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Berufsordnung für Pflegefachkräfte im Saarland Vom 28. November 2007

Berufsordnung für Pflegefachkräfte im Saarland Vom 28. November 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2014 (Amtsbl. I. S. 425)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berufsordnung für Pflegefachkräfte im Saarland vom 28. November 200714.12.2007
Eingangsformel14.12.2007
§ 1 - Geltungsbereich05.12.2014
§ 2 - Ziel05.12.2014
§ 3 - Berufsbild14.12.2007
§ 4 - Berufsaufgaben14.12.2007
§ 5 - Berufspflichten gegenüber Anderen05.12.2014
§ 6 - Berufspflichten zur Kompetenzerhaltung und Qualitätssicherung05.12.2014
§ 7 - Haftpflichtversicherung14.12.2007
§ 8 - Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen05.12.2014
§ 9 - Gutachterliche Tätigkeit14.12.2007
§ 10 - Weitergehende Berufspflichten selbständig tätiger Pflegefachkräfte14.12.2007
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten05.12.2014
§ 12 - Zuständige Behörde05.12.2014
§ 13 - Inkrafttreten05.12.2014
Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Geltungsbereich

Von dieser Berufsordnung erfasst werden Pflegepersonen, die im Saarland ihren Beruf ausüben, mit der Erlaubnis zum Führen folgender Berufsbezeichnungen (Pflegefachkräfte):
1.
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Angehörige der unter Nummer 1 bis 3 genannten Berufe, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Beruf im Saarland im Rahmen einer vorübergehenden gelegentlichen Dienstleistung nach dem Recht der Europäischen Union ausüben.
Nummer 4 gilt entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 2 Ziel

(1) Diese Berufsordnung regelt die allgemeinen und speziellen Berufsaufgaben der in § 1 genannten Pflegefachkräfte.
(2) Professionelle Pflege ist ohne Wertung von Alter, Geschlecht, Krankheit, Behinderung, Glauben, politischer Einstellung, Nationalität, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Kultur oder sozialem Status auszuüben. Voraussetzung für die Sicherstellung einer professionellen Pflege ist die Förderung der Pflegefachkräfte im Bereich der Praxis, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, des Managements sowie der Pflegewissenschaft.
(3) Die Berufsordnung basiert auf dem Ethikkodex für Pflegende des International Council of Nurses (ICN).
(4) Die Vermittlung der Inhalte der Berufsordnung ist zwingender Bestandteil der jeweiligen Ausbildungscurricula, unter Berücksichtigung des in Absatz 3 genannten Ethikkodexes.

§ 3 Berufsbild

(1) Berufliche Pflege ist eine abgrenzbare Disziplin von Wissen und Können, die sie von anderen Fachgebieten des Gesundheitswesens unterscheidet. Der Begriff der Pflege umfasst als eigenständiger Beruf und selbständiger Teil des Gesundheitsdienstes die Feststellung des Pflegebedarfs, die Planung, Durchführung und Bewertung von Pflegemaßnahmen sowie die eigene Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Pflegefachkräfte leisten ihren berufsspezifischen Beitrag zum gesellschaftlichen Auftrag zur Gesundheitsfürsorge und Krankheitsverhütung, zur Wiederherstellung von Gesundheit, zur Unterstützung und Hilfeleistung bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen, Gebrechlichkeit und im Sterbeprozess. Pflegefachkräfte sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben.

