigentum oder Miteigentum des Einrichtungsträgers stehen, bis zur Höhe der nach den Nummern 1 bis 4 gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Eigeneinrichtungen,
soweit diese Aufwendungen nicht der Pflegevergütung, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung oder den Zusatzleistungen nach dem dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zuzurechnen sind.
(2) Berücksichtigungsfähig sind nur
1.
betriebsnotwendige Aufwendungen, die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigt sind,
2.
Aufwendungen, die nicht bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Das gilt auch für bereits vor In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung gewährte öffentliche Zuschüsse.
§ 12 Verteilung auf die Pflegebedürftigen, Laufzeit
(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind in gleichen Monatsbeträgen auf alle Pflegeplätze in der Pflegeeinrichtung zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung nach Ein-, Zwei- und Mehrbettzimmer ist zulässig. Dabei ist bei teilstationären Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 eine durchschnittliche Belegung von 60 bzw. 75 Prozent, bei anderen teilstationären Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie bei vollstationären Pflegeeinrichtungen von 95 Prozent zugrunde zu legen.
(2) Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind gleichmäßig (linear) über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen. Bei Gebäuden beträgt die Nutzungsdauer 50 Jahre, bei sonstigen Anlagegütern ist die betriebsübliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen (z.B. Miete, Zinsen) ist als Nutzungsdauer der Zeitraum zugrunde zu legen, für den die Kosten anfallen.
§ 13 Verfahren
(1) (aufgehoben)
(2) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wirkt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern in ihr nichts anderes bestimmt ist. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erhöhung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist nur zulässig, wenn sich der bisherige Betrag um mehr als zehn Prozent erhöhen soll.
§ 14 Vereinbarung von vereinfachten Verfahren
Die Träger der Pflegeeinrichtungen oder deren Verbände können mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales vereinfachte Verfahren der gesonderten Berechnung vereinbaren, soweit die Pflegebedürftigen dadurch gegenüber den Vorgaben der §§ 11 bis 13 nicht benachteiligt werden.
§ 15 Bereits bestehende Pflegeeinrichtungen
(1) Für am 1. Juli 1996 bereits bestehende Pflegeeinrichtungen gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.
(2) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen am 30. Juni 1996 eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes bestanden hat, berechnen die in den jeweiligen Pflegeentgelten berücksichtigten Investitionsaufwendungen bis zum 31. Dezember 1996, längstens bis zum Auslaufen der Übergangsregelung nach Art. 49a des Pflegeversicherungsgesetzes in unveränderter Höhe.
Vierter Abschnitt Schlussvorschrift
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Feedback