§ 4 Berufsaufgaben

(1) Pflegefachkräfte leisten Hilfe zur Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens. Zur Pflege oder Betreuung der Menschen in den unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen greifen Pflegefachkräfte dabei auf fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zurück. Unter Einbeziehung präventiver, kurativer, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen ist die Pflege auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit unter Beachtung und Nutzung vorhandener Ressourcen der zu pflegenden oder zu betreuenden Personen auszurichten. Für sterbende Menschen ist die bestmögliche, würdevolle Begleitung sicherzustellen. Die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen ist zu berücksichtigen.
(2) Pflegefachkräfte nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich, im Rahmen der Mitwirkung und interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen wahr.
(3) Im Rahmen der Eigenverantwortung werden durch Pflegefachkräfte insbesondere nachfolgende Aufgaben ausgeführt:
a)
Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
b)
Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
c)
Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden oder zu betreuenden Personen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie im Rahmen der primären, sekundären und tertiären Prävention nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik,
d)
Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
e)
Anleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Mitverantwortung für die Ausbildung dieser,
f)
Anleitung von neuen Kolleginnen und Kollegen sowie von Hilfskräften.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung werden von Pflegefachkräften insbesondere folgende Aufgaben ausgeführt:
a)
Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
b)
Maßnahmen der Prävention, medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
c)
Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.
Die Mitwirkungspflicht findet ihre Grenzen im qualifikationsbezogenen und individuellen ethisch vertretbaren Handeln der Pflegefachkraft sowie im Rahmen der haftungsrechtlichen Grundsätze.
(5) Zu den speziellen Berufsaufgaben der Pflegefachkräfte gehören insbesondere:
1.
Konzipieren, Realisieren und Evaluieren von Pflegeleistungen in Absprache mit den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen,
2.
umfassende Information der zu pflegenden oder zu betreuenden Personen über den Gesundheits- und Pflegezustand, um Mitwirkung und Mitentscheidung zu ermöglichen,
3.
Entwickeln und Überprüfen ihrer Pflegetätigkeit nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen,
4.
Übernahme von Verantwortung im Team im Rahmen des Kompetenzbereiches und Beachten des Kompetenzbereiches anderer Berufsgruppen,
5.
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Angehörigen und Laien sowie deren Beratung und Anleitung,
6.
Beteiligung an der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
7.
Pflegeüberleitung von zu pflegenden oder zu betreuenden Personen in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen.
(6) Pflegefachkräfte arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen und entwickeln dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen zu Gesundheitsproblemen. Bei pflegerelevanten gesellschaftlichen Problemen wirken Pflegefachkräfte an deren Lösung mit und informieren die Gesellschaft über Gesundheitsfragen. Hierzu übernehmen sie verantwortlich die Pflegeberichterstattung.

§ 5 Berufspflichten gegenüber Anderen

Zu den Berufspflichten, die Pflegefachkräfte insbesondere zu beachten haben, gehören:
1.
Schweigepflicht
Pflegefachkräfte sind gemäß § 203 Strafgesetzbuch gegenüber Dritten grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse der von ihnen zu pflegenden oder zu betreuenden Personen und deren Bezugspersonen verpflichtet.
2.
Auskunftspflicht
Pflegefachkräfte sind verpflichtet, den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen oder deren gesetzlichen Vertretern und den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Bezugspersonen die erforderlichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen sowie über mögliche Alternativen und über die Beurteilung des Pflegezustandes in verständlicher und angemessener Weise zu erteilen. Dabei ist Rücksicht auf die Gesamtsituation der zu pflegenden oder zu betreuenden Personen zu nehmen und deren Würde und Selbstbestimmungsrecht, insbesondere das Recht auf Ablehnung empfohlener Pflegemaßnahmen, zu beachten.
3.
Beratungspflicht
Pflegefachkräfte sind gegenüber den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen zur Beratung verpflichtet, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik. Dies betrifft im Besonderen gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen sowie die Beratung zu alternativen Pflege- und Versorgungsformen.
4.
Informations- und Beteiligungspflicht
Pflegefachkräfte haben den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen die notwendigen Informationen weiterzugeben. Im Rahmen der Berufsausübung sind rechtzeitig andere Pflegekräfte oder Fachkräfte hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der pflegerischen oder therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht.
5.
Dokumentationspflicht
Pflegefachkräfte haben ihre eigenverantwortliche Pflegetätigkeit sowie die Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung und der interdisziplinären Zusammenarbeit in strukturierter Form unter Verwendung eines entsprechenden Dokumentationssystems zu dokumentieren. Die Dokumentationen haben vollständig, zeit- und handlungsnah, leserlich und fälschungssicher signiert zu erfolgen. Das Dokumentationssystem hat allen am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen zugänglich zu sein. Die Pflegedokumentation unterliegt dem Datenschutz gegenüber Dritten.
6.
Meldepflicht
Wenn Pflegefachkräfte den Verdacht haben, dass eine zu pflegende oder zu betreuende Person durch eine strafbare Handlung verletzt oder getötet wurde oder eine Person missbraucht, vernachlässigt oder misshandelt wurde, so sind sie eigenständig verpflichtet, diesen Verdacht umgehend der jeweils in Betracht kommenden Behörde anzuzeigen.

§ 6 Berufspflichten zur Kompetenzerhaltung und Qualitätssicherung

(1) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen hierfür sind neben dem Studium der Fachliteratur unter anderem:
1.
die Teilnahme an internen Qualifizierungsmaßnahmen,
2.
die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen bei anerkannten Fort- und Weiterbildungsträgern,
3.
die Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie
4.
die Teilnahme an fachlichen Hospitationen und Auditverfahren.
(2) Pflegefachkräfte haben in dem Umfang von den kompetenzerhaltenden Maßnahmen Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist. Pflegefachkräfte müssen dem Absatz 1 entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Landesamt für Soziales auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen können, selbständig tätige Pflegefachkräfte auch dem für ihren Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt. In jedem Jahr sollen in der Regel Maßnahmen der Kompetenzerhaltung im Umfang von mindestens zehn Stunden neben dem Studium der Fachliteratur durch jede Pflegefachkraft erbracht werden.
(3) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Grundlage dafür sind insbesondere die aktuelle Gesundheitsgesetzgebung und landes- oder bundesrechtliche Vorschriften zur Qualitätssicherung.

§ 7 Haftpflichtversicherung

(1) Selbständig tätige Pflegefachkräfte sind verpflichtet, sich und ihre abhängig Beschäftigten ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
(2) Pflegefachkräfte in abhängiger Beschäftigung haben in Abstimmung mit dem Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abgesichert sind.

§ 8 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen

Die Annahme von Geld und geldwerten Leistungen, wie Geschenken, Sachmitteln, Darlehen oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sind mit dem berufsethischen Verständnis der Pflegefachkräfte unvereinbar und daher untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen, wenn deren Wert geringfügig ist. Pflegefachkräfte in Einrichtungen nach § 1 des Saarländischen Gesetzes zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland) vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), in der jeweils geltenden Fassung, haben hierzu die Regelung in § 8 Absatz 4 des Landesheimgesetzes zu beachten.

§ 9 Gutachterliche Tätigkeit

Das Ausstellen von Gutachten und Zeugnissen durch Pflegefachkräfte hat nach objektiven Beurteilungskriterien und bestem Wissen zu erfolgen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Pflegefachkräfte verpflichtet sind oder die sie auszustellen übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.

§ 10 Weitergehende Berufspflichten selbständig tätiger Pflegefachkräfte

Selbständig tätige Pflegefachkräfte haben über die in den §§ 3 bis 9 genannten Pflichten hinaus insbesondere folgende Berufspflichten zu beachten:
1.
Die Anzeigepflichten nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes bei selbständiger Berufsausübung sind zu beachten. Im Rahmen der Aufsicht und Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst sind die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2.
Selbständig tätige Pflegefachkräfte üben ihre berufliche Tätigkeit persönlich aus. Die Beschäftigung nicht professioneller Pflegekräfte setzt die Leitung dieser Tätigkeiten durch die selbständig tätigen Pflegefachkräfte voraus.
3.
Selbständig tätige Pflegefachkräfte können auf ihre Tätigkeit unter Angabe der von ihnen angebotenen Leistungen hinweisen. Ihnen ist jede berufswidrige Werbung untersagt; berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
4.
Selbständig tätige Pflegefachkräfte haben die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gebührenverordnungen zu berechnen.
5.
Selbständig tätige Pflegefachkräfte haben Vorschriften, die ihren Bereich betreffen, zu befolgen. Auf der Grundlage der verschiedenen Bundes- und Landesgesetze beteiligen sie sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen und weisen dies entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Eine Verletzung gegen die in dieser Berufsordnung ausgewiesenen Berufspflichten und eine hiernach zu ahndende Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Pflegefachkraft vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen die ihr/ihm nach § 3 Abs. 2 Satz 2 obliegenden Pflichten verstößt,
2.
der Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 5 Nrn. 2 und 3 gegenüber den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen oder deren gesetzlichen Vertretern oder den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Bezugspersonen nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
3.
die Informations- und Beteiligungspflicht nach § 5 Nr. 4 gegenüber den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,
4.
der in § 5 Nr. 5 ausgewiesenen Dokumentationspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zeit- und handlungsnah nachkommt,
5.
die Meldepflicht nach § 5 Nr. 6 missachtet,
6.
sich nicht oder nicht in dem geforderten Umfang an kompetenzerhaltenden und qualitätssichernden Maßnahmen nach § 6 beteiligt,
7.
die Vorgaben nach § 7 Absatz 1 zur Haftpflichtversicherung nicht einhält,
8.
entgegen § 8 Geld oder geldwerte Leistungen außerhalb des Bagatellbereiches im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit annimmt,
9.
gegen die in § 10 ausgewiesenen weitergehenden Berufspflichten für selbständig Tätige verstößt.
(2) Eine Verletzung gegen die Berufspflichten kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 12 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Berufsordnung ist das Landesamt für Soziales.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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